Das Sachenrecht

Vierter Teil ZGB

Vierter Teil ZGB

Andrea Olivia Moretta
Study

Andrea Olivia Moretta
Diese Lernkarten behandeln die zentralen Begriffe und Regelungen des Sachenrechts im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Eigentum, Besitz, Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten und Pfandrechte. Im Fokus stehen Definitionen, Entstehung, Wirkungen und praktische Beispiele zu Themen wie Grundbuch, Miteigentum und Verfügungsbeschränkungen. Ideal für Studierende der Rechtswissenschaften, die sich vertieft mit Immobilienrecht und dinglichen Ansprüchen auseinandersetzen möchten.
Flashcards
104
Students
155
Language
German
Category
Law
Level
University
Created / Updated
23.02.2013 / 24.10.2026

Flashcards

Die Aufhebung von Gesamteigentum

Grundsätzlich gilt: Der Gesamteigentümer hat keinen Aufhebungsanspruch (Art. 653 Abs. 3 ZGB). 

Das Gesamteigentum an einer Sache geht nur mit der Beendigung des die Gesamteigentümer verbindenden Gesamthandverhältnisses (z.B. die Auflösung einer einfachen Gesellschaft, Art. 545 OR) oder durch die Veräusserung der Sache unter (Art. 654 Abs. 1 ZGB).

Das Grundeigentum

Definition

Gegenstand des Grundeigentums sind gemäss ZGB die unbeweglichen Sachen, die Grundstücke. 

Als Grundstücke gelten einerseits Liegenschaften, andererseits auch selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken sowie Bergwerke und Miteigentumsanteilse (Art. 655 ZGB). 

Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an Grundstücken

Das ZGB sieht für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück das Eintragungsprinzip vor. Das heisst, dass gem. ZGB nur derjenige Eigentümer eines Grundstücks sein kann, welcher im Grundbuch auch als solcher eingetragen ist.

-> Publizitätsprinzip: Grundsätzlcih müssen dingliche Rechte nämlich für jedermann offenkundig sein. Für Grundstücke ist das Grundbuch das Publizitätsmittel. Dem Grundbucheintrag kommt daher durch seine rechtsbegründende und rechtserlöschede Wirkung die wichtigste und bedeutendste Publizitätsform zu. 

Ausnahmen beim rechtlichen Erwerb eines Grundstückes: 

Sodass die Eintragung im Grundbuch erst nach Erwerb des Grundbuchs stattfindet (Art. 656 ZGB)

- Aneignung

- Erbgang

- formelle Enteignung

- Zwangsvollstreckung

- Ehegüterrecht

- richterliches Urteil

So erlangt der Erwerber bei beispielsweise obengenannten Fällen das Eigentum schon vor der Eintragung. Über das Grundstück verfügen kann er aber erst, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. 

Folgende Vorgänge sind notwendig für den gültigen Abschluss eines Grundgeschäftes:

- Abschluss eines gültigen Grundgeschäftes, das die Verpflichtung begründet, das Eigentum zu übertragen (Kausalitätsprinzip)

- Grundbuchanmeldung, die formell einen Antrag an den Grundbuchverwalter enthält, eine Buchung vorzunehmen, und materiell als Verfügung über das Eigentum an einem Grundstück zu betrachten ist. 

- Grundbucheintragung, welche gestützt auf die Grundbuchanmeldung erfolgt.

Das dem Eigentumserwerb durch Grundbucheintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das sogenannte Grundgeschäft (= Verpflichtungsgeschäft), ist entweder ein Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen. Das rechtsgültige Zusammenkommen eines Grundgeschäftes, welches die Übertragung von Grundeigentum zum Gegenstand hat, gibt dem Erwerber gegenüber dem Veräusserer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums sowie das Recht, sich bei dessen Weigerung das Eigentum gerichtlich zusprechen zu lassen. Andererseits muss bei einer Übertragung des Eigentums aufgrund eines ungültigen Grundgeschäftes die Rückübertragung des Eigentums erfolgen. (Kausalitätsprinzip). 

