Einkomensteuer, Paragraphen, Steuergesetze

Paragraphen mit Absatz, Nummer,... und kurzem Inhalt

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K. Z.
Diese Karteikarten behandeln das Thema Einkommensteuer und Steuergesetze auf einem fortgeschrittenen Niveau. Sie konzentrieren sich auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern, Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen, und die Berechnung des zu versteuernden Einkommens. Besonders relevant sind Abschreibungen, Rückstellungen, und die Behandlung von Gebäuden und anderen Wirtschaftsgütern. Diese Karteikarten sind ideal für Steuerberater, Finanzexperten und alle, die sich mit der detaillierten Anwendung des Einkommensteuergesetzes befassen müssen.
Karten
35
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
15.11.2015 / 06.07.2018

Lernkarten

§1 (1) EStG

Steuerpflicht :

- natürliche Person

- Inland

- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt

- unbeschränkt

§2 (1) EStG

Umfang Besteuerung:

- Land- und Forstwirtschaft

- Gewerbebetrieb

- selbständiger Arbeit

- nichtselbständiger Arbeit

- Kapitalvermögen

- Vermietung und Verpachtung

- sonstige Einkünfte i.S. §22

§2 (2), S.1 Nr. 1 EStG

Gewinneinkünfte (L+F, G, S)

§2 (2) S.1 Nr.2 EStG

Überschusseinkünfte (ns. Arbeit, V+V, so E)

§2 (3) EStG Gesamtbetrag der Einkünfte

Summe der Einkünfte

- Altersentlastungsbetrag

- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

- §13 (3) EStG (F+F)

= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)

§2 (4) EStG Einkommen

Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben (SA)

- außergewöhnliche Belastungen (agB)

= Einkommen

§2 (5) EStG zu versteuerndes Einkommen

Einkommen

- Freibeträge §32 (6) EStG (Freibeträge für Kinder)

- sonstige abzuziehende Beträge

= zu versteuerndes Einkommen( zvE) = Bemessungsgrundlage (BMG) tarifliche Einkommensteuer

§2 (6) EStG festzusetzsende Einkommensteuer

tarifliche Einkommensteuer

- anzurechnende ausländische Steuer

- Steuerermäßigungen

+ ggfs Steuern nach §32d EStG (Kap)

+ ggfs Kindergeld

= festzusetzdende Einkommensteuer

§3 Nr.1 EStG

Steuerfreie Einnahmen

-Kranken-, Pflege- oder Mutterschaftsgeld

§3 Nr. 2 EStG

Steuerfreie Einnahmen

- Arbeitslosengeld, Existenzgründungszuschuss

§3 Nr. 31 EStG

Steuerfreie Einnahmen

- typische Berufskleidung

§3 Nr. 33 EStG

Steuerfreie Einnahmen

-Unterbringung / Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder

§3 Nr. 40 EStG

Steuerfreie Einnehmen - 40%

- Veräußerungspreis §16 (2) EStG

- Veräußerungspreis §17 (4) EStG

- Bezüge i.S. §20(1) Nr. 1 EStG

§3 Nr. 45 EStG

Steuerfreie Einnahmen

- private Nutzung betrieblicher (Telefon-) Geräte sowie deren Zubehör

§3 Nr. 51 EStG

Steuerfreie Einnahmen

- Trinkgelder

§3c (1) EStG

Anteilige Abzüge

- Ausgaben nicht abziehbar, wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen

§3c (2) EStG

Anteilige Abzüge

- Abzug der Ausgaben nur zu 60%, wenn Einnahmen nach §3 Nr. 40 EStG zu 40% steuerfrei sind

§4 (1) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

- S.1 - Gewinn (= BV Schluss WJ - BV Schluss VJ)

- S.2 - Entnahmen

- S.8 - Einlagen

§4 (3) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

- Überschuss Betriebseinnehmen über Betriebsausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung = EÜR)

§4 (4) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

- Betriebsausgaben = betrieblich veranlasst

§4 (4a) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

- Schuldzinsen

§4 (5) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen - Betriebsausgaben dürfen Gewinn nicht mindern

- Geschenke (> 35,00 € netto / Jahr)

