Bilanzierung

Semester 2

Semester 2


J. T.
Diese Lernkarten decken die Grundlagen der Bilanzierung auf Universitätsniveau ab. Sie konzentrieren sich auf die Bewertung von Vermögensgegenständen, die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Anwendung des Handelsgesetzbuchs (HGB). Themen wie Forderungen, Abschreibungen und latente Steuern werden behandelt. Die Karteikarten sind ideal für Studierende der Finanzen, die ein tiefes Verständnis der Bilanzierung und ihrer praktischen Anwendung in Unternehmen erlangen möchten.
Karten
165
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
06.04.2014 / 01.06.2017

Lernkarten

Wovon ist die Höhe der planmäßigen Abschreibung abhängig?

Es geht um 3 Bestimmungsgrößen:

- Das Abschreibungsvolumen

- Die Nutzungsdauer

- Die angewandte Abschreibungsmethode

Abschreibungsvolumen

Das Abschreibungsvolumen lässt sich einfach bestimmen: es resultiert aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die ggf. um mögliche Restwerte am Ende der Nutzungsdauer vermindert werden.

Die AK/HK müssen tatsächlich verausgabt worden sein, es darf sich nicht um rein kalkulatorische Größen handeln!

Nutzungsdauer

Sie entspricht der betriebsgewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer, in der Praxis greift man hier auf die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums zurück. Diese Tabellen enthalten normierte Nutzungsdauern für diverse Wirtschaftsgüter, die aber durch den Kaufmann auch widerlegt werden können.

Abschreibungsmethoden

Mit der Abschreibungsmethode wird festgelegt, wie das Abschreibungsvolumen auf die Nutzungsdauer verteilt wird. 

Es gibt die

- lineare Abschreibung

- degressive Abschreibung

- progressive Abschreibung (sehr selten in der Praxis)

- Leistungsabschreibung

Lineare Abschreibung

- in der Praxis häufigste Abschreibungsmethode

- gleich bleibende Abschreibungsbeträge

- Ermittlung: Ursprüngliche AK/HK geteilt durch die Nutzungsdauer

- Restbuchwert = 0

Degressive Abschreibung

 

- zwei Varianten: geometrisch-degressiv und arithmetrisch-degressive Abschreibung

- praktisch relevant nur die geometrisch-degressive; auch Buchwertabschreibung genannt

- Sinkende Abschreibungsbeträge

- Ermittlung: Anwendung eines gleichbleibenden %-Satzes auf den Restbuchwert

- Restbuchwert ist somit nicht 0

Degressive Abschreibung mit Wechsel zur linearen Abschreibung

Da man bei der geometrisch-degressiven A. nicht zu einem Restbuchwert von 0 kommt, gibt es eine modifizierte Variante, bei der man in den ersten Jahren die Buchwertabschreibung anwendet, dann aber zur linearen A. wechselt. Der Übergang erfolgt in der Periode, in der aus der linearen A. des Buchwertes höhere Abschreibungsbeträge resultieren als bei der Fortführung der degressiven A.

Es verbleibt damit kein Restwert.

Leistungsabschreibung

- wird auch Abschreibung nach der Inanspruchnahme genannt

- Ausgangsbasis bildet nicht die Nutzungsdauer, sondern die Gesamtleistung der Maschine oder technischen Anlage

- Abschreibungsbeträge jährlich nach der jährlichen Leistungsabgabe

- Methode ist zulässig, aber nicht sehr weit verbreitet

Geringwertige Wirtschaftsgüter - GWG

Steuerrechtlicher Begriff, § 6 Abs. 2 EStG

- es muss sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln

- dieses Wirtschaftsgut muss selbständig nutzungsfähig sein (Tastatur nein, Multifunktionsgerät ja)

- Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 410 EUR netto nicht übersteigen

GWG-Bewertung: § 6 EStG

GWG mit AK/HK bis 150 EUR netto

Wahlrecht: Sofortabschreibung (d. h. sofort als Aufwand erfasst) oder ganz normal aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Will man einen möglichst geringen Gewinn ausweisen, erfasst man diese Wirtschaftsgüter sogleich als Aufwand.

