BIV
Fragen
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Flashcards
• Sobald Vertreter der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
an der Einsatzstelle ist, hat dieser die Einsatzleitung
• Verwaltungshandeln ist unabhängig von seiner Rechtsqualität, jede
nach außen und innen gerichtete Tätigkeit der öffentlichen
Verwaltung
• Rechtseingriffe dürfen nur aufgrund eines dazu ermächtigenden
Gesetzes, Verordnung oder Satzung ergehen.
• KEIN HANDELN OHNE GESETZ!
• Alle Menschen sind gleich
• Männer und Frauen sind gleichberechtigt
• Niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache,
Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser und politischer Anschauung
benachteiligt werden
• Gleichheitssatz + Selbstbindung der Verwaltung + Sachgerechtigkeit
= Willkürverbot
• Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich, wesentlich Ungleiches nicht
gleich behandelt werden!
• Keine Gleichheit im Unrecht!
• möglich
◦ Wenn gegenüber der behördlichen Anordnung keine rechtlichen
Hindernisse bestehen und die Ausführung nach der Sachlage
tatsächlich machbar ist
• geeignet
◦ Maßnahme ist tauglich den gesetzlichen Zweck zu erreichen oder
zumindest zu fördern
• erforderlich
◦ bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen den Betroffenen am
wenigsten belasten
• angemessen
◦ der zu erwartende Nutzen muss größer sein als der zu erwartende
Schaden
• Die Verhältnismäßigkeit
◦ Von mehreren möglichen, geeigneten Maßnahmen ist
diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
am wenigsten beeinträchtigt
◦ Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!
• Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig bis
◦ ihr Zweck erreicht ist oder
◦ sich zeigt, dass der Zweck nicht erreicht werden kann
• Tatbestand
• Rechtsfolge
• Muss-Vorschriften
◦ muss! /ist /ist verpflichtet
◦ nur eine Entscheidung ist rechtmäßig
• Soll-Vorschriften
◦ muss, wenn nicht ein besonders gelagerter Ausnahmefall
vorliegt
• Kann-Vorschriften
◦ kann/darf/ist berechtigt
◦ mehrere Entscheidungen können rechtmäßig sein
◦ Voraussetzung: pflichtgemäßes Ermessen
• Handelt eine Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, hat Sie die
gesetzlichen Grenzen einzuhalten
• Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ist aus eventuell
mehreren, möglichen, geeigneten die Maßnahme zu wählen, die am
wenigsten beeinträchtig
• Die Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit sind
gegeneinander abzuwägen
• Wenn eine Behörde das Ermessen nicht pflichtgemäß ausübt
◦ Ermessensnichtgebrauch
◦ Ermessensüberschreitung
◦ Ermessensmissbrauch
• eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, welche den Erlass
des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen
Vertrages einschließt
• Antragsteller und Antragsgegner
• Adressat des Verwaltungsaktes
• Partner bei öffentlich-rechtlichen Verträgen
• Hinzugezogene (z.B. Nachbar bei Baugenehmigungsverfahren)
• Beteiligter kann nur sein, wer beteiligungsfähig nach Art. 11
BayVwVfG ist
◦ Jeder Mensch
◦ Juristische Person
◦ Vereinigungen
◦ Behörden
• Die Vorschrift verpflichtet die Behörde von Amts wegen zur
Ermittlung des für ihre Entscheidungen maßgeblichen Sachverhalts
• Bei einem Pflichteinsatz nach Art. 4 BayFwG kann sich der
Einsatzleiter auf Art. 24 BayFwG Platzverweis berufen
• Gefahr in Verzug!
• Es kann von Anhörung abgesehen werden
• War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzen in den vorherigen
Stand zu gewähren (so, als wäre die Handlung rechtzeitig
vorgenommen worden)
• Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere
hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (exakter
Wortlaut)
◦ hoheitliche Maßnahme
◦ einer Behörde
◦ Regelung eines Einzelfalls
◦ Gebiet des öffentlichen Rechts
◦ unmittelbare Rechtswirkung nach außen
• z.B.: Ausschluss von Feuerwehrdienstleistendem aufgrund von Pflichtverletzung
• Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer
Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft
◦ Hoheitliche Aufgabe
◦ einer Behörde
◦ Gebiet des öffentlichen Rechts
◦ Regelung
◦ Bestimmter/bestimmbarer Personenkreis
◦ unmittelbare Rechtswirkung nach außen
• z.B. Platzverweis
• Hoheitliche Maßnahmen
◦ Über-/Unterordnungsverhältnis von Behörde/Beteiligte/r
◦ Einseitige Regelbefugnis
• Behörde
◦ Feuerwehr als Teil einer Behörde (ausführendes Organ der Gemeinde)
• Gebiet des öffentlichen Rechts
◦ Pflichtaufgaben der Feuerwehr
◦ Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm
• Regelung der Feuerwehr
◦ Heranziehen von Personen und Sachen, Inanspruchnahme, Platzverweis
◦ Ausschluss aus der Feuerwehr aufgrund Pflichtverletzung
• Einzelfall oder Allgemeinverfügung
◦ Einzelfall z.B. Ausschluss aus FW (betrifft nur eine Person)
◦ Allgemeinverfügung z.B. Platzverweis (bestimmbarer Personenkreis)
• Außenwirkung
◦ Bekanntgabe z.B. durch Lautsprecher (Platzverweis)
• Mündlich Platzverweis
• Schriftlich behördliches Schreiben in Bescheid-Form
• Elektronisch per E-Mail
• In anderer Art und Weise Handzeichen eines Polizisten zur
Verkehrsregelung
• … In Schriftform sein!
