Buchführung

BiBu - Buchführung

BiBu - Buchführung


B. K.
Diese Lernkarten decken grundlegende und fortgeschrittene Themen der Buchführung ab, darunter Abschreibungen, Bilanzierung und steuerrechtliche Aspekte. Sie behandeln verschiedene Abschreibungsmethoden wie lineare, degressive und leistungsabhängige Abschreibungen, sowie die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. Besonders nützlich sind sie für Studierende und Berufstätige im Finanzbereich, die ihr Verständnis von Buchhaltungsprinzipien vertiefen möchten.
Karten
27
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
10.12.2015 / 19.12.2015

Lernkarten

Buchführung

Funktionen / Bereiche

Funktionen

- Dokumentation durch Erfassung

- Kontrolle durch Überwachen

- Steuerung durch Analyse

- Bewertung

- Maßnahmen der Wertbewegungen

Bereiche

- Buchführung

- KLR

- Statistik

- Planungsrechnung

Buchführunge

Motivation / Öffentliches Interesse

Motivation

- um den Überblick zu behalten müssen alle Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden ⇒ Bücher führen

- die Aufzeichnung ermöglicht festzustellenb: den Gewinn oder Verlust des Unternehmens und die Besitzverhältnisse

Öffentliches Interesse

- Grundlage einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung

- Information für Aktionäre, Lieferanten und Interessenten über die Lage des Unternehmens

Kontenrahmen

- haben bis zu 10 Kontenklassen

- jede Kontenklasse kann bis zu 10 Kontengruppen haben

Schema

Bilanz

§ 266 HGB

Schema

Bilanz / Inventar

Bilanz

gedrängte und gegliederte Gegenüberstellung von Vermögen und Kapitalk, begründet auf das Inventar (Vermögensverzeichnis)

Inventar

eine ins einzelne gehende Aufstellung aller Vermögens- und Schuldenpositionen, festgestellt durch Inventur § 240 HGB

GuV

§ 275 HGB

Staffelform als verbindliche Darstellung.

- keine zweiseitige Kontenform

- eine einzige Zahlenreihe durch Zu- und Abschreibung mit jeweiligen Saldo (Zwischenergeniss möglich)

GuV

Wahlrecht § 275 HGB

Gesamtkostenverfahren

- Kosenkonten werden mit dem Konto "Betriebsergenis" abgeschlossen und dort den Erlösen gegenüber gestellt

- Feststellung der Bestandsveränderungen, da Kosten bezogen auf erzeugte Leistung und Erlöse auf die abgesetzte Leistung sich beziehen

Umsatzkostenverfahren

- der gesamte Verkaufserlöäs steht den Kosten der abgesetzten Leistungen (Umsatz) gegenüber

GuV

Größenabhängige Erleichterungen

§ 276 HGB kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können Posten als Rohergebnis zusammen fassen

§ 275 (5) HGB Kleinstkapitalgesellschaften haben ein verkürztes GuV-Schema

Außerordentliche

Erträge / Aufwendungen

§ 277 (4) HGB

- fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an

- ungewöhnlich nach Art und Höhe von großer Bedeutung

- fallen statisitsch nicht bzw. unregelmäßig an

- No! periodenfremde Posten!

Aufbewahrung von Unterlage

§ 257 (1) HGB und § 147 AO

10 Jahre

- Handelsbühcer, Inventare

- Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse

- Lageberichte

- Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen

- Buchungsbelege

6 Jahre

- Handels- / Geschäftsbriefe

- notwendige Unterlagen für die Besteuerung

Beginn: Ende des Kalenderjahres

Einkunftsarten nach EStG

Schema

 

 

Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Inventarerstellung

§ 241 HGB

Einzelkaufleute wenn an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren folgendes ausgewiesen wird.

<= 500.000 € Umsatzerlöse  und

<= 50.000 € Jahresüberschuß (handelsrechtlich)

Steuerbilanz

§ 140 AO

wer nach HGB verpflichtet ist Bücher zu führen muß auch eine Steuerbilanz aufstellen

§ 141 AO

Gewerbebetrieb oder L+F, wenn die Finanzbehörde folgendes feststellt:

> 500.000 € Umsätze  oder

> 50.000 € Gewinn (steuerrechtlich, wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben)

Jahrsabschluß beinhaltet...

Bilanz + GuV

 

bei Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB zusätzlich:

Lagebericht + Anhang

 

Ertragssteuerrecht

1. Bilanz / GuV

2. § 4 (3) EStG

1. Bilanz / GuV

§ 252 (2) Nr. 5 HGB: Aufwendungen sind unabhängig von der Zahlung zu berücksichtigen

SOLL ⇒ Handelsbilanz, Steuerbilanz

§ 4 (3) EStG

§ 11 EStG: Zufluß- / Abflußprinzip , 10 Tage Regel bei wiederkehrenden regelmäßigen Einnahmen /Ausgaben, AV nur Abschreibung

IST ⇒ 4/3 Rechner

Umlaufvermögen

Wirtschaftsgüter die verbraucht oder veräußert werden

Anlagevermögen

§ 247 (2) HGB: Gegenstände dei dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und gebraucht werden.

