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Fragen
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Flashcards
• Auswahl des Schaummittels: MBS - AR – AFFF ?
• Großteil der Flüssigkeitsbrände mit MBS beherrschbar
• Problem bei Vermischung von unterschiedlichen Schaummitteln!
• AFFF-Effekt nur bei Nichtpolaren Flüssigkeiten
• Einsatzgrundsätze bei Schaummitteleinsatz beachten:
◦ Für genügend Schaummittel sorgen
◦ Ausreichende Wasserversorgung
◦ Ausreichend leistungsfähige Schaumrohre /-werfer
◦ Ausreichend Kräfte
• Einsatztaktik beachten
• Rechtsgrundlagen beachten (bei Einsatz von Fluorhaltigen Schaummitteln)
• Niemals ohne Abluftöffnung
• Geplante Belüftung mit Absprache des vorgehenden Angrifftrupps
• Zeitnahe Durchführung der Brandbekämpfung
• Frühzeitig positionieren, Lüfter sofort in Betrieb nehmen, aber noch nicht auf Gebäude richten
• Abluftöffnung nach Möglichkeit von außen
• Primär Rettungsweg entrauchen und Rauchvorhänge setzen
• Keine Personen bei Abluftöffnungen
• Kein Lüftereinsatz bei Hinweis auf Rauchgasexplosion: erst Abluftöffnung schaffen!
• Abluftöffnung nie als Angriffsweg
• Rauchausbreitung durch undichte Türen frühzeitig erkunden
• Abluftöffnung möglichst schadarm
• Abluftöffnung für Lüfter: 4- 6 normale Fenster
• Keine Abluftöffnung in nicht-verrauchten Räumen
• Bei Lüfter mit Verbrennungsmotor: Abgasschlauch verwenden
• Bei kleinen Abluftöffnungen (z.B. Keller): Drehzahl verringern
• Bei großen Objekten, mehrere Lüfter gleichzeitig einsetzen
• Geplante Entlüftungsöffnung bei großen Objekten: Gefahr der unkontrollierten
Rauchausbreitung!
• Bei Gefahr von Rauchgasexplosion:
◦ Raum nicht betreten
◦ Rauch/Flammenaustritt abwarten, anschließend Belüftung
◦ Wenn möglich: Abluftöffnung von außen schaffen
• Bei Personen am Fenster: erst Rettung durchführen!!
• Nach Ablöschen: natürliche Belüftung weiterführen
• Ex-Gefahr bei verbrennungsmotorbetriebenen Lüftern
• Gefahr von Staubaufwirbelungen beachten (ggfs. Wasser zumischen)
• Natürliche Luftstromführungen können nicht aufgehoben werden
• Lüfter nebeneinander einsetzen (hintereinander nur geringer Nutzen)
• In gefangenen Räumen: Abluftöffnung durch Lutten oder Absaugen der Brandgase
• Entrauchung
◦ Angewandt bei Räumen, Treppenräumen etc. die bereits verraucht
sind
◦ Ein oder mehrere Abluftöffnungen sind erforderlich
• Rauchfreihaltung
◦ Angewandt um unverrauchte Bereiche rauchfrei zu halten
◦ Verbessert Rettungs- und Angriffsmöglichkeiten
◦ Abluftöffnungen müssen (wieder) geschlossen werden zum
„Druckaufbau“
Kombination von beiden Methoden möglich, z.B. Kellerbrand mit verrauchtem
Treppenraum. Setzen des Rauchvorhangs an Kellertür und Entrauchung des
Treppenraumes mit anschließender Rauchfreihaltung.
