Steuern
-
- 1 / 151
-
Flashcards
Bei der direkten Bundessteuer gibt es...
...keine Vermögenssteuer: So finden Sie auf Ihrer Rechnung zwar das steuerbare Einkommen, nicht aber das steuerbare Vermögen.
Auf Ihrer Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer finden Sie sowohl...
...das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen.
Der Vermögenssteuer untersteht grundsätzlich das ganze Vermögen. Es besteht aus der Differenz zwischen Vermögenswerten (Aktiven) und Schulden. Zu den Vermögenswerten zählen namentlich:
Liegenschaften und Wertschriften, weitere bewegliche Vermögensstücke, z.B. Autos, Sammlungen sowie das (anteilige) Geschäftskapital von Personenunternehmungen, schliesslich auch der Rückkaufswert von rückkauffähigen Kapitalversicherungen.
Nicht mit der Vermögenssteuer erfasst werden hingegen...
...Gegenstände des Hausrats (Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sich abnützen und die immer wieder ersetzt werden) sowie noch nicht bezogene Guthaben aus der 2. Säule und der 3. Säule a.
Wie werden die privaten Vermögenswerte für die Vermögenssteuer bewertet?
Zum Verkehrswert. Einfach ist dies bei Wertschriften, die einen Markt- oder Börsenwert aufweisen (Stichtag ist der 31.12. des Steuerjahrs). Bei der Bewertung von Liegenschaften dagegen behilft man sich mit Formelwerten (pauschale Berechnungsgrundlagen), die so lange als richtig gelten, wie die steuerpflichtigen Personen nicht das Gegenteil beweisen.
Für die Vermögenssteuer ist das Vermögen an Ende der Steuerperiode massgebend, also der Vermögensstand per 31. Dezember. Ausnahme:
Bei Selbstständigen, die ihren Abschluss während des Kalenderjahres vornehmen, gilt für das steuerbare Eigenkapital der Abschlusstag als Basis.
Beschreiben Sie ganz allgemein das Steuerobjekt der Vermögenssteuer (im Gegensatz zur Einkommenssteuer) bei der Kantons- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer.
Die Vermögenssteuer erfasst das bereits vorhandene Vermögen (jedes Jahr aufs Neue). Dies im Gegensatz zur Einkommenssteuer, die den Zufluss von neuen Mitteln besteuert. Die Vermögenssteuer gibt es nur bei der Kantons- und Gemeindesteuer, nicht jedoch bei der direkten Bundessteuer. Die steuerliche Belastung durch die Vermögenssteuer ist, verglichen mit derjenigen der Einkommenssteuer, klein.
Welche Kantone kennen eine Vermögenssteuer?
Alle Kantone müssen (bei der Kantons- und Gemeindesteuer) die Vermögenssteuer erheben, da diese im Steuerharmonisierungsgesetz vorgeschrieben ist - StHG Art. 13
Welche Vermögenswerte werden mit der Vermögenssteuer erfasst? Gibt es Ausnahmen?
Grundsätzlich werden alle Vermögenswerte mit der Vermögenssteuer erfasst, sowohl Privat- als auch Geschäftsvermögen. Die Schulden können abgezogen werden. Nicht mit der Vermögenssteuer erfasst werden nur Gegenstände des Hausrats sowie noch nicht ausgezahlte Guthaben aus der 2. Säule und der 3. Säule a.
Wie werden die privaten Vermögenswerte für die Vermögenssteuer bewertet?
Die Bewertung erfolgt zum Verkehrswert (Markt- oder Börsenwert, Formelwerte für Liegenschaften).
Welcher Zeitpunkt ist für die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer massgebend?
Das Ende der Steuerperiode, also der 31. Dezember des Steuerjahrs. Ausnahme: Bei Selbstständigen, die ihren Abschluss während des Kalenderjahres vornehmen, gilt für das steuerbare Eigenkapital der Abschlusstag als Basis.
Wie bei den natürlichen Personen gibt es auch für juristische Personen welche Steuern?
Sowohl eine Kantons- und Gemeindesteuer als auch eine direkte Bundessteuer:
- Bei der Kantons- und Gemeindesteuer wird neben der Gewinnsteuer (Zufluss von neuen Mitteln) auch die Kapitalsteuer (vorhandene Werte) erhoben.