Zur Entstehung der Eigentümerposition an einem Grundstück bedarf es nach erfolgtem rechtsgültigen Abschlusses des Grundgeschäftes (=Verpflichtungsgeschäft) der Eintragung im Grundbuch. Erst durch die Eintragung im Hauptbuch ist die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung vollzogen (=Verfügungsgeschäft)

Zu den Grundgeschäften, welche die Übertragung von Eigentum an Grundstücken zum Gegenstand haben und dem Eintragungsprinzip unterstellt sind, zählen beispielsweise: 

- der Kaufvertrag

- die Schenkung

- die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gestützt auf einen Ehevertrag

- der Erbteilungsvertrag

- der Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag im Gesellschaftsrecht

 

Für den Vertrag auf Übertragung von Eigentum an Grundstücken sieht das ZGB die öffentliche Beurkundung vor: 

Darunter ist die Festlegung rechtlich relevanter Tatsachen und rechtsgeschäftlicher Erklärungen in einem Schriftstük durch eine Urkundenperson innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und in der vorgeschriebenenen Form zu verstehen (nicht zu verwechseln mit der notariellen Beglaubigung einer Unterschrift, anlässlich welcher nur die Echtheit der Unterschrift vom Notar bestätigt wird). 

Der Zweck der öffentlichen Beurkundung besteht einersteits im Schutz der Parteien vor unbedachten Abschlüssen von Rechtsgeschäften und andererseits in der Förderung der Präzision rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und der Herstellung zuverlässiger und vollständiger Grundlagen für die Eintragung im Grundbuch. 

Die öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für: 

- Kaufverträge (Art. 216 OR)

- Verträge, mit welchen ein Vorkaufs-, Kaufs-, oder Rückkaufsrecht errichtet wird (Art. 216 Abs. 2 OR)

- Schenkungsversprechen (Art. 243 Abs. 2 OR)

- Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge betreffend Grundstücke im Gesellschaftsrecht

- Eheverträge (Art. 184 ZGB)

Von der öffentlichen Beurkundung ausgeschlossen sind:

- übertragung von Eigentum an einem Grundstück durch eine Verfügung von Todes wegen (eigenhändige Verfügung)

- Erbteilungsvertrag

- Verträge unter Miterben über die Abtretung der Erbanteile

Umfang des Grundeigentums

Weil Liegenschaften Objekte des Grundeigentums sind und Eigentum nur an Sahen bestehen kann, muss die Liegenschaft abgrenzbar sein. Einerseits müssen gegenüber anderen Lliegenschaften Grenzlinien vorhanden sein. Diese Grenzziehung nennt man horizontale Abgrenzung. Andererseits sind die Grenzen der Liegenschaft nach oben in den Luftraum und nach unten ins Erdinnere festzulegen, was man als vertikale Abgrenzung versteht. Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, sowet für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (Art. 667 Abs.1 ZGB)

Aufgrund des Akzessionsprinzips lässt sich feststellen, welche Objekte innerhalb der horizontalen und vertikalen Grenzen vom Eigentumsrecht des Grundeigentümers erfasst sind. 

Das Akzessionsprinzip bedeutet, dass sich das Grundeigentum auch auf die mit dem Grund und Boden verbundenen Bauten, Pflanzen und Quellen erstreckt (Art. 667 Abs. 2 ZGB)

Umfang des Grundeigentums

Das Akzessionsprinzip umfasst...

Das Akzessionsprinzip erfasst insbesondere die Dauerbauten. Bauten, welche zum Grundeigentum gehören, sind nicht nur Gebäulichkeiten, sondern alles, was durch die Verwendung von Baumaterialien mit dem Boden ober- oder unterirdisch fest und dauerhaft verbunden ist. 

