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Deklaration von Lebensmitteln

GVG

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Kartei Details

Karten 12
Lernende 14
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 31.05.2016 / 24.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche Rechtsgrundlagen hat die Deklaration von Lebensmitteln

  • Lebensmittelgesetz
  • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
  • Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
  • Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung
  • Bio Verordnung
  • Mengenangabeverordnung
  • Verordnung über die Angabe von Preisen
  • Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GAA Verordnung)
  • weitere Verordnungen im landwirtschaftlichen Bereich wie Weinverordnung, Eierverordnung, Berg- und Alp-Verordnung, Vervordnung Kennzeichnung von Geflügelprodukten

Was legt das Lebenmittelgesetz gezüglich Täuschungsverbot und Nachahmung fest

  • alle Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen
  • Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen
  • Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungenk, die geeignet sind, beimKonsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit,, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.

... Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt werden (Seifen in Fruchtform, Reinigungsmittel in Lebensmittelflaschen

Vorverpackte Lebenmittel müssen folgenden Angaben und Aufmachungen entsprechen

Wichtig:

  • Sachbezeichnung falls nicht erkennbar
  • Herkunft, Produktionsland sofern nicht aus Adresse o Sachbezeichnung erkennbar
  • Angabe der Zusammensetzung (Zutatenverzeichnis)
  • Datierung
  • Angabe der Menge (Gewicht, Anzahl, Volumen)
  • Menge und Preis

weitere Angaben:

  • Hinweis auf allergene und andere Stoffe
  • Mengenhinweise für Zutaten, die besonders hervorgehoben sind (Pizza mit Schinken)
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • Namen oder Firma und Adresse vom Hersteller, Importeur
  • Warenlos
  • Nährwertkennzeichnung
  • Alkoholgehalt bei mehr als 1,2%
  • Hinweis auf physikalischen Zustand vom Lebensmittel (z.B. Pulver, gefriergetrocknet etc.)
  • besondere Hinweise bei gekühlten und teifgekühlten Produkten (Lagerung)
  • mit ionisierenden Strahlen behandelt oder bestrahlt bei entsprechenden Lebensmitteln
  • Hinweis auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
  • Gebrauchsanweisung, sofern nötig
  • Identitätskennzeichen (tierische Erzeugnisse von bewilligungspflichtigen Betrieben)
  • ev. weitere Kennzeichnung (z.B. vegetarisch)

Wie müssen Lebensmittel gekennzeichnet sein?

  • an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift
  • mindestens in einer Amtssprache

Wie müssen offen angebotene Lebensmittel deklariert sein

gleich wie bei verpackten Lebensmitteln, jedoch kann auf schriftliche Deklaration verzichtet werden, sofern die Information auf andere WEise gewährleistet ist.

Wer legt die zulässige Sachbezeichnung der Lebensmittel fest und wo sind sie festgehalten

Der Bundesrat umschreibt und bestimmt Sachbeziechnungen und regelt Anforderungen. 

Zulassung ist festgelegt in Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Sachbezeichnung und Anforderung in jeweiligen Spezialverordnungen des EDI festgelegt

Die Sachbezeichnung von Lebenmitteln muss:

  • das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren
  • verständlich und unverwechselbar sein
  • bei Mischungen und Zubereitungen sind verkehrsübliche Bezeichnung (Nussgipfel) oder Beschreibung des Lebensmittels erforderlich

Geschützte Bezeichnung von Lebensmitteln:

eine nach der GUB/GGA Verordnung geschützte Ursprungsbezeichnung (Sbrinz, Greyerzer)

eine geschützte geografische Angabe (GGA) (Bündnerfleisch

eine nach einer ausländischen Gesetzgebung geschützte analoge Bezeichnung (COgnac, Camembert)