- Bei der direkten Bundessteuer hingegen existiert lediglich eine Gewinnsteuer. Diese Regelung entspricht der bei den natürlichen Personen (keine Vermögenssteuer bei der direkten Bundessteuer).
Als juristische Personen werden besteuert:
- Die juristischen Personen gemäss OR, namentlich die Kapitalgesellschaften (AG, Kommanditaktiengesellschaft sowie GmbH) und die Genossenschaften
- Die juristischen Personen gemäss ZGB, namentlich Vereine und Stiftungen
- Auch kollektive Kapitalanlagen (z.B. Anlagefonds) mit direktem Grundbesitz sind Steuersubjekte (nicht jedoch solche ohne direkten Grundbesitz!). Sie versteuern den Gewinn aus Liegenschaften selber.
DBG Art. 49, achtung Ausnahmen)
Anders als Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ist die juristische Person selber Steuersubjekt und versteuert ihren Gewinn bzw. ihr Kapital selber (Gewinn- und Kapitalsteuer). Was heisst das?
D.h. für die juristische Person ist eine Steuererklärung einzureichen. Dies hat aber auch zur Folge, dass ausschliesslich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Gewinne zweimal besteuert werden (sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung).
Wirtschaftliche Doppelbelastung:
- Zum Zeitpunkt der Gewinnerzielung werden sie von der juristischen Person versteuert (Erfassung mit der Gewinnsteuer).
- Wird dieser Gewinn an die Beteiligten weitergegeben (z.B. Dividenden an die Aktionäre!), so werden sie bei den Gesellschaftern grundsätzlich nochmals besteuert, diesmal mit der Einkommenssteuer. Beachten Sie jedoch die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.
Was meint man mit Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung?
Wenn ein Beteiligter (z.B. Aktionär) mindestens 10% des Grundkapitals besitzt, so stellt die Gewinnausschüttung bei Beteiligungen im Privatvermögen zu 60% steuerbares Einkommen dar - DBG Art. 20 Abs. 1bis. Hinweis: Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen beträgt die Teilbesteuerung bei einer Quote von mindestens 10% sogar nur 50% - DBG Art. 18b Abs. 1.
Wo ist die persönliche Zugehörigkeit juristischer Personen geregelt?
DBG Art. 50
Persönlich zugehörig ist die juristische Person an dem Ort, an dem sie entweder ihren Sitz oder aber ihre tatsächliche Verwaltung innehat:
- Der Sitz ist das juristische Zentrum: Er ist im Handelsregister eingetragen. Grundsätzlich begründet dieser Sitz die persönliche Zugehörigkeit.
- Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist für die persönliche Zugehörigkeit nur ausnahmsweise massgebend, nämlich dann, wenn der Sitz rein fiktiv gewählt worden ist (z.B. wegen der tieferen Steuerbelastung), sich jedoch die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort befindet.
Als Folge der persönlichen Zugehörigkeit (aufgrund Sitz oder tatsächlicher Verwaltung) besteht an diesem Ort eine...
...unbeschränkte Steuerpflicht - DBG Art. 52 Abs. 1. Das bedeutet, dass die juristische Person an diesem Ort alles versteuern muss, ausser Liegenschaften bzw. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten an einem anderen Ort.
Liegenschaften, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten ausserhalb des Ortes der persönlichen Zugehörigkeit begründen am Ort, an dem sie sich befinden, eine...
...wirtschaftliche Zugehörigkeit - DBG Art. 51. Diese führt zur beschränkten Steuerpflicht, d.h. besteuert wird hier nur das Wirtschaftsgut, das die wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet - DBG Art. 52 Abs. 2.
Beginn der Steuerpflicht von juristischen Personen:
Gemäss DBG Art. 54 Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht mit deren Gründung
- bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit dem Handelsregistereintrag
- bei Vereinen und Stiftungen normalerweise mit der Genehmigung der Statuten
- mit dem Zuzug aus dem Ausland (Sitzverlegung oder Verlegung der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz)
- oder bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit: mit dem Erwerb steuerbarer Werte (z.B. Liegenschaften)
Ende der Steuerpflicht von juristischen Personen:
Die Steuerpflicht endet mit der Verlegung von Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ins Ausland, mit dem Abschluss der Liquidation oder - bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit - mit dem Wegfall (Verkauf) der steuerbaren Werte. Achten Sie aber darauf, dass eine juristische Person, die sich im Konkurs befindet, so lange steuerpflichtig bleibt, bis das ganze Konkursverfahren durchlaufen ist - DBG Art. 54 Abs. 2.