 

Zu beachten ist, dass auch bei Dauerbauten ausnahmsweise aufgrund folgender Bestimmungen keine Akzession eintritt: 

- Vermutung von Miteigentum an Grenzvorrichtungen (Art. 670 ZGB)

- Überbaurecht (Art. 674 ZGB)

- Baurecht (Art. 675 & 779 ZGB)

- Leitungsbaurecht (Art. 676 ZGB)

Beschränkungen des Grundeigentums: 

Dazu gehören die Nutzungsbeschränkungen und die Verfügungsbeschränkungen

Der Eigentümer kann seiner eigenen Machtsphäre Grenzen setzen, indem er zugunsten bestimmter Personen auf gewisse aus dem Eigentum fliessende Rechte freiwillig verzichtet. Diese Selbstbeschränkung betrifft entweder das Nuntzungs- oder das Verfügungsrecht über dei Sache. 

Nutzungsbeschränkungen: 

Definition

Nutzungsbeschränkungen sind insbesondere im Bereich des Nachbarrechts von grosser Bedeutung. Als Nachbarrecht wir die Gesamtheit der Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums bezeichnet, welche die Rücksichtnahme auf einen engeeren oder weiteren Kreis benachbarter Grundeigentümer erfordert. 

Jeder Eigentümer dar nämlich seine Nutzungsbefugnisse nur soweit ausüben, als dadurch die Rechtsposition seines Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. 

Die Nachbarn haben normale Einwirkungen auf ihr Grundstück gegenseitig zu dulden. 

Nutzungsbeschränkungen

Das Verbot übermässiger Einwirkungen (Art. 684 ZGB) umfasst materielle, ideelle und negative Immissionen: 

Materielle Immissionen sind: 

- Staubwolken durch Lastwagen beim Nationalstrassenbau

- Staub und Gerüche durch Geflügelmast

- Versickern von Abwasser

- Verunreinigung des Trinkwassers durch Düngung

- Fluor aus einer Aluminiumfabrik

- Erschütterungen durch Werkzeugmaschinen

 

Nutzungsbeschränkungen

Das Verbot übermässiger Einwirkungen (Art. 684 ZGB) umfasst materielle, ideelle und negative Immissionen: 

Ideelle Immissionen sind: 

Ideelle Immissionen erzeugen eine Verletzung des psychischen Empfindens der Nachbarn oder verursachen unangenehme psychische Eindrücke. Eine unzulässige ideelle Immission bewirkt z.B. die Benutzung einer Wohnung als Bordell

Nutzungsbeschränkungen

Das Verbot übermässiger Einwirkungen (Art. 684 ZGB) umfasst materielle, ideelle und negative Immissionen: 

Negative Immissionen sind: 

Negative Immissionen liegen vor, wenn dem Nachbargrundstück die Zuführung von Stoffen, Personen oder Energien ferngehalten wird oder wenn ideelle Eindrück durch den Nachbarn behindert werden (z.B. Entzug der Aussicht). 

Nutzungsbeschränkungen

Zusätzliche Infos zum Thema Übermässige Immissionen: 

Neu ist im Gesetz ausdrücklich die übermässige Immission durch Strahlung oder den Entzug von Besonnung oder Tageslicht geregelt (Art. 684 Abs. 2 ZGB)

Ob eine Einwirkung übermässig und deshalb unzulässig ist, entscheidet sich nach objektiven, von der konkreten Person des Eigenümers des betroffenen Grundstücks unabhängigen Kriterien. 

Nutzungsbeschränkungen

Durch das Verbot schädigender Grabungen und Bauten (Art. 685 Abs. 1 ZGB) wird der Grundeigentümer verpflichtet: 

- die durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Abstände einzuhalten

- jede übermässige schädliche Einwirkung auf das Nachbargrundstück zu unterlassen

 

Nutzungsbeschränkungen

Weitere nachbarrechtliche Nutzungsbeschränkungen betreffen: 

 

 

- den Wasserablauf: Der untenliegende Grundeigentümer hat die Pflicht, den Wasserablauf, die sogenannte Vorflut des oberhalb liegenden Grundstücks aufzunehmen (Art. 689 ZGB) 

- Eindringende Wurzeln und Äste: Bei erheblichen Schädigungen besteht ein Selbsthiferecht, das Kapprecht. Verzichtet der Nachbar auf das Kapürecht, hat er ein Recht auf die sich an den überhängenden Ästen befindenen und die herabgefallenen Früchte (Art. 687 ZGB). 

