Bilanzierung

Semester 2

Semester 2


J. T.
Diese Lernkarten decken die Grundlagen der Bilanzierung auf Universitätsniveau ab. Sie konzentrieren sich auf die Bewertung von Vermögensgegenständen, die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Anwendung des Handelsgesetzbuchs (HGB). Themen wie Forderungen, Abschreibungen und latente Steuern werden behandelt. Die Karteikarten sind ideal für Studierende der Finanzen, die ein tiefes Verständnis der Bilanzierung und ihrer praktischen Anwendung in Unternehmen erlangen möchten.
Karten
165
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
06.04.2014 / 01.06.2017

Lernkarten

Die Erläuterungsfunktion des Anhangs

wird erfüllt, indem bestimmte Angaben zu Posten der Bilanz und der GuV im Anhang aufgeführt sind, wie etwa die Darstellung der Ausübung von Wahlrechten, der angewandten Bewertungsmethoden und der Abweichung vom Jahresabschluss des Vorjahres (§284 HGB)

Die Entlastungsfunktion des Anhangs

Es existieren Wahlrechte, Angaben, die in der Bilanz und/oder der GuV zu tätigen wären, in den Anhang zu übernehmen; etwa die Aufgliederung der Fristigkeit von Verbindlichkeiten, die nach § 285 Nr. 2 HGB in der Bilanz oder im Anhang erfolgen kann.

Die Ergänzungsfunktion des Anhangs

wird erfüllt, indem der Anhang Angaben enthält, die über die Informationen von Bilanz und GuV hinausgehen, wie etwa Angaben über die Geschäftsführerbezüge nach § 285 Nr. 9 HGB und gemäß § 285 Nr. 3 HGB über wesentliche sonstige finanzielle Verpflichtungen, die aus der Bilanz und GuV nicht ersichtlich sind.

Form des Anhangs

Der Anhang muss dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gemäß § 243 Abs. 2 HGB genügen. Seine konkrete Struktur und Gestaltung bleibt dem Bilanzierenden jedoch weitgehend selbst überlassen.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Grundsätzlich besteht der Einzeljahresabschluss gemäß § 242 Abs. 3 HGB aus einer Bilanz und einer GuV.

Bei Kapitalgesellschaften wird er gemäß § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang erweitert, sowie durch den Lagebericht (§ 289 HGB) ergänzt.

Prüfungspflicht

§ 316 HGB

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (ausgenommen kleine KapG §267) sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Hat keine Prüfung stattgefunden, kann der JA nicht festgestellt werden.

Offenlegungspflicht

Der JA von Kapitalgesellschaften unterliegt der Pflicht zur Offenlegung §§ 325 bis 329 HGB, damit die JA-Adressaten die Informationen zur Kenntnis nehmen können.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung:

- Grundsatz der Bilanzidentität

-Grundsatz der Unternehmensfortführung

- Grundsatz der Einzelbewertung

- Grundsatz der Vorsicht

- Grundsatz der Periodenabgrenzung

- Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

-> Grundsatz der Bilanzidentität:

Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit den Ansätzen in der Schlussbilanz des Vorjahres centgenau übereinstimmen.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung:

-> Grundsatz der Unternehmensfortführung

Nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. 

Ist davon auszugehen, dass das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden kann, so hat das Auswirkungen auf die Bewertung - dann ist nicht mehr zu Fortführungswerten, sondern zu Liquidationswerten zu bewerten.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung:

-> Grundsatz der Einzelbewertung

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind am Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung:

-> Grundsatz der Vorsicht

Vermögensgegenstände und Schulden sind vorsichtig zu bewerten. Der Kaufmann darf sich nicht reicher rechnen, als er ist. 

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung:

-> Grundsatz der Periodenabgrenzung

 

Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zahlungszeitpunkten zu erfassen. Sie sind also nicht mit ihrer Zahlung zu erfassen, sondern nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Verursachung.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung:

-> Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

Die einmal gewählten Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten.

