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Building Safety

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Kartei Details

Karten 65
Sprache Deutsch
Kategorie Handwerk
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 23.03.2016 / 08.10.2017
Lizenzierung Keine Angabe
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Zweck der Brandschutznorm gemäss Art. 1 

1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Brän- den und Explosionen.

2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlich- keiten. 

Geltungsbereich gemäss Art. 2 der Brandschutznorm

1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.

2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brand- schutzvorschriften anzupassen, wenn:

a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweite- rungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden;

b die Gefahr für Personen besonders gross ist. 

Betroffene der Branschutznorm gemäss Art. 3

Die Brandschutzvorschriften richten sich an:

a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;

b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind. 

Gliederung der Branschutznorm gemäss Art. 4
a allgemein 

1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus:

  1. a  der Brandschutznorm;

  2. b  den Brandschutzrichtlinien.

2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen so- wie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben. 

b Brandschutznorm gemäss Art. 5

Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen ab- wehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstan- dards. 

c Brandschutzricht- linien gemäss Art. 6

Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben. 

d Stand der Technik gemäss Art. 7

1 Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den Brandschutzvorschriften VKF.

2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder teilweise als massgebend erklären. 

Schutzziel gemäss Art. 8

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass:

a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;

b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;

c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen be- grenzt wird;

d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;

e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.