Gewisse juristische Personen (und Institutionen) sind keine Steuersubjekte, obwohl sie die Voraussetzungen erfüllen. Wo findet man diese Ausnahmen?
DBG Art. 56
- Bund, Kantone und Gemeinde sowie deren Anstalten
- Konzessionierte Verkehrsunternehmen von verkehrspolitischer Bedeutung (z.B. Auftrag von Bund oder Kanton)
- Pensionskassen (berufliche Vorsorge, BVG)
- Inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen
- Gemeinnützige Institutionen (vor allem Stiftungen und Vereine)
- Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen
- Ausländische Staaten für ihre Liegenschaften, in denen Botschaften bzw. diplomatische Vertretungen untergebracht sind
Die wichtigsten Rechtsquellen für die steuerliche Gewinnermittlung bei juristischen Personen sind:
DBG Art. 57 - 67
Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip stützt sich der steuerbare Gewinn zunächst auf die Handelsbilanz ab - DBG Art. 58 Abs. 1. Wenn jedoch:
- der Erfolgsrechnung Aufwendungen belastet worden sind, die nicht geschäftsnotwendig sind (z.B. private Lebenshaltungskosten der Gesellschafter!), so werden diese steuerlich nicht anerkannt, was den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft erhöht - DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b.
- der Erfolgsrechnung Erträge vorenthalten werden, die der Gesellschaft zustehen würden (z.B. ein Gesellschafter hat bei der Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, dieser aber keinen Zins gezahlt), werden diese Erträge hinzugefügt, was den steuerbaren Gewinn ebenfalls erhöht - DBG Art. 58 Abs. 1 lit. c.
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand der juristischen Person gehören nach DBG Art. 59 auch:
- Steuern
- Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals (analog dem selbstständigen Erwerb)
- Freiwillige Leistungen
Steuern: Während bei den natürlichen Personen (auch bei selbstständig Erwerbenden!) direkte Steuern zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören, stellen diese bei der juristischen Person...
...geschäftsnotwendigen Aufwand dar. Steuerzahlungen dürfen der Erfolgsrechnung belastet werden und überdies kann für noch nicht gezahlte Steuern eine Rückstellung gebildet werden (sofern mit Steuernachforderungen für das betreffende Geschäftsjahr zu rechnen ist).
Freiwillige Leistungen: Wie natürliche können auch juristische Personen gemeinnützige Zuwendungen vornehmen. Diese dürfen...
...der Erfolgsrechnung belastet werden, wenn sie entweder ans Gemeinwesen oder an gemeinnützige Institutionen ausgerichtet werden, die nach DBG Art. 56 lit. g von der Steuerpflicht befreit sind. Die Zuwendungen können in Geld oder Naturalien erfolgen und dürfen bis zu 20% des steuerbaren Gewinns betragen. Diese Regelung entspricht der bei den natürlichen Personen.
Die Gewinnvermittlungsregeln für den selbstständigen Erwerb werden auch für die juristischen Personen angewendet. Folgende Übereinstimmungen:
- Abschreibung: DBG Art. 28 (beim selbstständigen Erwerb) entspricht DBG Art. 62 (bei der juristischen Person)
- Rückstellung: DBG Art. 29 (beim selbstständigen Erwerb) entspricht DBG Art. 63 (bei der juristischen Person)
- Ersatzbeschaffung: DBG Art. 30 (beim selbstständigen Erwerb) entspricht DBG Art. 64 (bei der juristischen Person)
Kapitaleinlagen stellen für die Gesellschaft...
...trotz Zufluss neuer Mittel keinen Gewinn dar - DBG Art. 60. Denken Sie beispielsweise an eine Aktienkapitalerhöhung durch Barliberierung: Auf der Aktivseite der Bilanz steigen die flüssigen Mittel und auf der Passivseite erhöht sich das Aktienkapital. Dieser rein bilanzinterne Vorgang stellt für die Gesellschaft keinen Ertrag dar.
Verlustverrechnung juristische Personen:
Nach DBG Art. 67 Abs. 1 können juristische Personen im laufenden Geschäftsjahr Verluste aus den letzten sieben, dieser Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren verrechnen, soweit sie nicht bereits in den Vorjahren verrechnet worden sind. Auch diese sieben Jahren entsprechen der Regelung beim selbstständigen Erwerb - DBG Art. 31 Abs. 1.
