Steuern


N. W.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen der direkten Steuern in der Schweiz, insbesondere die Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Verrechnungssteuer. Sie erklären die Berechnung des steuerbaren Gewinns, die verschiedenen Steuerarten und ihre kantonalen Unterschiede. Die Karteikarten sind für Steuerberater, Finanzexperten und Privatpersonen nützlich, die sich mit den komplexen Regelungen der Schweizer Steuersysteme vertraut machen möchten.
Karten
151
Lernende
32
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
28.06.2015 / 29.03.2025

Cartes-fiches

Die Verrechnungssteuer ist ein eigenständiges Steuergebiet (eigenes Bundesgesetz!). Deshalb darf die Verrechnungssteuer nicht...

...als blosses Anhängsel der Einkommenssteuer betrachtet werden. 

Im Verrechnungssteuergesetz finden Sie für uns wichtige Abschnitte: 

  • Steuererhebung (VStG Art. 4 - 20): Hier geht es darum, welche Leistungen der Verrechnungssteuer unterstehen und wer wann diese Verrechnungssteuer abliefern muss.
  • Steuerrückerstattung (VStG Art. 21 - 33): Hier finden Sie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Empfänger der mit der Verrechnungssteuer belasteten Leistung diese wieder zurückfordern kann. 

Den Gegenstand der Verrechnungssteuer (Steuerobjekt) findenSie in VStG Art. 4 - 8. Der Verrechnungssteuer unterliegen folgende Leistungen (Teil 1): 

Kapitalerträge nach VStG Art. 4 (im Wesentlichen Erträge aus beweglichem Vermögen:

  • Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an die Beteiligten (z.B. Dividenden an Aktionäre),
  • Ausschüttungen aus kollektiven Kapitalanlagen ( z.B. Ertragsausschüttungen von Anlagefonds an die Anleger).
  • Auch gewisse Zinsen (aber nicht alle!) unterstehen der Verrechnungssteuer: Obligationenzinsen sowie Zinsen über CHF 200.00 pro Konto und Jahr, die von Banken gezahlt werden. Alle anderen Zinsen, so z.B. Zinsen für private Darlehen oder Hypothekarzinsen, unterstehen nicht der Verrechnungssteuer. 

Den Gegenstand der Verrechnungssteuer (Steuerobjekt) findenSie in VStG Art. 4 - 8. Der Verrechnungssteuer unterliegen folgende Leistungen (Teil 2): 

  • Lottogewinne über CHF 1'000.00 nach VStG Art. 6: Dazu gehören auch Gewinne aus lotterieähnlichen Veranstaltungen. Nur Geldtreffer unterstehen der Verrechnungssteuer, Naturalgewinne (gewonnene Gegenstände oder Dienstleistungen, z.B. Ferien) lösen dagegen keine Verrechnungssteuer aus. 
  • Versicherungsleistungen: Dazu zählen gemäss VStG Art. 7 Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen, aber auch von Versicherungen erhaltene Renten und Pensionen. Gewisse Bagatellbeträge sind ausgenommen, nämlich Kapitalleistungen bis CHF 5'000.00 und Renten bis CHF 500.00 pro Jahr (nicht pro Rente!). 

Steuersubjekt ist, wer die der Verrechnungssteuer unterstehenden Leistung auszahlt. Die wichtigsten Steuersubjekte sind: 

  • Die Bank, die den Bankkunden Zinsen gutschreibt oder auszahlt bzw. der Obligationenschuldner, der Zinsen entrichtet
  • Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die diese Ausschüttungen vornimmt (z.B. eine AG, die an ihre Beteiligten Dividenden auszahlt. Hinweis: Die VSt wird auf der ganzen Gewinnausschüttung erhoben und zwar auch dann, wenn der Leistungsempfänger bei der Einkommenssteuer die Teilbesteuerung in Anspruch nehmen kann)
  • Lottogesellschaften bzw. Veranstalter von lotterieähnlichen Veranstaltungen 
  • Die Versicherungsgesellschaften für ausgezahlte Kapitalleistungen oder Renten bzw. Pensionen)

Wichtig ist, dass es sich bei allen auszahlenden Stellen (Steuersubjekte) um...

