Grundlagen + Begriffe

Grundlagen + Begriffe

Grundlagen + Begriffe


M. B.
Diese Karteikarten bieten einen Überblick über grundlegende Begriffe und Anforderungen im Bauwesen, insbesondere im Bereich des Brandschutzes. Sie behandeln Themen wie Baustoffe, Bauteile, DIN-Normen, Anforderungen an Gebäude und deren Teile sowie Prüfungen. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Fachleute im Bauwesen, die sich mit Brandschutzmaßnahmen, Bauprodukten und baurechtlichen Vorschriften auseinandersetzen müssen.
Karten
86
Lernende
5
Sprache
Deutsch
Kategorie
Technik
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
10.11.2015 / 02.03.2016

Lernkarten

das Freie

Das Freie ist eine nicht überbaute Fläche auf dem Grundstück. Sie kann sich auch
auf Teilen der baulichen Anlage befinden, z. B. Terrassen.

Gang

Ein festgelegter, zum Teil markierter oder durch geeignete technische Hilfsmittel
begrenzter Verkehrsweg (auch Rettungsweg) in ausgedehnten Räumen und
Hallen, der im Gegensatz zum Flur nicht durch Wände, Decken und Türen
räumlich begrenzt ist (z. B. Gang zwischen den Verkaufstischen im Verkaufsraum
eines Geschäftshauses, Industriebau). Brandschutztechnisch existiert keine
Trennung zwischen dem Raumvolumen des G. und dem des Raumes.

Garage

Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und
Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

Gaststätte

Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank-
und Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe.

Gebäude

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Gebäude geringer Höhe

Gebäude, bei dem der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel
mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. -
>Gebäudeklasse

Geländeoberfläche

Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des
Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.

Grundsatz

Ein Grundsatz bedeutet zugleich immer: Es gibt Ausnahmen. „Beim Bauen findet
grundsätzlich das deutsche Baurecht in Form der Muster-Bauordnung
Anwendung.“ z. B. bedeutet, dass in Ausnahmefällen auch das jeweilige
Landesrecht angewendet wird. 

Harte Bedachung 

Eine Dachhaut, die nach DIN 4102 Teil 4/7 widerstandsfähig gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme ist. (Gegenteil: weiche Bedachung) 

(Beispiele:

  • Bedachung/ Dachdeckung aus natürlichen oder künstlichen Steinen der Baustoffklasse A sowie aus Beton und Ziegeln
  • Bedachung mit der obersten Lage aus mindestens 0,5 mm dickem Metallblech. Dabei darf das Blech sichtseitig auch kunststoffbeschichtet sein.
  • Fachgerecht zweilagig verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch als Zwischenschichten aus Wärmedämmstoffen, mindestens der Baustoffklasse B 2, mit Bitumendachbahnen nach DIN 52128 Bitumendachbahnen mit Rohfilzeinlage und Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52143
  • mind. 5 cm dicke Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Betonwerksteinplatten
  • extensive Begrünung, Substratschicht mind. 3 cm dicke Schicht  (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens 20 Gew. % organische Bestandteile)

 

Hochfeuerhemmend

Bauaufsichtliche Bezeichnung für ein Bauteil mit einer Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 60 Minuten.

Hochhaus

Gebäude, bei dem der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der Geländeoberfläche liegt.

insbesondere

Beispielhafte Aufzählung; daneben existieren noch andere Begriffe, z. B.
„insbesondere Leben oder Gesundheit“: hieraus folgert, es bestehen – wenn auch
nachrangig – noch andere Rechtsgüter, z.B. Umwelt, Eigentum, Besitz.

leichtentflammbar

Als leichtentflammbar gelten Baustoffe, die bei der Prüfung nach DIN 4102 Teil 1
den Kleinbrennertest nicht bestehen und mit der Baustoffklasse B 3 klassifiziert
werden.

Muster

Damit nicht wegen der föderativen Gliederung Deutschlands 16 verschiedene
Regelungen für den gleichen Sachverhalt getroffen werden, müssen sich die
Bauordnungen der Länder (LBO) und die ergänzenden Bestimmungen
(Verordnungen, Richtlinien) im Wesentlichen auf Muster stützen
(Musterbauordnung (MBO). Muster werden von der Fachkommission Bauaufsicht
der ARGEBAU erarbeitet und fortgeschrieben.

nichtbrennbar

Ein Baustoff gilt als nichtbrennbar, wenn er bei der Prüfung nach DIN 4102 Teil 1
die Klassifikation A 1 oder A 2 erreicht. 

normalentflammbar

Ein Baustoff gilt als normalentflammbar, wenn er bei der Prüfung nach DIN 4102
Teil 1 die Klassifikation B 2 erreicht. Solche Baustoffe sind insbesondere Holz und
Holzwerkstoffe. 

