Grundlagen + Begriffe

Grundlagen + Begriffe

Grundlagen + Begriffe


M. B.
Diese Karteikarten bieten einen Überblick über grundlegende Begriffe und Anforderungen im Bauwesen, insbesondere im Bereich des Brandschutzes. Sie behandeln Themen wie Baustoffe, Bauteile, DIN-Normen, Anforderungen an Gebäude und deren Teile sowie Prüfungen. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Fachleute im Bauwesen, die sich mit Brandschutzmaßnahmen, Bauprodukten und baurechtlichen Vorschriften auseinandersetzen müssen.
Karten
86
Lernende
5
Sprache
Deutsch
Kategorie
Technik
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
10.11.2015 / 02.03.2016

Lernkarten

Ungeschützte Öffnung 

Ungeschützte Öffnungen sind Öffnungen in Bauteilen, die nicht durch
Feuerschutzabschlüsse gegen Brandübertragung geschützt sind, z. B. die Fenster
in der Außenwand. 

Verkaufsstätte

Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem
Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine
Messebauten sind. 

Versammlungsraum

Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für
Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für
Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und
Aulen. 

Verwendbarkeitsnachweis

Bei ungeregelten Bauprodukten Nachweis über ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder über eine
Zustimmung im Einzelfall.

Bei geregelten Bauprodukten gilt der Nachweis durch Veröffentlichung in der Bauregelliste A als erbracht. Für eine Bauart ist eine Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, wenn sie von technischen
Baubestimmungen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik
wesentlich abweicht oder solche Regeln nicht existieren.

Wandhydrant

Absperrbare Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtung an einer Steigleitung
„nass“ oder „nass/trocken“, an die ein Druckschlauch mit absperrbarem Strahlrohr
betriebsbereit angekuppelt ist. 

Zustimmung im Einzelfall 

Bei einem nicht geregelten Bauprodukt (z. B. bei einer Abweichung von der
Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) und im konkreten Einzelfall – über die
oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwendbarkeitsnachweis einzuholen.

Für Bauprodukte, die ausschließlich nach dem BauPG oder nach sonstigen
Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in
Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht
erfüllen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde erklären, wenn Gefahren nicht zu
erwarten sind, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.