Zu den Nutzungsbeschränkungen gehören auch die nachbarlichen Notrechte. 

diese Zwangsdienstbarkeiten (sog. Legalservitute) werden nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und gegen volle resp. angemessene Entschädigung eingeräumt. Dazu gehören: 

- Das Überbaurecht (Art. 674 ZGB)

- Das Durchleitungsrecht (Art. 692 ZGB)

- Das Notwegrecht (Art. 694 ZGB)

- Das Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB)

Verfügungsbeschränkungen

Definition

Die Ausübung der rechtlichen Verfügungsmacht wird einerseits durch einzelne gesetzliche Bestimmungen beschränkt und ist andererseits durch Rechtsgeschäfte beschränkbar. Solche Verfügungsbeschränkungen betreffen vorallem die Veräusserungs- und die (pfandrechtlichen) Belastungsmöglichkeiten von Grundstücken. 

Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen

Es gibt die unmittelbaren Verfügungsbeschränkungen welche den Eigentümer kraft Gesetzes zu einem Dulden, Unterlassen oder Tun verpflichten: 

Beispiele

- Ein Ehepartner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen das Haus oder die Wohnung der Familie verkaufen (Art. 169 Abs. 1 ZGB)

- Steht ein Grundstück im Miteigentum von Eheleuten, welche unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, so darf kein Ehepartner ohne die Zustimmung des anderen über seinen Miteigentumsanteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 201 Abs. 2 ZGB)

- Die Miteigentümer eines Grundstücks verfügen über ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Art. 682 Abs. 1 ZGB)

- Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht auch dem Baurechtsgeber gegenüber dem Erwerber eines selbständigen und dauernden Baurechts zu; ebenso dem Inhaber einer solchen Dienstbarkeit gegenüber dem Erwerber des baurechtsbelasteten Grundstücks (Art. 682 Abs. 2 ZGB)

Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen

Es gibt noch die mittelbaren Verfügungsbeschränkungen welche nie direkt kraft Gesetzes entstehen. Der Berechtigte erhält lediglich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks auf Einräumung eines Rechts.

Beispiele

- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Richter einem Ehepartner die Verfügung über ein Grundstück untersagen und diese Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen (Art. 178 Abs. 3 ZGB)

- Für die Sicherung des Baurechtszinses wird dem Grundeigentümer ein mittelbares Pfandrecht gewährt (Art. 779iZGB)

- Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes haben Verkäufer, die Miterben und die Bauhandwerker (Art. 837 ZGB)

Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen werden nicht allein durch das ZGB statuiert. Eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung ausserhalb des ZGB ist z.B.: 

- Die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Gewillkürte Verfügungsbeschränkungen

Zu den gewillkürten Verfügungsbeschränkungen gehören das Vorkaufs- Kaufs- und Rückkaufsrecht (Art. 216 ff OR). Alle drei Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Ausnahme Art. 216 Abs. 3 OR).

Zur Verstärkung ihrer Wirkung können sie im Grundbuch eingetragen werden (Art. 216a OR). Aufgrund dieser Vormerkung entfalten das Vorkaufs- Kaufs und Rückkaufswrecht Wirkung gegenüber jedem späteren Eigentümer des belateten Grundstücks. Diese vertraglichen Rechte sind vererblich aber nicht abtretbar. 

Das Vorkaufsrecht

 

Das Vorkaufsrecht ist das Recht des aus dem Vorkaufsvertrag Berechtigten, eine bestimmte Sache des Vorkaufsverpflichteten im Falle des Verkaufs an einen Dritten (Vorkaufsfall) zu Eigentum zu erwerben. Nicht als Vorkaufsfall gelten, Erbfall, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 

Das Vorkaufsrecht kann für die Dauer von höchstens 25 Jahren vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. 