Notleiter

Eine Einrichtung an einer baulichen Anlage, über die sich Menschen im
Gefahrenfall retten können. Die Notleiter besteht aus Leiterteil, Rückenschutz
sowie Ausstiegs- und Wartepodest. Sie wird in der Regel an der Außenseite eines
Gebäudes angebracht.

Die Notleiter muss nicht bis zum Erdboden geführt sein. Es
genügt, wenn sie bis etwa 8 m über dem Erdboden geführt wird, damit sie mit
tragbaren Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann. Die Notleiter ist kein
Verkehrsweg und sie gilt nicht als Rettungsweg im Sinne bauordnungsrechtlicher
Vorschriften. Sie soll nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden.

notwendiger Flur

Flur, über den Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen
notwendiger Treppen führen, jedoch nicht Flur innerhalb einer Wohnung oder
Nutzungseinheit vergleichbarer Größe, Flur innerhalb einer Nutzungseinheit, die
einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und deren Nutzfläche in einem
Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.

Nutzungsabschnitte

Nutzungsabschnitte sind aus brandschutztechnischer Sicht Raumeinheiten, die
sich zur Nachbarschaft hin (z. B. hinsichtlich Brandabschnitt,
Brandbekämpfungsabschnitt, Entrauchungsabschnitt, Geschoss, Flure, Treppen,
Lüftungsver- und -entsorgung, Installationsschacht, abgehängte Decken,
unterschiedliche Brandlasten oder Nutzungen) unterscheiden und gesondert
betrachtet werden können.

Wirkungen und Anforderungen innerhalb von
Abschnitten oder Gebäuden werden als interne, solche die von außen einwirken
als externe bezeichnet.

Nutzungseinheiten

Nutzfläche mit definierter Größe (z. B. 200 oder 400 m²) einer Wohnungs-, einer
Büro- oder Verwaltungsnutzung in einem Geschoss

oberirdisches Geschoss

Oberirdische Geschosse sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,4 m über die
festgelegte Geländeoberfläche hinausragen. Hohlräume zwischen der obersten
Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht
als Geschosse. 

Objektlöschanlage

Ortsfeste und teilbewegliche Löschanlage, durch die das Löschmittel gezielt in
oder auf das Objekt abgegeben wird.

Ortsfeste Löschanlage

Ständig betriebsbereite Anlage, bei der aus einem ortsfest verlegten
Rohrleitungssystem über geeignete Vorrichtungen Löschmittel abgegeben werden.
Sie kann automatisch oder von Hand ausgelöst werden. 

Rauchausbreitung

Räumliche Ausdehnung des bei einem Brand entstehenden Rauches.

Rauchschutztür

Selbstschließende Türen, die dazu bestimmt sind, im eingebauten und
geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern. Sie behindern den
Rauchdurchtritt so, dass der dahinter liegende Raum im Brandfall für eine
Zeitspanne von etwa 10 Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz
genutzt werden kann.

Rauchschutztüren bestehen im Wesentlichen aus Zarge, Türflügeln, Schließmittel und Dichtungsmittel sowie gegebenenfalls Schließfolgeregler und Feststellanlagen. -> DIN 18095

Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) 

Anlage, die aus einem oder mehreren Rauchabzügen, Wärmeabzügen,
maschinellen Rauchabzügen, Zuluftöffnungen sowie deren Betätigungs- und
Steuerelementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und Zubehör besteht;
im Brandfall dient sie dem Rauch- und Wärmeabzug.

Raumlöschanlage

Ortsfeste und teilbewegliche Löschanlage, die durch das Einbringen eines
Löschmittels einen Brand innerhalb eines Raumes löscht.