• Terrestial Trunked Radio
◦ hocheffizientes Modulationsverfahren
◦ Vergleichbar mit Mobilfunknetz
◦ Mithören, einsprechen oder auswerten aufgrund von
Verschlüsselung nicht möglich
• Gruppen- und Einzelkommunikation
• Netz- (TMO) und Direktbetrieb (DMO)
• Priorisierung von Teilnehmern
• Notruffunktion (mit GPS-Koordinatenübermittlung im TMO)
• Rückruf
• Eindeutige Identifikation der Teilnehmer
• Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
• Sperren und Entsperren von gestohlenen oder verlorenen
Endgeräten
• TETRA 25 beschreibt den Kanalabstand welcher 25 kHz (0,025 MHz)
beträgt
• Bei der zur Verfügung stehenden 5-MHz-Bandbreite für Up- und
Downlink stehen somit jeweils 200 Trägerfrequenzen zur Verfügung
(theoretische Zahl)
• Abwehrenden Brandschutz
• Technischer Hilfsdienst
• Feuerwehren aufstellen, auszurüsten und zu unterhalten
• Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten
• Abwehrenden Brandschutz
• Technischer Hilfsdienst
• Stellen von Sicherheitswachen
• Absichern, Abräumen und Säubern von Schadenstellen zur
Schadensbekämpfung und Verhinderung weiterer unmittelbarer,
drohender Gefahren
• Wenn es zur Schadensbekämpfung/Verhinderung weiterer
unmittelbarer, drohender Gefahren notwendig ist
a. nein! Keine Amtshilfe -> abwehrender Brandschutz ist Pflichtaufgabe der
Feuerwehr nach Art. 4 BayFwG
b. nein! Keine Amtshilfe -> technischer Hilfsdienst ist Pflichtaufgabe der Feuerwehr
nach Art. 4 BayFwG
c. ja! Amtshilfe -> Behörde leistet anderer Behörde ergänzende Hilfe
-> Vollzug Durchsuchungsbeschluss ist Aufgabe der Polizei
d. nein! Keine Amtshilfe -> technischer Hilfsdienst ist Pflichtaufgabe der Feuerwehr
nach Art. 4 BayFwG
e. ja! Amtshilfe -> Behörde leistet anderer Behörde ergänzende Hilfe
-> Ermittlung der Unfallursache ist Aufgabe der Polizei
• Alle Behörden
◦ des Bundes
◦ der Länder
◦ der Gemeinden und
◦ der Gemeindeverbände
• nach Art 4. BayVwVfG
• die ersuchte (angeforderte) Behörde trägt die Verantwortung für die
Durchführung nach Art. 7 BayVwVfG
• die ersuchende (anfordernde) Behörde trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Maßnahme die verwirklicht werden soll nach
Art. 7 BayVwVfG
• ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn die ersuchte
Behörde die zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig oder
überflüssig hält -> Art. 5 BayVwVfG
• Wenn nach Art. 5 BayVwVfG
◦ die eigene Einsatzbereitschaft ernstlich gefährdet ist
◦ die Hilfe rechtlich unzulässig ist (Feuerwehr übt polizeiliche
Aufgaben aus)
◦ dem Wohl des Bundes oder Landes erhebliche Nachteile
entstünden
◦ besondere Geheimhaltungspflichten vorliegen
• Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 4 BayVwVfG
• Keine Aufgabe der Gemeinde nach Art. 1 BayFwG
• Keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG
sondern eine „andere Aufgabe“ nach Art. 4 Abs. 3 BayFwG
• Kostenfrei:
