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Cartes-fiches
• Feuerwehrplan
◦ Vorbereiteter Plan für die Brandbekämpfung und für
Rettungsmaßnahmen an besonderen Orten oder Objekten
nach DIN 14095
• Laufkarte
◦ Zeigt den Laufweg von der Brandmeldezentrale bis zum
ausgelösten Brandmelder nach DIN 14675
• Schaum: Einsatz nur in spannungsfreien Anlagen
• BC-Pulver: 3 m
• Kohlendioxid: 3 m
• C-Strahlrohr: 3 m Sprühstrahl, 6 m Vollstrahl (bei 5 bar Druck)
• Verpuffung
◦ Bis 1 m/s
◦ Druck bis 1 bar
• Deflagration
◦ < 343,2 m/s → Unterschallgeschwindigkeit
◦ Druck bis 10 bar
• Detonation
◦ > 343,2 m/s → Überschallgeschwindigkeit
◦ Druck über 10 bar + Stoßwelle
• Erst-eintreffender Rettungsassistent/ Notfallsanitäter
• ELRD (Einsatzleiter Rettungsdienst)
• SAN EL (Sanitätseinsatzleitung)
◦ OrgL (Organisatorischer Leiter)
◦ LNA (Leitender Notarzt)
• Befehlstaktik: wenn der genaue Umfang des Einsatzes bekannt ist und die
Führungskraft eine definierte Abarbeitung für sinnvoll erachtet. Ständige
Kontrolle durch Führungskraft erforderlich
◦ Klar definierte Maßnahmen zur Auftragserfüllung
◦ Eigene Entschlüsse sind nicht vorgesehen
◦ Keine Flexibilität bei taktischer Lageänderung
• Auftragstaktik: auf Basis gewisser Rahmenbedingungen soll der Geführte
das Ziel selbstständig verfolgen und erreichen. Dies ist sinnvoll, wenn eine
Flexibilität in der Auftragsdurchführung möglich ist. Es trägt zur Entlastung
höherer Führungsebenen bei
◦ Viel Freiraum bei Auftragserfüllung
◦ Hohes Maß an fachlicher Fähigkeit und Selbstständigkeit
erforderlich
◦ Einsatzkräfte gegenüber Führungskraft informationspflichtig
• SK 1 rot → Sofortbehandlung, hohe Transportpriorität
• SK 2 gelb → Dringende Behandlung, Transport nach Priorität
• SK 3 grün → spätere (ambulante) Behandlung
• SK 4 blau → Betreuende (abwartende) Behandlung
• SK schwarz → Tote
• Tragende/aussteifende Bauteile min. F90
• Raumabschließende Bauteile nicht brennbar, je nach Verwendung F30 bis F90
• Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen rauchdicht und selbstschließend, teils
F30
• Nicht-tragende Bauteile und Dächer nicht brennbar
• Sicherheitstreppenräume oder 2 notwendige Treppenräume
• Feuerwehraufzug
• Druckbelüftungseinrichtungen
• Feuerlöschanlagen
◦ Steigleitungen/Wandhydranten
◦ Automatische Löschanlage ab 60 m
• Brandmeldeanlage
• Rauchableitung
• Sicherheitsbeleuchtung
• Notstromversorgung
• Feuerwehrpläne
• Zur Menschenrettung: Drehleiter direkt vors Gebäude
• Zur Anleiterbereitschaft: Drehleiter an die Gebäudeecke
• In Sackgassen: Drehleiter als erstes Fahrzeug einfahren lassen
• 1. HLF zieht über Einsatzstelle hinaus
• RTW bei Unfällen hinter die Einsatzstelle
• Zu- und Abfahrten freihalten
• Bei Gasgeruch: nicht über Einsatzstelle hinausfahren
• Voraussetzungen Pflichtaufgabe:
◦ Gefahr in Verzug, daher Eilbedürftigkeit
◦ Selbsthilfe im erforderlichen Zeitpunkt nicht mehr möglich
◦ Öffentliches Interesse muss gegeben sein
Beispiel: Brandbekämpfung bei Zimmerbrand
• Voraussetzungen freiwillige Aufgabe:
◦ Keine Eilbedürftigkeit, da keine Gefahr vorhanden bzw. noch nicht
eingetreten und keine Erweiterung oder Vertiefung einer
Schadenslage gegeben
◦ Selbsthilfe oder Beauftragung eines Privaten ist möglich
◦ Einsatzbereitschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden
◦ Freiwillige Leistungen dürfen nur mit Einwilligung der Gemeinde
durchgeführt werden
Beispiel: Absperren einer Straße bei Veranstaltung
• Die gemeindliche Feuerwehr leistet technischen Hilfsdienst, daher
handelt es sich um eine Pflichtaufgabe nach Art. 4 Abs. 1 BayFWG.
