Building Safety
1-2
1-2
Kartei Details
Karten | 65 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Handwerk |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 23.03.2016 / 08.10.2017 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/building_safety
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/building_safety/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Zweck der Brandschutznorm gemäss Art. 1
1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Brän- den und Explosionen.
2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlich- keiten.
Geltungsbereich gemäss Art. 2 der Brandschutznorm
1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brand- schutzvorschriften anzupassen, wenn:
a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweite- rungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden;
b die Gefahr für Personen besonders gross ist.
Betroffene der Branschutznorm gemäss Art. 3
Die Brandschutzvorschriften richten sich an:
a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;
b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind.
Gliederung der Branschutznorm gemäss Art. 4
a allgemein
1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus:
a der Brandschutznorm;
b den Brandschutzrichtlinien.
2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen so- wie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.
b Brandschutznorm gemäss Art. 5
Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen ab- wehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstan- dards.
c Brandschutzricht- linien gemäss Art. 6
Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben.
d Stand der Technik gemäss Art. 7
1 Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den Brandschutzvorschriften VKF.
2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder teilweise als massgebend erklären.
Schutzziel gemäss Art. 8
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass:
a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen be- grenzt wird;
d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.