BIV
Fragen
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Lernkarten
• Die ETK legt die Prüf- und Beurteilungsgrundlage für das
Brandverhalten von Bauteilen fest
• Die Zeit in Minuten bis zum Versagen eines Bauteils im Rahmen eines
standardisierten Brandes wird auf die Feuerwiderstandsdauer-
Einteilung der Norm DIN 4102 (F30, F60, F90, F120, F180) abgerundet
• Jeder Feuerwiderstandsdauer kann ein Temperaturwert zugeordnet
werden
• Die Baustoffklassen sagen etwas über das Brandverhalten von
Baustoffen aus
• Baustoffklasse A: nicht-brennbare Baustoffe
◦ A1: ohne brennbare Bestandteile
◦ A2: mit geringfügiger Menge an brennbaren Bestandteilen
• Baustoffklasse B: brennbare Baustoffe
◦ B1: schwer entflammbar, nicht selbständig weiterbrennend
◦ B2: normal entflammbar, selbstständig weiterbrennend
◦ B3: leicht entflammbar, selbstständig weiterbrennend
• In der DIN EN 13501 sind auf europäischer Instanz die
Baustoffklassen neu eingeteilt und das Brandverhalten von
Baustoffen noch umfassender und feiner aufgegliedert worden
• Zudem auch Aussagen über Rauch- und Abtropfeigenschaften von
Baustoffen
• Die DIN EN 13501 hat DIN 4102 abgelöst
• Längenausdehnung um ca. 6 cm (6,3 cm)
• Länge Stahlträger x Temperatur x Längenausdehnung Stahl
• 15 m x 350 K x 12 m x 10-6 = 0,063 m
• (Längenausdehnung Stahl: 1,2 mm je Meter je 100 K
Temperaturanstieg)
• Künstlicher Verbundwerkstoff aus Beton und Bewehrungsstahl
• Vorteile
◦ hohe Druck- und Zugfestigkeit
◦ nicht brennbar
◦ hoher Feuerwiderstand
◦ bei entsprechender Abmessung: extreme Festigkeit
• Nachteile
◦ hohes Eigengewicht
• Stahlbeton mit zusätzlich vorgespannter Bewehrung aus hochfestem
Spannstahl, zur Aufnahme von Zugkräften
• Vorteile
◦ feingliedrige, leichte Bauteile möglich
◦ große Spannweite ohne Stützen
◦ dynamische Belastungen können besser aufgenommen werden
• Nachteile
◦ Eindringen von Wasser in Spannhülsen kann zu Korrosion und
daraus folgendem Versagen der Konstruktion führen
◦ Ab 350 C° lässt Vorspannung im Spanndraht nach, spontanes
Totalversagen der Konstruktion möglich
• Feuerhemmende Bauteile
• Hochfeuerhemmende Bauteile
• Feuerbeständige Bauteile
• Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und
aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall
• Bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen
Brandausbreitung
• F30 30 min. Feuerwiderstandsdauer feuerhemmend
• F60 60 min. Feuerwiderstandsdauer hochfeuerhemmend
• F90 90 min. Feuerwiderstandsdauer feuerbeständig
• F120 120 min. Feuerwiderstandsdauer feuerbeständig
• F180 180 min. Feuerwiderstandsdauer hochfeuerbeständig
• a. Brandwände
◦ Trennung/Abgrenzung von Brandabschnitten
◦ Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude/Gebäudeteile für
definierten Zeitraum
◦ Baustoffe der Baustoffklassse A
◦ Min. F90 (feuerbeständig)
◦ Stoßbeanspruchung
◦ Raumabschluss
◦ Temperaturanstieg auf abgekehrter Seite max. 180 K
• b. Trennwände
◦ Raumabschließendes Bauteil zur Trennung von Nutzungseinheiten oder Räumen mit
besonderer Gefahr
◦ Feuerwiderstandsklasse der tragenden/aussteifenden Bauteile (min. F30)
• c. Dächer
◦ Satteldach, Walmdach, Sheddach, Pultdach, Krüppelwalmdach, Mansarddach
• Müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein
• Anforderungen oberirdisch:
◦ GK1: ohne Anforderung
◦ GK2: feuerhemmend
◦ GK3: feuerhemmend
◦ GK4: hochfeuerhemmend
◦ GK5 feuerbeständig
• Anforderungen unterirdisch:
◦ GK1 – GK2: feuerhemmend
◦ GK3 – GK 5: feuerbeständig
• Brandschutztüren und -tore:
• Dicht-schließende Türen: kein Feuerwiderstand, dreiseitige Dichtung
• Rauchschutztüren: vierseitig umlaufende Dichtung
• Brandschutztüren T30: definierter Feuerwiderstand, dreiseitige Dichtung
• Brandschutztüre T30RS: definierter Feuerwiderstand, umlaufende Dichtung
• Brandschutztor: definierter Feuerwiderstand, dreiseitige Dichtung
• Brandschutzverglasung:
• F-Verglasung: gegen Flammen, Rauch und Hitzestrahlung
• G-Verglasung: gegen Flammen und Rauch
• In die Gebäudeklassen 1 – 5
• Sonderbauten
• Standardbauten
• Garagen
• Verkaufsstättenverordnung (VkV)
• Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
• Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)
• Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
• Hochhausrichtlinie (erst seit Kurzem in Bayer eingeführt)
• Garagenstellplatzverordnung (GaStellV)
Man unterscheidet geregelte und nicht-geregelte Sonderbauten. Geregelt
sind alle mit jeweiliger Richtlinie oder Verordnung. Alle anderen sind nicht
geregelt.
