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Cartes-fiches
• Wenn eine Behinderung des Pflichteinsatzes vorliegt und ein
Tätigwerden unmöglich, verzögert oder stark erschwert wird
• Störende Sachen (bewegliche Gegenstände) von einer Stelle zur
anderen bringen
• Bestandteile von Gebäuden und Grundstücken nur entfernen, wenn
ohne Sachbeschädigung möglich
• Unbewegliche Gegenstände in diesen Fällen gleichgesetzt, handeln
nach allgemeinem Nothilferecht / Jedermann-Rechte
• Betrifft Feuerwehrdienstleistende oder beauftragte Hilfskräfte
• Verbringen durch körperliche Gewalt oder technische Hilfsmittel
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Fremde Sachen nur so weit und lange entfernen als notwendig
• Das Betreten und/oder Benutzen muss zur Erfüllung der
Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz, technische Hilfeleistung)
notwendig sein
• Befugnisse gelten auf
◦ Bebauten und unbebauten Grundstücken
◦ Schiffen
• Zum Betreten von Land- und Luftfahrzeugen kann auf die
allgemeinen Nothilferechte zurückgegriffen werden
• Ausgenommen: Botschaftsgebäude (kein Hoheitsgebiet der BRD!)
• Betreten
◦ Sich ggfs. gewaltsam Zugang verschaffen
◦ Befahren mit Einsatzfahrzeugen
• Benutzen
◦ Inanspruchnahme von wesentlichen Bestandteilen von
Einrichtungen
• Duldungsanordnung
◦ Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigter steht in
unmittelbarer Duldungspflicht soweit nicht ansprechbar oder
anwesend
• Handlungsanordnung
◦ Bei Weigerung/Widerspruch muss der Einsatzleiter eine
Anordnung treffen
◦ Unmittelbarer Zwang kann angewandt werden
• Der Betroffen muss wissen,
◦ dass er gemeint ist
◦ was er zu tun hat
◦ wohin er zu gehen hat
• Die Inanspruchnahme muss
◦ notwendig sein (ohne die Sache Verzögerung/Behinderung
des Einsatzes)
◦ geeignet sein (tauglich, förderlich)
◦ der Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Art. 4 BayFwG dienen
• Eigene geeignete Mittel nicht schnell genug am Einsatzort
• Es dürfen nur bewegliche und körperliche Gegenstände in Anspruch
genommen werden
• (Der Betroffene ist verpflichtet aktiv mitzuwirken bei
◦ Übergabe von Gegenständen
◦ Verschaffung des Zugriffs
◦ Duldung der Verwendung )
• Entsprechende Anordnung
◦ Bestimmtheitsgebot
◦ Notstandsmaßnahme
◦ Sofortvollzug
• Der Leiter von Einsatzkräften einer Werkfeuerwehr ist dazu nicht
berechtigt
• Es können Zwangsmittel angewandt werden
• Soweit der Art. 23 BayFwG nicht ausreicht eine Gefahr abzuwehren,
kann die Feuerwehr von allgemeinen Nothilferechten / Jedermann-
Rechte gebrauch machen
• Wenn Polizei nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke vor
Ort ist, kann Feuerwehr Platzverweise aussprechen UND
• Wenn Einsatz sonst behindert würde
• (Nach § 16 PAG liegt der Platzverweis vorrangig im Aufgabenbereich
der Polizei)
• Wenn Pflichteinsätze der Feuerwehr nach Art. 4 BayFwG behindert
werden
• Einsätze im Bereich Amtshilfe sind gleichgesetzt
• Präventive Maßnahmen
◦ Anwesende drohen in den unmittelbaren Einsatz-/Absperrbereich
einzudringen
◦ Vorbeugenden Maßnahmen sind erforderlich
▪ Absperren, Betretungsverbot
▪ „…bitte halten Sie…frei, Behinderung FW Einsatz,
Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug“