• Der Einsatz kann grundsätzlich verrechnet werden (Art.28 Abs. 2 Nr.
1 BayFWG), da der Schaden bzw. die Gefahr durch den Betrieb eines
Kfz veranlasst war. Kostenfrei wären lediglich die Maßnahmen,
welche unmittelbar der Personenrettung dienen.
• Kostenersatz kann von dem Halter des verursachenden Fahrzeugs,
vom Fahrer des Fahrzeuges oder von demjenigen, der zur Beseitigung
der Gefahr verpflichtet war (Straßenbaulastträger) nach Art. 28 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayFWG
• Es handelt sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst nach Art.
1 und 4 BayFWG. Diese Einsätze sind nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2
BayFWG kostenpflichtig, da der technische Hilfsdienst in diesem Falle
nicht unmittelbar zur Rettung oder Bergung von Menschen oder
Tieren war
• Der Freistaat Bayern muss den Brandschutz und den technischen
Hilfsdienst fördern
• Er gewährt Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen
(Art. 3 BayFWG)
• Ggf. auch Förderung der Brandschutzforschung und
Feuerwehrnormierung
• Das BayFWG (Art. 4 Abs. 1 BayFWG) gilt für:
◦ Freiwillige Feuerwehren
◦ Pflichtfeuerwehren
◦ Berufsfeuerwehren
◦ Werkfeuerwehren
• Es gilt nicht für:
◦ Betriebsfeuerwehren
◦ Selbsthilfeeinrichtungen (nach Verkaufsstättenverordnung)
• Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von
Betrieben oder sonstigen Einrichtungen. (Art. 15 Abs. 1 BayFWG)
• Den Werkfeuerwehren obliegt in ihrem Betrieb / ihrer Einrichtung:
◦ Abwehrender Brandschutz
◦ Technische Hilfsdienst
◦ Stellung von Sicherheitswachen
• Werkfeuerwehren müssen bei Bedarf auch außerhalb ihres Betriebs
Hilfe leisten, soweit dadurch nicht die Erfüllung ihrer eigenen
Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 15 Abs. 7 Satz 1
BayFWG)
• Die Einsatzleitung obliegt dem Leiter der Werkfeuerwehr oder Leiter
von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr (Art. 18 Abs. 3 Satz 1
BayFWG)
• Der Leiter der hilfeleistenden Kräfte hat nur dann die Möglichkeit der
Übernahme, wenn deren technische Einsatzmittel die der
Werkfeuerwehr erheblich überwiegen (Art.18 Abs. 3 Satz 2 BayFWG)
• Der Leiter/Einsatzleiter einer Werkfeuerwehr darf keine Personen
heranziehen oder benötigte Gegenstände in Anspruch nehmen
(Art.18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art 23 Abs. 1 und 3 BayFWG)
• Grundsätzlich obliegt dies der Regierung (oder den von ihr
Beauftragten). Bei kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr
obliegt diese Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde (Art.15 Abs.4
BayFWG)
• Grundsätzlich obliegt die Anerkennung von Werkfeuerwehren der
zuständigen Regierung (Art.15 Abs.2 Satz 1 BayFWG)
• Ausnahme: in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr erfolgt die
Anerkennung als Werkfeuerwehr durch die Kreisverwaltungsbehörde
(Art.15 Abs. 2 Satz 2 BayFWG)
• Artikel 18 BayFWG regelt die Einsatzleitung
• Selbstständig tätige Kräfte von Behörden und Institutionen wie
Polizei, Rettungsdienst, Straßenbau- oder
Wasserwirtschaftsbehörden oder private Stellen wie Abschlepp-,
Leichentransport-, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen
• Hier ist eine Abstimmung erforderlich
• Schwierige Einsätze, unterhalb der Katastrophenschwelle, welche
einer übergeordneten Koordination bedürfen können durch den ÖEL
übernommen werden
• Alle eingesetzten Organisationen, Behörden, Institute und private
Stellen unterstehen seinen Weisungen. Hiervon ausgenommen ist die
Polizei
• Die Katastrophenschutzbehörde hat nach Art.1 Abs.1 BayKSG die
Aufgabe Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen
Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen
• Eine Katastrophe nach BayKSG Art.1 Abs.2 ist ein Ereignis bei dem
Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die
natürliche Lebensgrundlage oder bedeutende Sachwerte in
erheblichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden.
