Block 12: Die Wasserfahrzeug-Haftpflicht
Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck
Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck
Kartei Details
Karten | 8 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.03.2016 / 16.02.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe (Nathalie Thiemann / Rene Beck) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/block_12_die_wasserfahrzeughaftpflicht
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/block_12_die_wasserfahrzeughaftpflicht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Allgemein gültige Haftungsregelung (ohne konzessionierte Schifffahrtsunternehmen)
Das Binnenschifffahrtsgesetz enthält keine eigene spezialgesetzliche Haftungsnorm, sodass grundsätzlich das allgemeine Recht zur Anwendung kommt, wobei die Verschuldenshaftung nach OR41 im Vordergrund steht.
Haftung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
Die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen unterliegen der Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahngesetz.
Haftungsbegründender Tatbestand bei konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
Personen- oder Sachschäden aus der Verwirklichung der mit dem Betrieb der Schifffahrt verbundenen charakteristischen Risiken.
Haftungssubjekt (Haftpflichtiger im Sinne des EBG) bei konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
Der Inhaber des Schifffahrtsunternehmens, d.h. diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb der Schifffahrt geführt wird.
Haftungsbefreiung bei der Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz
Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
Dazu gehören insbesondere höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden und grobes Drittverschulden.
Wegbedingung oder Beschränkung der Haftung nach dem Eisenbahngesetz
Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach dem EBG wegbedingen oder beschränken, sind nichtig!
Vereinbarungen unzulänglicher Entschädigungen nach dem Eisenbahngesetz
Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert 1 Jahr nach ihrem Abschluss anfechtbar.
Verweis auf das Obligationenrecht gemäss Eisenbahngesetz
Für Einzelheiten der Haftung (Bsp. Schadensberechnung, Schadenersatzbemessung, Genugtuung und Verjährung) wird auf das OR verwiesen.