◦ Einsätze im Pflichtaufgabenbereich, die nicht in Art.28 Abs.2 BayFwG aufgeführt sind
◦ Unverschuldete Einsätze im abwehrenden Brandschutz, außer Gefahr ging von
einem Fahrzeug aus
◦ Technische Hilfeleistungen zur unmittelbaren Menschen- oder Tierrettung
◦ Irrtum des Meldenden
• Kostenpflichtig:
◦ Einsätze bei denen Gefahr von Fahrzeugen ausgegangen ist
◦ Technische Hilfeleistungen, außer Rettung und Bergung
◦ Verwendung von Sonderlöschmittel in den hohen Ausmaßen
◦ Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Einsätze
◦ Böswillige Alarmierungen
◦ Fehlalarme durch private Brandmeldeanlagen
◦ Alarmierung durch Sicherheitsdienste ohne Notwendigkeit
• Es handelt sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst nach
Art.1 und 4 BayFwG
• Kostenpflichtig nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG
• Kostenpflichtig nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG da Schaden von
einem Fahrzeug ausgeht
• Personalaufwendungen
◦ Personalkosten der BF
◦ Erstattungsansprüche der Arbeitgeber bei Personal der FF
• Sachaufwendungen
◦ Fahrzeug- und Gerätekosten
◦ Verbrauchsmaterial
• Sonstige Aufwendungen
◦ Sachschäden
◦ Entschädigungen
◦ Aufwendungen bei überörtlicher Hilfe
a. innerhalb des 15 km-Nahbereiches
• Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG bis zu einer Entfernung von 15 km
Luftlinie (äußerste Grenze des Gemeindegebietes zur Einsatzstelle)
kostenfrei
• Es können Aufwendungen hinsichtlich Inanspruchnahme Dritter oder
Einsatzmittel Dritter verlangt werden
b. außerhalb des 15 km-Nahbereichs
• Außerhalb des 15-Nahbereichs hat die hilfesuchende Gemeinde nach Art. 17
Abs. 2 BayFwG auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten
• z.B.: Treibstoff, Löschmittel, Bindemittel, Reinigungskosten, Schadensersatz,
tatsächliche Löhne und Gehälter
• Gefahrenverursacher (Ölspur, wenn Verursacher bekannt)
• Gefahrenbeseitigungspflichtiger (Straßenlastträger bei Ölspur,
Verursacher unbekannt)
• Fahrzeughalter
• Falschalarmierer (vorsätzlich)
• Brandmeldeanlagenbetreiber
• Inanspruchnehmer einer Sicherheitswache
• Im Art. 18 BayFwG ist die Einsatzleitung geregelt
• Leitet den Einsatz der Feuerwehr und aller Hilfskräfte für
gemeindliche Feuerwehren bzw. Werkfeuerwehren
• Fordert weitere Feuerwehren und Hilfskräfte an
• Veranlassung und Koordination des Einsatzes von Amtshilfekräften
• Versorgung und Ablösung von Einsatz- und Hilfskräften
• Einsatzleitung bedeutet:
◦ Feuerwehreinsatz zu steuern und zu koordinieren
◦ den taktischen Einsatz der Kräfte zu veranlassen und zu
koordinieren (inklusive der Hilfskräfte nach Art. 23 und
Amtshilfekräfte)
• Selbstständig tätige Kräfte von Behörden und Institutionen wie
◦ Polizei
◦ Rettungsdienst
◦ Straßenbaubehörden
◦ Wasserwirtschaftsbehörden
• Private Stellen wie
◦ Abschleppdienste
◦ Leichentransportunternehmen
◦ Gas-/Wasser-/Elektrizitätswerke
• Hier ist im Einsatz eine Abstimmung erforderlich!