Drei klassische Bilanztheorien:

- statische Bilanztheorie

- Dynamische Bilanztheorie

- Organische Bilanztheorie

Statische Bilanztheorie

- Ende 19. Jh. Simon (Jurist)

- Hauptaufgabe: Ermittlung des Reinvermögens 

- Ziel: Aufzeigen der Schuldendeckungsfähigkeit des Unternehmens

- GuV hat untergeordnete Bedeutung

Dynamische Bilanztheorie

- Anfang 20. Jh. Schmalenbach

- Hauptaufgabe: Periodengerechte Erfolgsermittlung

- GuV hat dominante Bedeutung

- Ziel: Dient der Steuerung des Unternehmens

Organische Bilanztheorie

- 1920er. Fritz Schmid

- Hauptaufgabe: Vermögens- und Erfolgsermittlung

- Ziel: inflationsbedingte Scheingewinne zu eliminieren

- Theorie hat nie Eingang in das deutsche Bilanzrecht gefunden

Die Genese eines Jahresabschlusses:

1. Aufstellung

2. Prüfung

3. Feststellung

4. Offenlegung

Bei Einzelunternehmen ist nur 1. relevant. 

PersGes, KapGes, sowie haftungsbeschränkte PersGes müssen dagegen größenabhängig weitere, bzw. alle Stadien durchlaufen. Tun sie es nicht -> Sanktionen!

Bilanzierung dem Grunde nach

hier geht es um die Frage, ob ein Sachverhalt überhaupt in die Bilanz aufgenommen werden kann/muss. Man spricht auch vom Bilanzansatz oder von der Aktivierung bzw. Passivierung. 

Hier wird außerdem unterschieden nach der abstrakten und der konkreten Bilanzierungsfähigkeit.

Bilanzierung der Höhe nach

hier geht es um die Frage nach dem "Wieviel"?. D. h. mit welchem Betrag ist der Vermögensgegenstand oder die Schuld in der Bilanz zu erfassen. Es geht also um die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. 

Bilanzierung dem Ausweis nach

hier geht es um die Frage nach dem "Wo", d. h. an welcher Stelle ist der Vermögensgegenstand/die Schuld in der Bilanz auszuweisen. Also unter welchem Posten ist der Sachverhalt in der Bilanz zu erfassen? 

Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Liegt überhaupt ein Vermögensgegenstand/eine Schuld vor?

Ist bspw. ein PKW ein Vermögensgegenstand?

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Drei Fragen sind zu klären:

- Wem ist der Vermögensgegenstand persönlich zuzurechnen?

- Ist überhaupt eine Zurechnung zum Betriebsvermögen gegeben?

- Liegt möglicherweise ein Bilanzierungsverbot vor?

Definitionskriterien Vermögensgegenstand

- erwartbarer wirtschaftlicher Wert (dem Unternehmen wird aus dem VG in der Zukunft voraussichtliche ein Nutzen zufließen)

- selbständige Bewertbarkeit (es müssen sich unter Verwendung eines Wertmaßstabes wie z. B. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Aufwendungen zuordnen lassen können)

- selbständige Verkehrsfähigkeit (der wirtschaftliche Wert muss einzeln verwertbar sein, z. B. einzeln veräußert werden können)

Definitionskriterien Schulden:

- erwartbare wirtschaftliche Belastung (durch die Verpflichtung muss sich in der Zukunft voraussichtlich eine Vermögensminderung einstellen)

- selbständige Bewertbarkeit (die Verpflichtung muss am Bilanzstichtag eindeutig quantifizierbar sein, also eindeutig betragsmäßig erfassbar sein)

- Leistungsverpflichtung des Unternehmens (das Unternehmen darf sich dieser Verpflichtung nicht ohne Weiteres entziehen können)

Juristisches Eigentum

ist das zivilrechtliche Eigentum, das bei beweglichen Sachen im Regelfall durch Einigung und Übergabe nach §929 BGB erlangt wird.