• Die Störung kann nur unterbunden werden, wenn unter Leitung der
Katastrophenschutzbehörde die mitwirkenden Behörden,
Dienststellen, Organisationen und sonstige Kräfte zusammenwirken.
• Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, Rathäuser bei
kreisfreien Städten)
• Die Regierungen
• Das Staatsministerium des Inneren
• Kreisangehörige Gemeinden die während einer Katastrophe ohne
Kontakt zur Kreisverwaltungsbehörde sind
• Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz. Sie kann allen
zuständigen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer
niedrigeren Stufe Weisungen erteilen.
• Kräfte des Bundes oder anderer Länder unterstehen den Weisungen
der Katastrophenschutzbehörde
• Die örtliche Einsatzleitung
◦ Die Katastrophenschutzbehörde bestellt einen örtlichen
Einsatzleiter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben am
Schadensort. Er leitet die Einsatzmaßnahmen vor Ort und
kann allein eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.
◦ Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete
Personen zu örtlichen Einsatzleitern benennen
• Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern
• Gemeinden, Landkreise und Bezirke
• Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
• Feuerwehren (im Sinne des BayFWG)
• Freiwillige Hilfsorganisationen
• Verbände der Freien Wohlfahrtspflege
• Auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im
Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde haben
• Träger von Krankenhäusern
• Betreiber von Anlagen/Einrichtungen von denen besondere Brand-,
Explosions- oder sonstige schwerwiegende Gefahren ausgehen
• Das Technische Hilfswerk (THW = Bundesbehörde,
Katastrophenschutz im THW-Gesetz geregelt)
• Die örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der
Katastrophenebene
◦ Die Katastrophenschutzbehörde kann einen örtlichen Einsatzleiter
bestellen, sofern das Ausmaß des Schadensereignisses eine
geordnete Zusammenarbeit am Einsatzort wesentlich erleichtert.
◦ Er leitet die Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann, ausgenommen
der Polizei, allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.
◦ Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete
Personen zu örtlichen Einsatzleitern benennen
• Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG)
• Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 GG und Art.102 Bayerische
Verfassung)
• Versammlungsfreiheit (Art.8 Abs.2 GG und Art. 113 Bayerische
Verfassung)
• Freizügigkeit (Art.11 GG und Art.109 Bayerische Verfassung)
• Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG und Art.106, Abs.3
Bayerische Verfassung)
• Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der
Katastrophenschutzbehörde zu leistende Mitwirkung im
Katastrophenschutz
• Wenn die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet
ist, kann diese abgelehnt werden
• Unterstützung bei Erstellung und Fortschreibung von
Katastrophenschutzplänen sowie Alarm- und Einsatzplänen
• Geeignete Personen zur Mitwirkung in der
Katastrophenschutzleitung bestimmen
• Bei Katastrophenschutzübungen mitwirken