• Der Entstehung eines Brandes vorbeugen
• Der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen
• Die Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
• Wirksame Löscharbeiten ermöglichen
• Der zweite Rettungsweg kann
◦ eine weitere notwendige Treppe oder
◦ eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle
der Nutzungseinheiten sein
• möglich, wenn keine Bedenken wegen Personenrettung bestehen
• Bedenken können sein:
◦ Viele Personen auf diesen Rettungsweg angewiesen
◦ Zu rettender Personenkreis nicht in der Lage Leitern der
Feuerwehr zu besteigen
◦ Geschosse aufgrund Höhe nicht mehr mit Feuerwehrleitern
erreicht werden können
• In der Regel bei Sonderbauten zwei bauliche Rettungswege
• In der Regel kein Mitwirken der Feuerwehr bei Personenrettung
• Im Standardbau von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder
Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen
Treppenraum oder ins Freie führen
• Wegstrecke max. 35 m
• Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen!
• Im Sonderbau sind Rettungswege abhängig von den jeweiligen gültigen
Richtlinien und Verordnungen z.B.
◦ Mittel-/Großgaragen:30/50 m (offen/geschlossen) von jeder Stelle
zu notwendiger Treppe / ins Freie
◦ Versammlungsstätte: 30 m bis Ausgang
◦ Verkaufsstätte: 130 m bis ins Freie
◦ Industriebauten: 70m bis notwendiger Treppenraum /ins Freie,
wenn BMA, Löschanlage, Raumhöhe ≥ 10 m
• Wenn als zweiter Rettungsweg: min. 0,6 m Breite und 1 m Höhe
• Von Innen zu öffnen
• Horizontal gemessen max. 1 m von Traufkante entfernt (Dach-
/Gaubenfenster)
• Innen Brüstungshöhe max. 1,2 m
• Aufstell- und Bewegungsflächen müssen so befestigt sein, dass
Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem
zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t diese befahren können
• Wenn zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt
• Wenn ein Gebäude (auch in Teilen) mehr als 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen entfernt ist
• Die Bewegungsfläche muss min. 7 m x 12 m je Feuerwehrfahrzeug
groß sein
• Aufstellfläche ist in Abhängigkeit ihrer Lage (längs/rechtswinklig)
3,5 m breit mit rechts und/oder links einem entsprechend breiten
hindernisfreien Geländestreifens und einer Länge bis 11 m
• Die lichte Breite der Zu- und Durchfahrt muss min. 3 m und die lichte
Höhe min. 3,5 m betragen
• Bei Durchfahrtslängen > 12 m beträgt die lichte Breite min. 3,5 m
• Wände und Decken von Durchfahrten müssen min. feuerbeständig
ausgeführt sein
• Hier sind Maßnahmen zur Rauchfreihaltung gemeint
• Rauchableitung wird nicht verlangt
• Zeit
• Vermeidung von Staus
• Anordnung (Lage und Anzahl) und Breite der Ausgänge
• Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Räumungs-
und Evakuierungsmaßnahmen verantwortlich
• Räumung
◦ Personen müssen ihren augenblicklichen Aufenthaltsort für
die Dauer einer bestimmten Tätigkeit z.B. des Löscheinsatzes
der Feuerwehr verlassen und können zu späterem Zeitpunkt
wieder an diesen zurückkehren
◦ Ungeplantes Verlassen eines Bereiches
• Evakuierung
◦ Personen werden längerfristig, anderweitig untergebracht,