• Schwierige Einsätze, unterhalb der Katastrophenschwelle, welche
einer übergeordneten Koordination bedürfen können durch den ÖEL
übernommen werden
• Alle eingesetzten Organisationen, Behörden, Institute und private
Stellen unterstehen seinen Weisungen
• Keine Weisungsbefugnis über Polizei
• Einsatzleiter kraft Gesetzes
◦ Kommandant einer FF oder PF
◦ Leiter von Einsatzkräften einer BF
◦ Einheitsführer der zuerst eintreffenden taktischen Einheit, trifft höherer taktischer
Einheitsführer ein übernimmt dieser automatisch
◦ Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr
• Einsatzleitung durch Übernahme
◦ Federführender Kommandant, wenn min. 2 Ortsfeuerwehren einer Gemeinde
◦ Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden gemeindlichen Feuerwehr in Betrieben mit
Werkfeuerwehr, wenn die Einsatzmittel der FF den der WF erheblich überwiegen
◦ Besondere Führungsdienstgrade
▪ Landkreis: KBR, KBI, KBM
▪ Kreisfreie Städte ohne BF: SBR, SBI, SBM
▪ Leiter von Einsatzkräften einer BF in QE 3 oder QE 4
• Einsatzleitung durch Übertragung
◦ An geeignete Person die durch KBR bestimmt
◦ Bei Dauerhafter Übertragung: Zustimmung vom Landratsamt
• Übernahme der Einsatzleitung ist eine Kann-Vorschrift und unterliegt
dem pflichtgemäßen Ermessen und ist nur auf Grund sachgerechter
Kriterien rechtens
• Zu häufige Wechsel in der Einsatzleitung sind zu vermeiden
• Voraussetzung zur Übernahme
◦ der neue Einsatzleiter ist bereits bestimmt
◦ Übernahme wird dem bisherigen Einsatzleiter und den
Einsatzkräften erklärt
• Werden Hilfsorganisationen oder Behörden im Wege der Amtshilfe
eingesetzt, so ist eine gemeinsame Einsatzleitung zu bilden
• Verantwortlicher Einsatzleiter bleibt der FW-Einsatzleiter
• Leistet Feuerwehr Amtshilfe, so ist die Einsatzleitung bei
anfordernder Behörde
• Im Katastrophenfall oder drohenden Katastrophen muss
Katastrophenschutzbehörde die Gesamt-Einsatzleitung übernehmen
• Muss dem EL am Schadensort erklärt werden
• Technisch-taktische Führung wird auf den ÖEL übertragen
• Technische Gefahrenabwehr nach Art. 4 BayFwG Aufgabe der
Feuerwehr
• THW darf nur Amtshilfe leisten
• Einsatzleitung bleibt grundsätzlich bei der anfordernden Behörde FW
• Gemeindliche Feuerwehren unterschiedlicher Gemeinden sind bei
Bedarf zur Hilfeleistung verpflichtet
• Hilfeleistungen außerhalb des Gemeindegebietes stellt einen
sondergesetzlich ausgestalteten Fall der Amtshilfe dar
• Voraussetzung: dringende, eigene Aufgaben dürfen nicht ernsthaft
gefährdet werden
• „lex. Specialis“ Spezialgesetz (z.B. BayFwG)
• „lex. Generalis“ Allgemeingesetz (z.B. PAG)
• Spezialgesetz hat immer Vorrang vor Allgemeingesetz!
• z.B. hat Auftrag der Feuerwehr (abwehrender Brandschutz) immer
Vorrang vor der polizeilichen Aufgabe (Brand- und
Ursachenermittlung)
• wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch eine andere Behörde (z.B.
Gemeinde, Ordnungsamt) nicht oder nicht rechtzeitig möglich
erscheint
• und wenn die Aufgabe nicht in den §§ 12 – 48 PAG geregelt ist
• Die Polizei ist verpflichtet nach § 50 PAG Vollzugshilfe zu leisten wenn
unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und keine andere Behörde dies
durchsetzen kann
• Hier wird von gesteigerter Amtshilfe gesprochen
• Vorliegen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die
Allgemeinheit nahe oder über der Katastrophenschwelle ist zwingend
erforderlich
• Natürliche Person
• Keine rechtzeitige, wirkungsvolle Hilfe durch eigene Kräfte
• Eigengefährdung ausgeschlossen
• Keine Pflichtenkollision (z.B. Arzt der zum Patienten unterwegs ist,
Mutter die Kind betreuen muss, …)
• Bei tatsächlicher oder subjektiv rechtlicher Unmöglichkeit (Krankheit,
Behinderung, …)
• Maximal 3 mal 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt
• Wenn genügend Einsatzkräfte vor Ort, ist Heranziehung aufzuheben
• Leiter einer Werkfeuerwehr besitzt keine Berechtigung zum
Heranziehen von Personen