...inländische Auszahlende handelt. Die ESTV kann beispielsweise nicht von einer ausländischen Aktiengesellschaft verlangen, dass diese bei einer Dividendenauszahlung dem schweizerischen Fiskus die Verrechnungssteuer bezahlt. 

Bei Kapitalerträgen und Lottogewinnen beträgt die Verrechnungssteuer...

...35% (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a)

Die Verrechnungssteuer muss vom Steuersubjekt nicht nur gezahlt, sondern auch auf den Empfänger der steuerbaren Leistung überwälzt werden. Dies ist eine zwingende Vorschrift. Das bedeutet, dass...

...die Auszahlung um die Verrechnungssteuer gekürzt wird und dass der Empfänger (vorerst) lediglich 65% der steuerbaren Leistung erhält. Die abgezogenen 35% kann er zurückfordern, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt. 

Eine Ausnahme bilden Versicherungsleistungen: Hier wird die Verrechnungssteuer normalerweise...

...weder von der Versicherungsgesellschaft hinterlegt noch vom Empfänger zurückgefordert. Vielmehr tritt an die Stelle der Entrichtung eine Meldung. Das bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft der ESTV den Empfänger der Leistung schlicht meldet. 

Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie die Verrechnungssteuer zurückfordern können, sind folgende (alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein): 

  • VStG Art. 21: Sie müssen das Nutzungsrecht am Titel innehaben, d.h. der Ertrag aus den Titeln muss Ihnen zustehen: Sie besitzen z.B. Aktien und haben damit das Anrecht auf Dividenden oder Sie sind Eigentümer eines Lottoscheines. 
  • VStG Art. 22: Sie müssen Ihren Wohnsitz im Inland haben. Das bedeutet, dass Ausländer die VST grundsätzlich nicht zurückfordern können. Ausnahme: Die Schweiz hat mit vielen Ländern Staatsverträge im Bereich der Steuern abgeschlossen (sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen). In solchen Verträgen erhalten Ausländer das Recht, zumindest einen Teil der VST zurückzufordern. 
  • VStG Art. 23: Die erhaltenen, mit der VST belasteten Leistungen müssen in der Steuererklärung ordnungsgemäss aufgeführt werden. Unterlassen Sie das, verlieren Sie den Anspruch auf Rückerstattung, selbst wenn Sie im Inland wohnen und das Nutzungsrecht am Titel innehaben. 

Keine Rückerstattung ohne Antrag: 

VStG Art. 30 Abs. 1: Um die Verrechnungssteuer zurückzuerhalten müssen Sie einen Antrag stellen. Meistens tun Sie das automatisch, indem Sie auf dem Wertschriftenverzeichnis im vorgedruckten Feld 35% der mit der Verrechnungssteuer belasteten Kapitalerträge ausrechnen (Beim elektronischen Ausfüllen der Steuererklärung macht dies grundsätzlich das Steuerprogramm). 

Die Rückerstattung erfolgt bei natürlichen Personen normalerweise durch...

...Verrechnung mit der geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuer (daher der Name Verrechnungssteuer). Nur Überschüsse werden der steuerpflichtigen Person ausgezahlt bzw. überwiesen - VStG Art. 31 Abs. 1. 

Vergessen Sie einmal, die Verrechnungssteuer zurückzufordern, so können Sie dies...

...in den zwei folgenden Jahren noch nachholen (für die Rückforderung haben Sie insgesamt drei Jahre Zeit - VStG Art. 32 Abs. 1

Welche Funktion hat die Verrechnungssteuer?

Sicherungsfunktion: Sie soll sicherstellen, dass mit der Verrechnungssteuer belastete Zahlungen ordnungsgemäss versteuert werden. Hinweis: Die Verrechnungssteuer ist aber auch eine Einnahmequelle für das Gemeinwesen und zwar im Umfang der nicht rückforderbaren Verrechnungssteuer. 

Mit der Grundstückgewinnsteuer werden...

...Liegenschaftsgewinne erfasst, die beim Verkauf von (privaten) Liegenschaften erzielt werden. 

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine...

...kantonale Steuer, d.h. sie wird entweder vom Kanton erhoben oder vom kantonalen Recht an die Gemeinden delegiert. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Kanton, in dem sich die Liegenschaft befindet. 

Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine...

...direkte Steuer. Sie ist im Steuerharmonisierungsgesetz in Art. 12 geregelt. Das bedeutet, dass jeder Kanton die Grundstückgewinnsteuer für private Verkaufsgewinne auf Liegenschaften erheben muss. 