GWG-Bewertung: § 6 EStG

AK/HK über 150 EUR bis 1.000 EUR netto

Hier besteht wiederum ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht ist in jedem Wirtschaftsjahr neu und dann einheitlich für die betroffenen Wirtschaftsgüter auszuüben

GWG-Bewertung: § 6 EStG

AK/HK über 150 EUR bis 410 EUR netto

Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden oder aber normal abgeschrieben, allerdings sind bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen.

GWG-Bewertung: § 6 EStG

AK/HK über 150 EUR bis 1.000 EUR netto

Können alternativ in einen Sammelposten, einen sog. Pool eingestellt werden. 

Wird von dieser Variante Gebrauch gemacht, müssen in dem Wirtschaftsjahr alle Wirtschaftsgüter in dem genannten Wertbereich so erfasst werden. Der gebildete Pool wird dann über 5 Jahre linear abgeschrieben. Unbeachtlich bleibt die tatsächliche Nutzungsdauer oder Wertminderungen der Wirtschaftsgüter. 

Operatives Leasing

- wie ein einfacher Mietvertrag, der die Nutzungsüberlassung von VGs zum Gegenstand hat. 

- i. d. R. kurzfristig kündbar von beiden Vertragspartnern

- das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber

- der Leasinggeber aktiviert und schreibt den VG ab

- der Leasingnehmer bucht die Leasingraten als Aufwand

Finanzierungsleasing

- dient der Finanzierung von VGs

- es wird eine sog. unkündbare Grundmietzeit vereinbart, in der der Leasingnehmer das Leasingverhältnis nicht kündigen kann

- Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko

- Bilanzierung: wer ist wirtschaftlicher Eigentümer??

Gliederung der Bilanz:

B  Umlaufvermögen

 

I. Vorräte

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

B - Umlaufvermögen

I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

3. fertige Erzeugnisse und Waren,

4. geleistete Anzahlungen

 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

sind Stoffe, die zum Verbrauch im Rahmen der Produktion bestimmt sind.

- Rohstoffe gehen als Hauptbestandteil in das Produkt ein, z. B. Holz bei der Möbelproduktion.

- Hilfsstoffe gehen als untergeordnete Bestandteile in das Produkt ein, z. B. Schrauben, Nägel bei Möbelproduktion

- Betriebsstoffe sind nicht Bestandteil des Produktes, sie werden bei der Produktion verbraucht, z. B. Öl, Schmiermittel für Produktionsmaschinen

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

sind selbst erstellte Produkte bzw. Dienstleistungen. die bereits Be- und Verarbeitungsprozesse durchlaufen haben, aber am Bilanzstichtag noch nicht verkaufsreif sind. 

z. B. Stuhl gezimmert aber noch nicht lackiert

Fertige Erzeugnisse und Waren

Fertige Erzeugnisse sind verkaufsreife, selbst erstellte Produkte.

Waren sind von Dritten eingekaufte Fertigerzeugnisse, die ohne wesentliche Be- oder Weiterverarbeitung veräußert werden.

Bewertung Vorräte

- Zugangsbewertung zu AK/HK

- Vorräte nutzen sich nicht planmäßig ab, daher keine planmäßige Abschreibungen möglich

- Wertminderungen: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB)

- Wertaufholungsgebot für alle Rechtsformen ( § 253 Abs. 5 HGB)

Zugangsbewertung bei Vorräten

Grundsatz der Einzelbewertung, ist bei Vorräten nicht immer sinnvoll oder durchführbar, daher sind hier Ausnahmen vorgesehen:

- Festbewertung §240 Abs. 3

- Gruppenbewertung § 240 Abs. 4

- Verbrauchsfolgebewertung § 256

§ 240 Abs. 3 HGB - Festbewertung

VG des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

§ 240 Abs. 4 HGB - Gruppenbewertung

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Wann liegt Gleichartigkeit bei Vermögensgegenständen vor?

- gleiche Warengattung

oder

- gleiche Funktion

- keine wesentlichen Qualitätsunterschiede

§ 256 HGB - Verbrauchsfolgebewertung

Soweit es den GoB entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten VGs zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.