Zeitliche Bemessung:
DBG Art. 79 Abs. 2 bestimmt, dass als Steuerperiode bei juristischen Personen das Geschäftsjahr gilt und nicht etwa, wie bei natürlichen Personen, das Kalenderjahr. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei einem Geschäftsjahr um einen sogenannten überjährigen oder einen unterjährigen Abschluss handelt. So muss beispielsweise im Gründungsjahr kein Abschluss erstellt werden - DBG Art. 79 Abs. 3. Dies führt dazu, dass vor allem die erste Steuerperiode in vielen Fällen länger als zwölf Monate dauert.
Nach dem Gründungsjahr muss dann in jedem Kalenderjahr ein Abschluss erstellt werden, damit grundsätzlich einjährige Steuerperioden (die aber nicht unbedingt dem Kalenderjahr entsprechen) vorliegen. In jeder Steuerperiode muss derjenige Gewinn versteuert werden, der...
...in dieser Steuerperiode erzielt worden ist. Das bedeutet, dass auch bei juristischen Personen für die zeitliche Bemessung das System der einjährigen Gegenwartbemessung gilt (analog dazu bei den natürlichen Personen).
Nach DBG Art. 68 beträgt die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bei der direkten Bundessteuer 8.5% des steuerbaren Gewinns. Da dieser Prozentsatz fix ist, gibt es bei juristischen Personen...
...(im Gegensatz zur Einkommenssteuer bei natürlichen Personen) keine Steuerprogression: Egal wie hoch der Gewinn ist, die Steuerbelastung liegt immer bei 8.5% (sogenannter proportionaler Steuersatz). Hinweis: Diese Steuerbelastung gilt nur für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, bei Vereinen und Stiftungen beträgt sie nur die Hälfte, nämlich 4.25% - DBG Art. 71.
Gilt das Massgeblichkeitsprinzip (vgl. selbstständiger Erwerb) auch für juristische Personen? Gibt es Schranken?
Ja, vgl. DBG Art. 58 Abs. 1. Schranken: Neben der allgemeinen Regel, wonach die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen soll, gilt bei juristischen Personen im Besonderen: Nicht geschäftsnotwendige Belastungen der Erfolgsrechnung werden dem Gewinn zugerechnet, ebenso nicht verbuchte Erträge, die der juristischen Person zustehen.
Nur bei der Kantons- und Gemeindesteuer, nicht aber bei der direkten Bundessteuer, wird bei juristischen Personen neben der Gewinnsteuer auch eine Kapitalsteuer erhoben. Die Rechtsquelle für die (kantonale) Kapitalsteuer finden Sie daher...
...im Steuerharmonisierungsgesetz - StHG Art. 29 - 31 und natürlich auch in den kantonalen Steuergesetzen.
Die Höhe des steuerbaren Kapitals bemisst sich nach dem...
...in der Schlussbilanz ausgewiesenen Eigenkapital (massgebend ist also das Eigenkapital am Ende der Steuerperiode).
Steuerobjekt für die Kapitalsteuer ist das ganze steuerbare Eigenkapital. Dieses umfasst...
...bei Kapitalgesellschaften das Grund- oder Stammkapital (z.B. Aktienkapital einer AG), das Zuwachskapital (sämtliche Arten von offenen Reserven und der Gewinnvortrag) sowie denjenigen stillen Reserven, die steuerlich nicht anerkannt worden sind (sogenannte versteuerte stille Reserven). Ein allfälliger Verlustvortrag kann abgezogen werden.
Die Verrechnungssteuer ist im Wesentlichen in folgenden Erlassen geregelt:
- im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, abgekürzt VStG) und
- in der Verordnung zu diesem Bundesgesetz (Verrechnungssteuerverordnung, abgekürzt VStV)
Der Sinn der Verrechnungssteuer besteht darin, ...
...sicherzustellen, dass steuerpflichtige Personen gewisse Einkünfte korrekt als Einkommen versteuern (Sicherungsfunktion), indem bei gewissen Ausschüttungen von der auszuzahlenden Stellen die Verrechnungssteuer an die EStV überwiesen wird. Wenn dann der Empfänger die Zuflüsse ordnungsgemäss als Einkommen versteuerte, hatte die hinterlegte Verrechnungssteuer ihre Aufgabe erfüllt, und der Empfänger kann sie zurückverlangen.