versorgt und betreut, da vorliegende Situation dies erfordert
◦ „geplanter“ Vorgang z.B. Feuerwehreinsatz bei Bombenfund
• Ja! Wenn aufgrund der Brandentwicklung besagte Bereiche
aufgegeben werden müssen und die benachbarten Räume,
Nutzungseinheiten, Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte,
Gebäude durch die Feuerwehr geschützt werden konnten
• Im Einzelfall können weitergehende Anforderungen zur Abwehr
erheblicher Gefahren und im Sonderbau auch zur Abwehr von
Nachteilen erlassen werden
• „Jokerartikel“ in der BayBO nachdem der VBG Anforderungen
durchsetzen kann, die in den eigentlichen Artikeln nicht ausdrücklich
beschrieben sind
• Darstellung des ersten und zweiten Rettungsweges (Hochhaus)
• Zugang über Schleuse oder das Freie
• Überdruckbelüftung bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen
• Sicherheitsbeleuchtung
• In der Bauart einer Brandwand (F90)
• Keine Brandlasten
• Trennwände zu anderen Nutzungseinheiten in F30
• Verglasung F30
• Rauchabschnitte max. 30 m mit RS-Türen
• Türen zu Nutzungseinheiten dichtschließend
• Stichflure bei Sicherheitstreppenräumen max. 15 m
• Tragende Bauteile
• Nicht-Tragende Bauteile
• Aussteifende Bauteile
• Raumabschließende Bauteile
• Sonderbauteile
• Dekotrationsbauteile
• Entdeckung des Brandes in der Entstehungsphase
• Lokalisierung des Brandortes
• Räumung des betroffenen Bereichs durch schnelle Alarmierung der
betroffenen Menschen mit Signal- und Warneinrichtungen
• Automatische Auslösung von Brandschutzeinrichtungen
• Frühzeitige Alarmierung der Rettungskräfte
• Entstehung eines Brandes vorbeugen
◦ Bauteile in bestimmter Ausführung/Dimensionierung (z.B. F90)
◦ Blitzschutzanlagen / konforme elektrische Installation
• Ausbreitung von Rauch und Feuer vorbeugen
◦ Abschottungsprinzip
◦ Brandschutzklappen / -türen / - wände
• Menschen- und Tierrettung ermöglichen
◦ Sicherheitstreppenräume
◦ Notwendige Flure / Treppenräume
◦ Anleiterstellen
• Wirksame Löscharbeiten ermöglichen
◦ Wandhydranten/ Steigleitungen
◦ BMA
◦ Löschanlagen
• Baulicher Brandschutz
◦ Rettungswege, Trennwände, Brandwände, Decken, etc.
• Anlagentechnischer (systemtechnischer) Brandschutz
◦ Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen, etc.
• Organisatorischer Brandschutz
◦ Brandschutzordnung, Brandschutzbeauftrage, etc.
• Methan CH4
◦ Ca. 55 – 65 % (Abhängig vom gährenden Material)
• Kohlenstoffdioxid C02
◦ Ca. 25 – 45 %
In geringen Mengen:
• Ammoniak NH3
• Schwefelwasserstoff H2S
• Sauerstoff O2
• Stickstoff N2
• Wasserstoff H2
• Dichteverhältnis zu Luft beträgt 0,9
◦ gute Durchmischung mit Umgebungsluft
◦ Gefahr: explosives Gemisch im gesamten Arbeitsbereich!
• Rohbiogas ist ein Atemgift
• Not-Aus für Storm (außen an BHKW (Blockheizkraftwerk))
• Gas-Absperrhahn
• Über- und Unterdruckventile
• Notfackel
• Brandabschnitt 1: Maschine/Generator
• Brandabschnitt 2: Turm
• Brandabschnitt 3: Traforaum
• Löschen nicht möglich
• Großräumige Absperrmaßnahmen!
• Brandausbreitung unwahrscheinlich
• Vergleichbar mit Heustock oder Silo
• Löschmethoden:
◦ Abtragen des Brandgutes
◦ Inertisierung mit Stickstoff
• Zum Löschen: KEINE Verwendung von Wasser!