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Bilanzrecht (SteuerR)

Kartei zum Bilanzsteuerrecht

Kartei zum Bilanzsteuerrecht


Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.04.2013 / 03.06.2017
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Was ist der Inhalt des Jahresabschlusses?

 

 

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (§242 III HGB):

  1. Bilanz
  2. Gewinn- und Verlustrechnung

Bei Kapitalgesellschaften (§264 I HGB):

  1. Bilanz
  2. Gewinn- und Verlustrechnung
  3. Anhang

 

 

Was ist eine Bilanz?

 

 

Ein Abschluss, der das Verhältnis des Vermögens und der Schulden eines Kaufmanns darstellt (§242 I HGB)

 

 

Wie ist eine Bilanz gegliedert?

 

  • Kontenform
  • Aktivseite = Vermögen der Gesellschaft (Eigenkapital)
  • Passivseite = wie sich das Unternehmen finanziert (Fremdkapital)
  • Untergliederung nach §266 II und III HGB 
 

Was ist eine Gewinn- und Verlustrechnung?

 

 

Die Gegenüberstellung der Erträge (Betriebseinnahmen) und Aufwände (Betriebsausgaben) des Geschäftsjahres (§242 II HGB)

 

 

Was ist ein Inventar?

 

Die schriftliche Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände, die für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres vorgeschrieben ist (§240 II 1 HGB)

 

Was ist die Buchführung?

 

Die interne Rechnungslegung, die die Eröffnungsbilanz zur Schlussbilanz weiterschreibt; sie soll die Handelsgeschäfte des Kaufmanns und die Lage seines Vermögens ersichtlich machen (§238 I 1 HGB)

 

 

 

 

 

 

 

Was ist das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für das Steuerrecht?

 

Der steuerliche Betriebsvermögensvergleich wird für bestimmte Steuerpflichtige nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ermittelt (§5 I 1 EStG i.V.m. §§238ff. HGB)

 

Welche Arten steuerlicher Einkünfteermittlung gibt es?

 

 

 

  1. Betriebsvermögensvergleich bei Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit (§§2 II 1 Nr. 1-3; 4-7k EStG)
  2. Einnahmenüberschussrechnung bei den sonstigen Überschusseinkünften (§§2 II 1 Nr. 3-7; 8-9a EStG)