Das Vorkaufsrecht

 

Das Vorkaufsrecht ist das Recht des aus dem Vorkaufsvertrag Berechtigten, eine bestimmte Sache des Vorkaufsverpflichteten im Falle des Verkaufs an einen Dritten (Vorkaufsfall) zu Eigentum zu erwerben. Nicht als Vorkaufsfall gelten, Erbfall, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 

Das Vorkaufsrecht kann für die Dauer von höchstens 25 Jahren vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. 

Das Kaufsrecht

Das Kaufsrecht ist die vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Berechtigten ein Grundstück auf dessen Verlangen zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen.

Das Kaufsrecht kann höchstens für eine Dauer von 10 Jahren vereinbart werden und im Grundbuch vorgemerkt werden. 

Das Rückkaufsrecht

Das dem Rückkaufsrecht zugrunde liegende Rechtsgeschäft bildet ein Kaufvertrag, in welchem das Rückkaufsrecht des früheren Eigentümers in einer Klausel vorbehalten oder in einer nachträglichen Zusatzvereinbarung festgehalten wird. Der Verkäufer erhält damit die Möglichkeit, die vormals verkaufte Sache wieder zurück zu erwerben.

Das Rückkaufsrecht kann höchstens für 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. 

Beschränkte Dingliche Rechte

Definition

Im Gegensatz zum Eigentum als grundsätzlich umfassende Sachherrschaft gewähren die beschränkten dinglichen Rechte nur eine teilweise Beherrschung der Sache. 

 

Die Drei Kategorien der "beschränkten dinglichen Rechte": 

- Dienstbarkeiten

- Pfandrecht

- Grundlasten

Definition Dienstbarkeit

Dienstbarkeiten sind Gebrauchs- oder Nutzungsrechte wie z.B. das Wegrecht, Wohnrecht, Nutzniessung, Überbaurecht etc. )

Aus Sicht des Grundeigentümers ein "Dulden oder Unterlassen" beispiel Wegrecht; Anstatt einen Teil seines Grudstücks zu verkaufen, räumt er seinem Nachbarn ein Wegrecht also eine Dienstbarkeit ein. 

Definition Pfandrecht bzw. Grundpfandrecht und ihre Grundpfandarten 

- Schuldbrief

- Grundpfandverschreibung

Gemeinsamkeiten

Beiden Grundpfandarten ist zunächst gemeinsam, dass sie durch die Belastung einer Sache mit einem beschränkten, auf deren Verwertung gehenden Recht für eine Forderung Sicherheit bieten. Bei allen Pfandarten hat man dem gemäss ein Dreifaches: 

Ein Objekt, beim Grundpfandrecht demnach ein Grundstück im Sinne von Art. 943 ZGB, Eine Forderung, d.h. ein obligatorisches, auf irgendeine Leistung gehendes Verhältnis (z.B. Darlehen) sowie die Haftung des Objektes für diese Forderung. 

Dienstbarkeit, Beispiel Dulden: 

 

Statt dem Nachbarn B einen Streifen Land zum Bau einer Zufahrtsstrasse zu dessen Liegenschaft zu verkaufen, räumt A zu Lasten seiner eigenen Liegenschaft dem B zugunsten von dessen Grundstück ein Wegrecht in Form einer Dienstbarkeit ein. Damit behält A weiterhin das volle Eigentum an der Zufahrtsstrasse mit dem Recht auf eigene Benützung. Der Wegrechtsberechtigte B hat den Weg grundsätzlich zu unerhalten (Art. 741 ZGB). Im Wegrechtsdienstbarkeitsvertrag werden in der Regel die gemeinsamen Unterhaltspflichten sowie auch die Einmalentschädigung für die Einräumung des Wegrechts festgelegt. 