Räume besonderer Art und Nutzung 

Räume besonderer Art und Nutzung sind – soweit erforderlich – vorschriftsmäßig
gekennzeichnet (Räume mit brennbaren Flüssigkeiten usw.) -> auch Sonderbau

Rettungsgerät

Rettungsgeräte der Feuerwehr sind u.a. tragbare Leitern mit einer Rettungshöhe
von 8 m und Hubrettungsgeräte mit einer Rettungshöhe von 23 m.

Rettungsweg

Ein in und außerhalb von baulichen Anlagen bauordnungsrechtlich notwendiger
Verkehrsweg, über den sich Personen von ihren Aufenthaltsorten her selbst in
Sicherheit bringen oder mit fremder Hilfe gerettet werden können.

Die R. in baulichen Anlagen führen von den Aufenthaltsorten über möglichst kurzen Wegen nach außen ins Freie. Sie müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass alle
darauf angewiesenen Personen in einer angemessenen Rettungsfrist ohne eigene
Gefährdung in Sicherheit gelangen können.

R. außerhalb baulicher Anlagen sind die dazu bestimmten Verkehrswege auf dem Grundstück, die von den Ausgängen der Gebäude zu einer öffentlichen Verkehrsfläche führen (z. B. Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten). Als R. oder Teile von R. im Gebäude gelten z. B. notwendige Flure, Vorräume, Schleusen, Treppen, Ausgänge,
Rettungsbalkone, Laubengänge, Rettungstunnel. Aufgrund bauordnungsrechtlicher Anforderungen unterscheidet man den „ersten“ R. und den „zweiten“ R. 

Rettungsweg, erster

Rettungsweg, an dessen Länge baurechtliche Anforderungen gestellt werden und
der bei nicht ebenerdiger Lage über mindestens eine notwendige Treppe führt.

Rettungsweg, zweiter

Rettungsweg, an dessen Länge keine grundsätzlichen baurechtlichen
Anforderungen gestellt werden und der bei nicht ebenerdiger Lage eine weitere
notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare
Stelle sein kann. 

Rettungsweglänge

Die in Abhängigkeit von Brandgefahr, der Gebäudeart und Gebäudenutzung
festgelegte maximale Länge des Rettungsweges. Grundanforderung der BauO Bln
§ 35 - 35 m. -> im Sonderbau sind längere oder kürzere R. möglich

Schachtrisiko

Unkontrollierte Ausbreitung von Feuer und Rauch durch Hohlräume, Durchbrüche,
Schächte und Kanäle auf andere Geschosse oder Brandabschnitte. Häufig
Ursache für Totalschäden und Personenschäden. 

Sicherheitsschleuse

Sicherheitsschleusen sind Räume mit feuerbeständigen Wänden, Decken und
Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie zwei selbstschließenden und
feuerhemmenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen sollen und mindestens
drei Türbreiten voneinander entfernt sein sollen.

Sicherheitsschleusen dienen der Verbindung von besonderen Räumen, mit Brandlast, mit Treppenräumen, mit Rettungswegen. Die dem Rettungsweg (Treppenraum) zugekehrte Tür kann auch eine Rauchschutztür sein. 

Sicherheitstreppenaum

Ein Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Der
Sicherheitstreppenraum gilt nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften als Ersatz
für den zweiten Rettungsweg.

Sicherheitstreppenräume werden insbesondere in Hochhäusern angewendet, weil dort wegen der großen Höhe der Geschosse über der Geländeoberfläche der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht mehr möglich ist. 

Sonderbau

Vorhaben besonderer Art oder Nutzung, für das i.d.R. eine Sonderbauvorschrift
gilt, z.B. Garage, Hochhaus…. -> §2 (4) BauO Bln und Sonderbauvorschriften

Sonderbauteil

Nach DIN 4102 Teil 2 Bauteil mit brandschutztechnischen Sonderanforderungen,
wie z.B. Brandwände, Türen, Verglasungen, Lüftungsleitungen, Kabel- und
Rohrabschottungen, Bedachungen. Steigleitung In baulichen Anlagen fest verlegte
Förderleitung für Löschwasser.

teilbewegliche Löschanlage

Nicht in allen Teilen ortsfest installierte Anlage; sie wird betriebsbereit durch die
Zuführung eines Löschmittels und ggf. durch Zuschalten geeigneter Geräte.

Treppenraum

Der Treppenraum ist der Raum, in dem sich die notwendige Treppe befindet. Er ist
der durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstand gesicherte vertikale
Teil des Rettungsweges. 

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