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Block 7: Die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieure

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)


Kartei Details

Karten 12
Lernende 18
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.12.2015 / 02.04.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Haftpflichtversicherung von Architekten u. Bauingenieure

Nenne die Gründe für die ungünstige Risikoentwicklung im Bausektor

- Hoher Zeit- und Kostendruck

- Komplexere Bauvorhaben

- Vielfalt von Schnittstellen bedingt einen hohen Koordinationsbedarf

- Zunahme der Risiken im Zusammenhang mit dem Baugrund. Vermehrt werden auch bei ungünstigen Baugrundverhältnissen Bauvorhaben realisiert.

Haftpflichtversicherung von Architekten u. Bauingenieure

Zähle mind. 5 heikle Risikobereiche auf

- Rammarbeiten

- Baugrubenaushub, insbesondere in Hanglage

- Wasserschäden jeglicher Art

- Unterfangungs- und Unterfahrungsschäden infolge Fehleinschätzung der Qualität der Bausubstanz und der Belastbarkeit

- Beschädigungen von möglicherweise in Plänen nicht oder fehlerhaft eingetragenen Leitungen

- Missverständnisse bei der Planungsumsetzung

- Koordinationsprobleme

- Techn. Entwicklungen, insbesondere der Umgang mit neuen Baustoffen

- Sachschäden sowie Personenschäden von Arbeitnehmern oder unbeteiligten Dritten

Haftpflichtversicherung von Architekten u. Bauingenieure

Erkläre den Qualitätsbegriff

Qualität bedeutet die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen eines Produkts oder einer Dienstleistung, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter oder vorausgesetzter Erfordernisse bezieht.

Haftpflichtversicherung von Architekten u. Bauingenieure

Nenne die Haftungsgrundsätze des Planers

Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung mit dem Bauherrn stehen im Vordergrund.

 

Die Qualifikation des Architekten bzw. Ingenieurvertrags ist abhängig von den vereinbarten Leistungspflichten:

- Erstellen von Plänen = Werkvertrag

- Bauleitung und andere Leistungen des Architekten/Ingenieurs, bei denen nicht ein bestimmter Erfolg garantiert, sondern nur die sorgfältige Ausführung des Auftrags gefordert wird = Auftragsrecht

- Bei Vorliegen eines Gesamtvertrags, welcher sowohl die Planung als auch die Bauleitung und allenfalls noch weitere Leistungen des Architekten/Ingenieurs umfasst, richtet sich die Haftung des Planers, je nach Leistungspflicht, die verletzt wurde, nach Werkvertrags- oder Auftragsrecht.