• Repressive Maßnahmen
◦ Anwesende behindern bereits den Einsatz /sind im Absperrbereich
◦ Aktive Maßnahmen sind erforderlich
▪ Entfernen verlangen, mündliche Verweisung
▪ „.. bitte räumen/verlassen Sie…, Behinderung FW Einsatz,
Notstandsmaßnahme, Sofortvollzug“
• Eingeschränkt durch: Heranziehen von Personen und Sachen
◦ Recht auf körperliche Unversehrtheit
◦ Recht auf Freiheit der Person
• Eingeschränkt durch: Platzverweis
◦ Recht auf Versammlungsfreiheit
• Eingeschränkt durch: Absperren von Schadenstellen
◦ Recht auf Freizügigkeit
• Eingeschränkt durch: Betreten und Benutzen fremder Gebäude und
Grundstück
◦ Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
• Die Dauer der Gefahr oder Störung bestimmt die zeitliche Grenze
• Einzelne Maßnahmen müssen unverzüglich eingestellt werden,
wenn:
◦ der Zweck erreicht ist
◦ der Zweck gar nicht erreicht werden kann
◦ unverhältnismäßiger Schaden verursacht wird
• Bei Art. 23: Herzanziehen von Personen
◦ max. 3 x 24 Stunden ab dem Heranziehungszeitpunkt
◦ sobald genügend Einsatzkräfte vor Ort sind
• § 35 StVO befreit von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
• Eine Benutzung von optischen (blauem Blinklicht) oder akustischen
(Sondersignal) Warneinrichtungen ist nicht erforderlich. z.B.:
◦ Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
◦ Rotlichtverstoß
◦ Abstellen des Fahrzeuges in zweiter/dritter Reihe
◦ Befahren von Gehwegen oder Fußgängerzonen
• Der Maschinist des Fahrzeuges nimmt die Sonderrechte in Anspruch
(nur dieser!)
• Besitz eines gültigen Führerscheins der entsprechenden Fahrzeugklasse
• Einweisung auf dem entsprechenden Fahrzeug
• Maschinisten-Ausbildung der zuständigen Feuerwehr
• Uneingeschränkte Fahrtauglichkeit (G25, keine Drogen, kein Alkohol, keinen
Medikamenteneinfluss, Gemütszustand)
• Beachtung der Verhältnismäßigkeit:
◦ geeignet: Maßnahme ist tauglich den gesetzlichen Zweck zu
erreichen oder zumindest zu fördern
◦ erforderlich: bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das
Umfeld am wenigsten belasten
◦ angemessen: der zu erwartende Nutzen größer als der zu
erwartende Schaden
• Er muss einen Verwaltungsakt aussprechen
• Wichtig: „Aufgrund einer Notstandsmaßnahme mit sofortigem
Vollzug!“
• Hierdurch entfällt das Anhörungsrecht des Betroffenen
• Ich ordne an, dass sie dieses Tor sofort aufsperren und die auf dem
Hof gelagerten Kanthölzer der Feuerwehr überlassen. Das ist eine
Notstandsmaßnahme, die für sofort vollziehbar erklärt wird!
• Amtshilfe ist die auf Ersuchen einer Börde geleistete „ergänzende
Hilfe“ durch eine andere Behörde und umfasst Hilfeleistungen
rechtlicher und / oder tatsächlicher Art
• H indernisse
• A bstände
• U ntergrund
• S icherheit
• Lage (Einsatzlage)
• Einheit (40/1, 40/2, 30/1; …)
• Auftrag (Menschenrettung, Brandbekämpfung, …)
• Durchführung (Art der Ausführung, wenn gewünscht)
• Kommunikation (Funkkanal (analog), DMO-, TMO-Gruppe)
• Versorgung (Wasserversorgung, Verpflegung, Gerät, …)
• Kein Einsatz, wenn Personen am Fenster im Rauch stehen
• Belüftung muss geplant werden
• Niemals ohne Abluftöffnung
• Abluftöffnung nicht als Angriffsweg
• Lüftereinsatz muss mit den vorgehenden Trupps kommuniziert
werden
• Abführung von Temperatur und Rauch