Verbrauchsfolgebewertung - Perioden-LiFo-Methode

LiFo = Last In, First Out

Unterstellung: Die zuletzt angeschafften/hergestellten Vorräte werden zuerst verbraucht/verkauft.

Folge: Die Bewertung des Endbestandes erfolgt zu den Preisen mit denen der Anfangsbestand und die ersten Zugänge bewertet sind.

Verbrauchsfolgebewertung - FiFo-Methode

FiFo = First In, First Out

Unterstellung: Die zuerst angeschafften/hergestellten Vorräte werden zuerst verbraucht/verkauft.

Folge: Bewertung des Endbestandes erfolgt zu den Preisen der letzten Zugänge.

B - Umlaufvermögen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4. sonstige Vermögensgegenstände

Forderungen aus Lieferung und Leistung

Sie weisen Ansprüche aus Verträgen aus, die das Unternehmen bereits erfüllt hat, nicht jedoch der Vertragspartner. 

(z. B. Lieferungsverträge, Dienstleistungsverträge oder Werkverträge)

Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen

Das sind solche Unternehmen, die zum selben Konzern gehören; es besteht also ein Mutter-Tochter-Verhältnis. Dies liegt vor, wenn die Mutter an der Tochter mehr als 50% der Anteile hält.

Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Hier liegt kein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, sondern lediglich eine Beteiligung, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine Gesellschaft mehr als 20 % Anteile an einer anderen Gesellschaft hält.

Sonstige Vermögensgegenstände

Sie bilden einen Auffangposten, in dem alle Ansprüche des Unternehmens ausgewiesen werden, die nicht aus betriebsüblichen LuL stammen und auch keine Forderungen darstellen. Bsp.: Steuererstattungsansprüche, Ansprüche gegenüber Versicherungen, gezahlte Lohn- und Gehaltvorschüsse, Ansprüche auf Investitionszuschüsse

Forderungen aus LuL werden in 3 Kategorien eingeteilt:

1. Voll einbringliche Forderungen

2. Zweifelhafte Forderungen

3. Uneinbringliche Forderungen

Voll einbringliche Forderungen

Hier liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Schuldner bei Fälligkeit möglicherweise nicht zahlt.

Es wird der vollständige Zahlungseingang erwartet, daher werden sie mit ihrem Nennwert (Brutto-Rechnungsbetrag) bewertet.

Zweifelhafte Forderungen

Hier liegen Hinweise vor, dass der Zahlungseingang unsicher ist. Z. B. bereits eingetretener Zahlungsverzug, unbeachtete Mahnungen, Insolvenzverfahren beim Kunden wird eröffnet. 

Diese Forderungen werden zunächst erfolgsneutral in voller Höhe auf ein separates Konto "zweifelhafte Forderungen" gebucht. Sie werden dann nicht vollständig ausgebucht, sondern auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben. Dieser muss durch Schätzung erfolgen.

Uneinbringliche Forderungen

Liegen vor, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass der Kunde nicht mehr bezahlen wird. Sie sind auf null abzuwerten. 

Die bereits abgeführte Umsatzsteuer kann er korrigieren, er bekommt sie vom Finanzamt erstattet.

Asset-Deal

Beim Asset-Deal übernimmt der Käufer keine Anteile am Unternehmen, sondern kauft den Inhalt des Unternehmens, sprich die Wirtschaftsgüter einzeln. Das heißt er kauft jede Betriebsstätte, jedes Gerät, jeden Vertrag. Anders als beim Share-Deal muss beim Kauf von Vertragsverhältnissen der jeweilige Vertragspartner zustimmen – auch der Arbeitnehmer gilt als Vertragspartner. Nur was tatsächlich im Kaufvertrag als Kaufgegenstand definiert ist, wird letztendlich auch übernommen.

Der beizulegende Wert

Der beizulegende Wert ist der Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundären Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.Beizulegender Wert der Ertragswert oder bei zweifelhaftenForderungen der erwartete Zahlungseingang sein. 

Maßgeblichkeitsprinzip  §5 Abs. 1 EStG

Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Handelsgesetzbuchs auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Vereinfacht wird häufig auch von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gesprochen.

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