- Bewirtung 30%

- Gasthäuser ( wenn außerhalb Betriebsort), Jagd, Jacht

- Verpflegungsmehraufwendungen (wenn über Pauschbeträgen)

- Fahrten Wohnung - Arbeit, Familienheimfahrten (wenn über Pauschbeträgen)

- häusliches Arbeitszimmer (1250,00 € begrenzt oder bei Mittelpunkt voll)

- Geldbußen, Verwarnungsgelder, Ordnungsgelder

§4 (5b) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

- Gewerbesteuer und Nebenleistungen sind keine BA

§4 (6) EStG

Gewinnbegriff im Allgemeinen

- Aufwendungen (Spenden) zur Förderung stattspolitischer Zwecke = keine BA

§5 (1) + (1a) EStG

Gewinn bei Kaufleuten

(1) - Buchführung nach HR-Grundsätzen

(1a) - Posten dürfen nicht verrechnet werden

§5 (3) EStG

Gewinn bei Kaufleuten

- Rückstellung bei Verletzung von Rechten, Bildung nur wenn

-> Ansprüche geltend gemacht

-> oder ernsthaft damit zu rechnen ist (Auflösung bei nicht inanspruchnahme 3. Jahr nach Bildung)

§5 (4) - (4b) EStG

Gewin bei Kaufleuten - Bildung Rückstellungen für

(4) Zuwendung bei Dienstjubileum, nur wenn mind. 10 Jahre dabei ...

(4a) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden

(4b) Aufwendungen eines WG (Anlag) dürfen nicht gebildet werden

§5 (5) S.1 EStG

Gewinn bei Kaufleuten - Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Nr. 1- Aktivseite = Ausgaben vor Abschlusssttichtag, für nächstes WJ

Nr. 2- Passivseite = Einnahmen vor Abschlusssttichtag, für nächstes WJ

§6 (1) EStG

Bewertung

Nr.1-abnutzbares AV (TW = kann)

Nr.1a-Gebäude (Aufwendungen 3 Jahre zu AK wenn über 15% netto)

Nr.2-Grund+Boden, Beteiligung, UV (TW=kann)

Nr.2a-Vorratsvermögen (lifo=kann)

Nr.3-Verbindlichkeiten sind mit 5,5% abzuzinsen(außer <1 Jahr)

Nr.4-Rückstellungen Ansatz prüfen

Nr.5-Entnahmen (TW, Kfz-Nutzung)

Nr6-Einlagen (TW, evtl AK/HK)

§6 (2)+(2a) EStG

Bewertung

(2)-Anlagevermögen, Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410,00 €

(2a)-Anlagevermögen, Sammelposten >150,00 € und <1001,00 €

 

§6 (3)-(6) EStG

Bewertung

(3)-unentgeltliche Übertragung (Teil-)Betrieb

(4)-unentgeltiche Übertragung Wirtschaftsgut in BV anderen Steuerpflichtigen

(5)-überführung Wirtschaftsgut in anderen Betrieg

(6)-übertragung Wirtschaftgut durch Tausch

§6a EStG

Pensionsrückstellung

(1)-darf nur

(2)-darf erstmals gebildet werden

(3)-Ansatz mit Teilwert

§6b EStG

Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmer Anlagegüter, bei

-Grund und Boden

-Aufwuchs, mit dazugehörigem Grund und Boden

-Gebäude

-Binnenschiffe

§7 EStG

AfA oder Substanzverringerung

(1)-betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Jahr Anschaffung zwölfteln) (Geschäfts-oder Firmenwert immer 15 J.)

(4)-Gebäude lineare AfA

-Nr.1 - im BV und nicht zu Wohnzwecken dienen = 3%/Jahr

-Nr.2 - alle anderen nach 31.12.1924 fertig gestellt = 2%/Jahr

(5)-Gebäude degressive AfA

(5a)-Gebäudeteile - selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Eigentumswohnung)

§7a EStG

erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung

(9)- Sonderabschreibung bei

-Gebäude und -teile = BMG Restwert und %-Satz

- andere Wirtschaftsgüter = BMG Restwert und Restnutzungsdauer

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