• Sichtverbesserung
• Schnelleres Auffinden von vermissten Personen
• Erhöhte Überlebenschancen für Personen im Brandraum
• Erleichterung der Löschmaßnahmen
• Gebäudeschäden durch Brandrauch reduzieren
• Kontrolle mit Wärmebildkamera / Thermometer
• Absuchen aller Geschosse
• Löschangriff mit Netzmittel
• Wenn vorhanden: „Fognails“ oder vergleichbare Systeme einsetzen
• Vorbereitung C-Rohr
• Öffnen des Mauerwerks
• Lüfter in Bereitstellung
• Gebäudepläne
• Tankstutzen (evtl. 2 vorhanden) oder Steckdosen
• Aufschrift
• Typenschild
• Füllanzeige Armaturenbrett
• Rettungskarte
• Aufbauten bei Bussen
• Elektrizität
• Magnetfeld (nach Abschaltung noch in Betrieb)
• Elektromagnetische Strahlung
• Tiefkaltes Helium (Erfrierungsgefahr)
• Absprache mit beteiligten Fachdiensten
• Etwaige Geheimhaltung
• Behörden haben Informationspflicht gegenüber Redakteuren und
ausgewiesenen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften
• Wahrheit muss gesagt werden
• Lagefeststellung
◦ Erkundung / Kontrolle
• Planung
◦ Beurteilung / Entschluss
• Befehlsgebung
• Angriff
• Verteidigung
• In Sicherheit bringen
• Rückzug
• Sicherheit
• Schnelligkeit
• Aufwand
• Nebenerscheinungen
• Umweltverträglichkeit
• Jeder soll zu Wort kommen können
• Kein Über- und Unterordnungsverhältnis
• Hierarchiefreie Zone im Besprechungsraum
• Alle Beteiligten vor Ort
• Tatsächlichen Einsatz Revue passieren lassen
• Jeder darf Einsatz aus seiner Sicht schildern
• Gesprächsführung durch Moderator
• Betriebsstoffe
• Verbrauchsmaterialien
• Defekte Geräte austauschen
• Fahrzeuge aufrüsten
• Mannschaft duschen lassen
• Verpflegung aufnehmen
• Einsatznachbesprechung
• Trennen
◦ Teil-/Komplettamputation, Schnittverletzungen
• Durchdringen
◦ Pfählungsverletzungen, innere Blutungen, Gefäßverschluss möglich
• Fangen
◦ Quetschungen, Brüche, Skalpierung, Strangulation
• Klemmen
◦ Brüche, Einklemmung, Quetschungen
• Schlagen
◦ stumpfe Verletzungen, Brüche, Platzwunden, Hämatome
• Einsperren
◦ Angst, Panik, Ersticken, Herz-Kreislauf-Probleme
• Elektrisieren
◦ Verbrennung, Herz-Kreislauf-Versagen, Sturz
• Stromschlag
◦ Lichtbogen
◦ Leitungen von Modulen nicht komplett spannungsfrei
• Herabfallende Teile
◦ berstendes Verbundglas der Module
◦ Dachkonstruktion
• Giftige (Rauch-)Gase
◦ Vergleichbar mit Gebäudebrand
• Ausbreitung
◦ Kamineffekt bei Aufdach-/Fassadenanlagen
◦ Brandgefahr durch Lichtbogen
• Abstand halten
• Großräumig absperren
• Umgebung beobachten
• Trümmer ablöschen
• Inkorporation
• Kontamination
• Infektion
• Gefahrengruppe 1
◦ Absperren
◦ Vorgehen ohne spezielle Schutzausrüstung
◦ PSA und umluftunabhängiger Atemschutz (Inkorporation)
◦ Normale Einsatzstellenhygiene
• Gefahrengruppe 2
◦ Form II oder III (Schutz gegen Inkorporation/Kontamination)
◦ Dekon-Platz
◦ Menschenrettung Form I
◦ Dokumentation
• Gefahrengruppe 3
◦ Wie Gefahrengruppe 2 plus fachkundige Person
◦ Menschenrettung ohne fachkundige Person
• Schutzkleidung
• Umluftunabhängiger Atemschutz
• Personendosimeter (Filmdosimeter, OSL-Dosimeter)
• Alarmdosimeter
• Absperrbereich bei 25 µSv/h oder 50 m
• Dekon-Platz
• GAMS-Regel
• 3 A Regel:
◦ Abstand halten
◦ Aufenthaltsdauer begrenzen
◦ Abschirmung nutzen