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Block 12: Die Wasserfahrzeug-Haftpflicht

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck


Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.03.2016 / 16.02.2023
Lizenzierung Keine Angabe    (Nathalie Thiemann / Rene Beck)
Weblink
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Allgemein gültige Haftungsregelung (ohne konzessionierte Schifffahrtsunternehmen)

Das Binnenschifffahrtsgesetz enthält keine eigene spezialgesetzliche Haftungsnorm, sodass grundsätzlich das allgemeine Recht zur Anwendung kommt, wobei die Verschuldenshaftung nach OR41 im Vordergrund steht.

Haftung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen

Die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen unterliegen der Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahngesetz.

Haftungsbegründender Tatbestand bei konzessionierten Schifffahrtsunternehmen

Personen- oder Sachschäden aus der Verwirklichung der mit dem Betrieb der Schifffahrt verbundenen charakteristischen Risiken.

Haftungssubjekt (Haftpflichtiger im Sinne des EBG) bei konzessionierten Schifffahrtsunternehmen

Der Inhaber des Schifffahrtsunternehmens, d.h. diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb der Schifffahrt geführt wird.

Haftungsbefreiung bei der Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz

Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.

Dazu gehören insbesondere höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden und grobes Drittverschulden.

Wegbedingung oder Beschränkung der Haftung nach dem Eisenbahngesetz

Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach dem EBG wegbedingen oder beschränken, sind nichtig!

Vereinbarungen unzulänglicher Entschädigungen nach dem Eisenbahngesetz

Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert 1 Jahr nach ihrem Abschluss anfechtbar.

Verweis auf das Obligationenrecht gemäss Eisenbahngesetz

Für Einzelheiten der Haftung (Bsp. Schadensberechnung, Schadenersatzbemessung, Genugtuung und Verjährung) wird auf das OR verwiesen.