Wirtschaftliches Eigentum

beschreibt die tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegenstand. 

Beispiele für Abweichung juristisches und wirtschaftliches Eigentum:

- Sicherungsübereignung (Clara kauft und nutzt Nähmaschine, ist also die wirtschaftliche Eigentümerin. Das juristische Eigentum bleibt bei der Bank, bis Kredit getilgt ist)

- Lieferung unter Eigentumsvorbehalt (Clara kauft Stoffe auf Ziel, kann sie bereits nutzen, ist also wirtschaftliche Eigentümerin. Juristischer Eigentümer bleibt der Stoffhändler bis die Stoffe bezahlt von Clara bezahlt werden.)

- Leasing (Juristischer Eigentümer ist immer die Leasinggesellschaft. Wirtschaftlicher Eigentümer ist abhängig von Vertragsart und bestimmten Kriterien)

- Factoring

- Kommissionsgeschäfte

- Treuhandverhältnisse

 

Abgrenzung Betriebsvermögen von Privatvermögen

Diese Abgrenzung muss rechtsformabhängig durchgeführt werden.

Zu unterscheiden gilt es die Abgrenzung bei Einzelunternehmen, bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften.

Bei Einzelunternehmen unterscheidet man Betriebsvermögen und Privatvermögen in:

- notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. (z. B. Zuschneidemaschine)

- gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. (z. B. PKW)

- notwendiges Privatvermögen: Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für private Zwecke genutzt werden. (z. B. Kleidung)

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Der Unternehmer muss für diese Wirtschaftsgüter eine Entscheidung treffen, ob er sie dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen will. 

Hierzu gehören gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10% betriebliche genutzt werden, deren betrieblicher Nutzungsanteil aber kleiner als 50% ist. 

Es besteht ein Wahlrecht, es kann bilanziert werden, muss aber nicht.

Notwendiges Betriebsvermögen

- betrieblicher Nutzungsanteil > 50%

- muss bilanziert werden

Notwendiges Privatvermögen

- betrieblicher Nutzungsanteil < 10%

- darf nicht bilanziert werden

Abgrenzung von Betriebsvermögen und Privatvermögen bei Kapitalgesellschaften:

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die nicht über einen privaten Bereich verfügen. Damit sind alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Kapitalgesellschaft stehen, automatisch Betriebsvermögen.

Das Vorsichtprinzip wird durch zwei Unterprinzipien konkretisiert:

- Das Realisationsprinzip

- Das Imparitätsprinzip

Das Realisationsprinzip - § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind.

Verhinderung eines vorzeitigen Ertragsausweises -> Gläubigerschutz

Leffson: Es erfordert den Sprung zum Absatzmarkt

Der Zeitpunkt der Ertragsrealisierung entspricht grundsätzlich dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Inhaltlich verbunden mit dem Anschaffungswertprinzip § 253 Abs. 1 HGB

Anschaffungswertprinzip - § 253 Abs. 1 HGB

Es besagt, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um etwaige Abschreibungen, anzusetzen sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden stets die Obergrenze der Bewertung. Sie dürfen nicht überschritten werden.

Das Imparitätsprinzip

Verluste sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie zu erwarten sind, während Gewinne erst bei ihrer Realisierung zu berücksichtigen sind. ( impar = ungleich)

Das Imparitätsprinzip findet seinen Ausdruck in:

- dem Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände 

- dem Höchstwertprinzip für Schulden

- bei der Bildung von Drohverlustrückstellungen

Das Niederstwertprinzip

besagt allgemein formuliert, dass bei der Bewertung von Aktiva von zwei möglichen Werten der niedrigere anzusetzen ist. 

Es kommt in zwei Ausprägungen vor: 

beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip

beim Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip

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