• Ein dienstliches Schreiben in Form einer schriftlichen
Behördenentscheidung mit Tenor, Gründen, Rechtsbehelfsbelehrung
und mindestens einem Verwaltungsakt
• Bestandteile Bescheid:
◦ Kopf (von wem, an wen)
◦ Tenor (Hauptregelung, Nebenbestimmungen)
◦ Gründe
◦ Rechtsbehelfsbelehrung
◦ Unterschrift
• Befristung
• Bedingung
• Widerrufsvorbehalt
• Auflage
• Auflagenvorbehalt
• Ein Bescheid besteht regelmäßig aus einer Hauptregelung und
mehreren Nebenbestimmungen
• Heranziehen von Personen und Sachen
◦ Personen bis zu 3 Tagen zur Hilfeleistung
◦ Sachen entfernen/benutzen
◦ Betreten/Benutzung fremder Gebäude/Grundstücke
• NUR im Rahmen der Pflichtaufgaben!
• Platzverweis
◦ Verweisen von Personen von einer Schadenstelle
◦ Betreten verbieten/ Absperren von Schadenstellen
◦ Einsatz würde andernfalls behindert werden
• Er muss den Sofortvollzug nach § 80 VwGO Abs. 2 Nr. 4 anordnen,
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder überwiegende
Interesse eines Beteiligten
• Ja! Nach § 80 VwGO Abs. 5 kann der Beteiligte auf Antrag die ganze
oder teilweise Aufhebung beantragen
• Hier wird von einem 80-5 Antrag gesprochen
• Ein Platzverweis muss ausgesprochen werden mit den Worten:
◦ „Sofortvollzug wegen Notstandsmaßnahme“
• Zwangsgeld
◦ Zahlung einer Geldleistung als Beugemittel
• Ersatzvornahme
◦ Behörde handelt anstelle des Betroffenen (auch mündlich bei
Gefahr in Verzug möglich)
• Unmittelbarer Zwang
◦ Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche
Gewalt
• Ersatzzwangshaft
◦ Haftfestsetzung durch das Verwaltungsgericht
• Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang können mündlich
ausgesprochen werden sofern Gefahr in Verzug
• Zwangsgeld ist die Androhung eine Geldleistung zu zahlen sofern die
Verpflichtung nicht ausgeführt wird
• Bußgeld muss gezahlt werden, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen
wurde als Folge einer Strafanzeige
• Konkrete Gefahr Baum droht auf Fahrbahn zu fallen
• Abstrakte Gefahr Person mit Zigarette, Feuer im Ofen
• Anscheinsgefahr Wassergeräusche in Wohnung
• Putativgefahr übertriebene Annahme/Täuschung
• Gefahrenverdacht Abwägung Schneelast auf Dach
• Bayerisches Feuerwehrgesetz BayFwG
• Bayerisches Katastrophenschutzgesetz BayKSG
• Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG
• Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG
• Verwaltungsgerichtsordnung VwGO
• Auf Antrag besteht Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung, wenn
ein berechtigtes Interesse besteht und dies unverzüglich verlangt
wird
• Kein neuer Verwaltungsakt, da keine neue Entscheidung der Behörde
getroffen wurde
• Es muss einen Beteiligten geben, der durch einen Verwaltungsakt
eine Belastung erfährt → Anhörung!!
• Einfache Bekanntgabe
◦ z.B. Versand erfolgt durch einen einfachen Brief
• förmliche Bekanntgabe
◦ durch Postzustellurkunde
◦ Einschreiben mit Rückschein
◦ Übergabe-Einschreiben
◦ Empfangsbekenntnis
• Wirksamkeit
◦ Wirksam wird ein VA mit seiner ordnungsgemäßen
Bekanntgabe der Äußeren Wirksamkeit. Ab diesem Zeitpunkt
beginnt die Widerspruch- bzw. Klagefrist von einem Monat
• Bestandskraft
◦ Die formelle Bestandskraft erlangt der VA nach Ablauf der
Wiederspruch- bzw. Klagefrist von einem Monat. Von diesem
Zeitpunkt an ist der VA unanfechtbar
• Gemäß VwGO muss der Widerspruch schriftlich (Brief, Fax mit
Unterschrift) oder zur Niederschrift (persönliche Anwesenheit) bei
der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde eingelegt werden.
• Er ist an keine Form gebunden, die Erklärung muss erkennbar sein, er
muss nicht begründet werden
• Dem Betroffenen wird in definierten Fällen freigestellt, ob er
Widerspruch einlegt und dann Klage einreicht oder ob er unmittelbar
Klage erhebt. Bei der Feuerwehr ist es z.B. der Kostenersatz nach
Art.28 BayFWG (Kommunalabgaberecht)
• In allen nicht definierten Fällen muss sofort Klage beim
Verwaltungsgericht erhoben werden