Bilanzierung
Semester 2
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Lernkarten
Wertaufhellungsprinzip §252 Abs.1 HGB
Es besagt, dass in einem Jahresabschluss auch diejenigen Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, aber erst nach diesem bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. Das Wertaufhellungsprinzip gehört als eines der Vorsichtsprinzipien zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Bsp: Eine Forderung entsteht im Dezember, Abschlussstichtag ist der 31. Dezember. Am 11. Februar erfährt man, dass der Schuldner bereits am 20. Dezember Insolvenz angemeldet hat und die Forderung uneinbringlich erscheint. Der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr wird am 28. Februar aufgestellt. Somit erhellt die Information vom 11. Februar über die Insolvenz des Schuldners, dass die Forderung bereits am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres uneinbringlich war. Daher ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen.
Latente Steuern
sind verborgene Steuerlasten oder -vorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz und/oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Schulden zwischen der Steuerbilanz und Handelsbilanz ergeben haben und die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, das heißt in der Zukunft zu Unterschieden zwischen steuerlichen und handelsbilanziellen Gewinnen führen. Aktive latente Steuern sollen zukünftige Steuervorteile (zukünftig steuerlich höheres Gewinnabzugspotential), passive latente Steuern zukünftige Steuerlasten (zukünftig steuerlich höheres Ertragspotential) abbilden.
Latente Steuern
sind grundsätzlich für alle am Bilanzstichtag auftretenden Differenzen zu bilden, die aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz resultieren und die zukünftig steuerbe- oder entlastend wirken, also zu einer Verminderung oder Erhöhung des zu versteuernden Einkommens/Gewinns führen.
Zu was dient der handelsrechtliche Einzeljahresabschluss?
Zur
-Zahlungsbemessung,
- Dokumentation
- Information
Welche Funktionen umfasst die Zahlungsbemessungsfunktion?
- die Ausschüttungsbemessungsfunktion
- die Besteuerungsfunktion