- Sachanlagen: Grundstücke, Gebäude, BGA

- Finanzanlagen: Aktien an Firmen zur Einflußnahme+

- immaterielle Güter: Patente, Warenzeichen, Muster

AV

Bilanzierung dem Grund nach

(Ansatzvorschriften)

- Wirtschaftsgut betriebl. genutzt?

- Wo buche ich es hin?

R 4.2. (1) EStR

a) notwendiges Betriebsvermögen

    > 50% ⇒ Pflichtansatz

b) gewillkürtes Betriebsvermögen

    10%-50% ⇒ Wahlrecht

c) notwendiges Privatvermögen

    < 10% ⇒ Verbot des Ansatzes

AV

Bilanzierung der Höähe nach

(Bewertungsvorschriften)

§ 254 (1) HGB

höchstens mit den AK / Herstellkosten

§ 255 (1) HGB + § 6 (1) EStG

- AK sind Kosten des Erwerbs und Kosten um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen

-  zzgl. Nebenkosten (auch nachträgliche)

- abzgl. Minderungen

§ 9b (1) EStG

- VoSt-Abzugsberechtigte ⇒ VoSt gehört nicht zu den AK

- nicht VoSt-Abzugsberechtigte ⇒ VoSt gehört zu den AK

 

Planmäßige Abschreibung nach Handelsrecht

1. Lineare Abschreibung §7 (1) S. 1+2 EStG

2. Abschreibung nach Leistung § 7 (1) S. 6 EStG

3. geometrisch-degressive Abschreibung § 7 (2) EStG

4. arithmetisch-degressive Abschreibung (digitale)

5. Abschreibung für Substanzverringerung § 7 (6) EStG

Lineare Abschreibung

§ 7 (1) S. 1+2 EStG

gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die betriebliche Nutzungsdauer

\(a = {AK \over ND}\)

Abschreibung nach Leistung

§ 7 (1) S. 6 EStG

für bewegliche Güter des AV kann die AfA nach Leistung vorgenommen werden.

Umfang der Leistung pro Jahr muß nachgewiesen werden (km-Stand, Kopienzähler)

\(a.in.Prozent = {Nutzleistung \over Gesamtleistung}* 100\) 

\(a = {a .in.Prozent * Anschaffungskosten \over 100}\)

geometrisch degressive Abschreibung

§ 7 (2) EStG

- für bewegliche Güter des AV kann die AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wernen

- Kauf 2009 und 2010

- unveränderlicher %Satz vom jeweiligen RBW, höchstens das 2,5 fache der linearen AfA und max. 25%

- kommt nie auf NULL

- späterer Wechsel auf lineare Abschreibung § 7 (3) S. 1 EStG

arithmetisch-degressive (digitale) Abschreibung

- anwendbar wenn Kosten degressiv auf eine bestimmte Zeit verteilt werden sollen ⇒ Tilgungsdarlehen Disagio, Leasingraten

- Quote und %Sätze werden gleichmäßig fallend von den AK angesetzt

\(a = {n-a \over \cfrac{n*(n+1)}{2} } \)

\(a = {Nutzdauer-erfolgte.Abschreibung \over \cfrac{Nutzdauer*(Nutzdauer+1)}{2} } \)

10 Jahre ND: 1. Jahr 9/55, 2. Jahr 8/55, 3. Jahr 7/55 usw.

 

Abschreibung für Substanzverringerung

§ 7 (6) EStG

- Abschreibung um den tatsächlichen Wert wie sich die Substanz des Wirtschaftsgut verringert

- der tatsächliche Abbau einer Periode im Steinbruch, Bergbau etc. wird als Abschreibung gebucht

Außerplanmäßige Abschreibung

§ 253 (§) S. 3 HGB

bei vorraussichtlich dauernder Wertminderung von Gegenständen des AV gemildertes Niederstwertprinzip

§ 253 (5) HGB

der niedrigere Wertansatz darf nicht beibehalten werden bei Wegfall der Gründe für außerplanmäßige AfA

§ 253 (4) S. 1 HGB

UV muss auf den niedrigeren Börsenkurs zum Abschlußstichtag herabgesetzt weren ⇒ strenges Niederstwertprinzip

Geringwertige Wirtschaftsgüter

- bewegliche Wirtschaftsgüter des AV

- selbständig nutzbar

- im Jahr der Anschaffung

- abzüglich enthaltener VoSt

§ 6 (2) EStG

150,01 € → 410 € GWG

Sofortabschreibung

§ 6 (2a) EStG

150,01 € → 1.000 €

GWG Poolabschreibung 5 Jahre

20% p.a.

 

- Wahlrecht (bindend für 1 Jahr)

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