Grundstückgewinnsteuer - Steuersubjekt: Steuerpflichtig ist grunsätzlich der...

...Verkäufer der Liegenschaft. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind: Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten und ausländische Staaten. 

Grundstückgewinnsteuer- Steuerobjekt ist...

...die Gewinnerzielung aus dem Verkauf einer privaten Liegenschaft. Der Gewinn besteht aus der Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten: 

  • Der Erlös ist der Verkaufspreis
  • Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis und den nach dem Kauf vorgenommenen Investitionen für die Wertvermehrung des Grundstücks zusammen. 
  • Die Gewinnungskosten (z.B. Kosten der Handänderung) können steuermindernd in Anrechnung gebracht werden. 

Sie Steuer fällt bei der Handänderung an einem Grundstück durch...

...Veräusserung an. Bei gewissen Übertragungstatbeständen wird die Steuer aufgeschoben - StHG Art. 12 Abs. 3, so beispielsweise bei Erbgängen, bei Übergängen aufgrund des ehelichen Güterrechts, bei Schenkungen sowie bei Ersatzanschaffungen von selbstgenutzten Wohnliegenschaften. 

Die Steuerlast bestimmt jeder Kanton selber. So kann er eine...

...Steuerprogression bezüglich der Gewinnhöhe vorsehen (höhere prozentuale Belastung, je höher der Gewinn ist - analog dem Einkommenssteuertarif bei der direkten Bundessteuer). Die meisten Kantone sehen auch eine Progression bezüglich der Besitzdauer vor (je kürzer die Besitzdauer, desto höher die Steuerbelastung). 

Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden unentgeltliche Vermögensübergänge erfasst. Sie ist eine...

...kantonale Steuer, d.h. sie wird entweder vom Kanton erhoben oder vom kantonalen Recht an die Gemeinden delegiert. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Vererbung oder Schenkung beweglicher Sachen beim Kanton, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hat (hatte), bei Liegenschaften beim Kanton, in dem sich die Liegenschaft befindet. 

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer handelt es sich um... 

...eine indirekte Steuer. Sie ist nicht im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt. Das bedeutet, dass jeder Kanton selber entscheiden kann, ob er die Erbschafts- und Schenkungssteuer erhebt oder nicht. 

Als einziger Kanton erhebt der Kanton...

...Schwyz keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. 

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuersubjekt ist, ...

...wer das Vermögen erhält, also die oder der Beschenkte bzw. die Erbin oder der Erbe. 

Die Ausgestaltung in den Kantonen ist sehr unterschiedlich, da das Steuerharmonisierungsgesetz keine Regelung enthält. Fest steht jedoch, dass, was...

...steuerbares Einkommen ist, nicht zugleich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst werden darf. Grundsätzlich ist die Steuerbelastung bei der Schenkung dieselbe wie diejenige bei der Vererbung (kantonale Abweichungen vorbehalten). 

Steuerberechnungsgrundlage ist...

...der Verkehrswert der Erbschaft bzw. Schenkung, Schulden können abgezogen werden. 

Auch die Ausgestaltung der Tarife ist in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich. Als allgemeine Regel gilt, dass... 

...die Steuerbelastung für nahe Verwandte tiefer ist als für Nichtverwandte (Abstufung der Steuerbelastung: Je näher verwandt, desto tiefere Steuerbelastung). Ausserdem sind häufig für kleine Schenkungen generell, aber auch für gewisse Verwandte, Freibeträge vorgesehen.

Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten sind praktisch überall, solche an direkte Nachkommen in etlichen Kantonen...

...von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen. 

Sollte die nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt werden, entfällt...

...die Berechtigung der Kantone, die bisherige kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer weiterhin zu erheben. 

Wie ermitteln Sie rechnerisch den steuerbaren Gewinn für die Grundstückgewinnsteuer?

Der steuerbare Gewinn ist die Differenz zwischen dem Erlös (Verkaufspreis der Liegenschaft) und den Anlagekosten, wobei diese sich aus dem Erwerbspreis (Kaufpreis) und den wertvermehrenden Investitionen zusammensetzen. Zudem können die Aufwendungen für den Verkauf abgezogen werden.

Étudier