Dienstbarkeit, Beispiel "Unterlassen"

Aussichtsdienstbarkeit: Der Eigentümer A eines Einfamilienhauses will sich die schöne Aussicht auf den See sichern. Der benachbarte Landwirt B möchte ihm das angrenzende Grundstück zwar nicht verkaufen., ist aber bereits, zugunsten des Grundstücks von A un dzu Lasten seines eigenen Grundstücks eine Überbauungsverbots-Dienstbarkeit gegen eine entsprechende Entschädigung zu errichten. Damit behält der Landwirt B die uneingeschränkte landwirtschaftliche Bewirtschaftungsbefufnis als Eigentümer und A seinerseits hat Gewähr, dass ihm niemand die Aussicht verbaut. 

Wie entsteht ein Dienstbarkeitsvertrag?

Der Entstehungsgrund für eine Dienstbarkeit bildet namentlich ein zwischen den Parteien abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag oder ein Dienstbarkeitserrichtungsakt, für dessen Abschluss die öffentliche Beurkundung notwendig ist. (Art. 732 Abs. 1 ZGB)

Als beschränktes dingliches Recht, entsteht die Dienstbarkeit erst mit der Eintragung ins Grundbuch (Art. 731, 746 ZGB)

Grunddienstbarkeit und Personaldienstbarkeit

- Bei einer Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes belastet; berechtigt ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes. Die für die Grunddienstbarkeiten geltenden Gesetzesbestimmungen finden sich in Art. 730 - 744 ZGB

- Bei einer Personaldienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes belastet: berechtigt ist eine bestimmte Person. Als typische Personaldienstbarkeiten sind im Gesetz die Nutzniessung (Art. 745 ff ZGB) und das Wohnrecht (Art. 776 ff ZGB) geregelt. 

Die Nutzniessung (Art. 745 ff ZGB)

Personaldienstbarkeit

Die Nutzniessung ist eine Personaldienstbarkeit, welche dem Berechtigten (natürliche oder juristische Person gem. Art. 749 ZGB) vorbehältlich anderer Bestimmungen den vollen Genuss des Nutzniessungsgegenstandes verleiht (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

Ist ein Grundstück Nutzniessungsgegenstand, so hat der Nutzniesser das Grundstück in seinem Bestand zu erhalten sowie Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 1 ZGB).

Der gewöhnliche Unterhalt ist mit dem eines Mieters zu vergleichen und geht sogar eher noch weiter da der Eigentümer keinen Nutzen aus dem ihm verbleibenden Recht ziehen kann.

Die Nutzniessung endet zwingend mit dem Tod der berechtigten natürlichen Person bzw. mit der Auflösung der juristischen Person. Für letztere kann sie jedoch höchstens 100 Jahre dauern (Art. 749 ZGB).

Die Nutzniessungsdienstbarkeit ist nicht übertragbar.

 

Das Wohnrecht (Art. 776 ff ZGB)

Personaldienstbarkeit

Das Wohnrecht ist eine Personaldienstbarkeit und verleiht dem oder den Berechtigten (natrliche Personen) die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Gebäudeteil zu wohnen. Das Wohnrecht ist unübertragbar und unvererblich. Der Wohnrechtsberechtigte ist von Gesetzes wegen nicht befugt, das Gebäude oder den Gebäudeteil, auf welches / welchen sich das Wohnrecht bezieht, zu vermieten oder zu verpachten (vgl. Art. 776 Abs. 2 ZGB).

Falls das Wohnrecht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, darf der Wohnrechtsberechtigte seine Familienangehörigen bei sich in der Wohnung aufnehmen (Art. 777 Abs. 2 ZGB).

Der Wohnrechtsberechtigte trägt die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts, soweit ihm ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht (Art. 778 Abs. 1 ZGB)

Anders als bei der Nutzniessung obliegt die Verzinsung der Grundpfandschulden und die Bezahlung der mit dem Grundeigentum verbundenen Steuern und Abgaben der Eigentümer.

Study