Bilanzierung
Semester 2
Semester 2
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Lernkarten
Das Höchstwertprinzip
gilt für die Schulden, also die Passivseite und entspricht dem Niederwertprinzip für die Aktiva. Es bedeutet, dass von zwei möglichen Wertansätzen für Schulden der höhere Wert anzusetzen ist.
Drohverlustrückstellungen
betreffen drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - § 249
Grundsätzlich sind schwebende Geschäfte bilanziell nicht zu erfassen, es sei denn, aus ihnen droht ein Verlust. Dieser ist dann bereits am Bilanzstichtag vorwegzunehmen.
Schwebende Geschäfte
sind zweiseitige Verträge, die noch von keiner Seite erfüllt wurden.
(Bsp. weder geliefert, noch bezahlt, aber bereits vereinbart)
Bewerten (im Rahmen der Bilanzierung)
bedeutet, dass man den Bilanzposten einen Eurobetrag zuordnet.
Es werden zwei Zeitpunkte unterschieden:
- Zeitpunkt der Zugangsbewertung
- Zeitpunkt der Folgebewertung
Zugangsbewertung
Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung eines Postens. Bspw.: Zum Zeitpunkt der Anschaffung ist ein PKW in die Buchführung aufzunehmen und dabei mit einem Wert zu versehen.
Die Vermögensgegenstände sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Folgebewertung
Ein PKW ist dann zum nächsten Bilanzstichtag und auch an allen folgenden, an denen er noch zum Betriebsvermögen gehört, zu bewerten. Das ist die Folgebewertung.
Hier sind die sog. fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu ermitteln. Bei abnutzbaren VG (z. B. PKW) werden dazu die planmäßigen Abschreibungen abgezogen, bei nicht abnutzbaren VG (Grund,Boden) bleibt der Wert i. d. R. unverändert.
Definition Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Soweit sie dem VG einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Anschaffungskosten (Bestandteile AK)
Der Kaufpreis eintspricht dem vereinbarten Betragsentgelt, das ist der Rechnungspreis, i. d. R. netto, ohne Umsatzsteuer.
Die abziehbare Vorsteuer gehört gemäß § 9 Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Die Finanzierungskosten, wie Zinsen oder andere Geldbeschaffungskosten zählen NICHT zu den AK.
Anschaffungsnebenkosten (Bestandteile AK)
Sind alle Kosten, die neben dem Kaufpreis aufgewendet werden. Hierzu zählen sämtliche Nebenkosten des Erwerbs und die Kosten, die notwendig sind um den VG betriebsbereit zu machen (z. B. Eingangsfrachten, Transportversicherungen, Montagekosten, Maklerprovision etc.)
Nachträgliche Anschaffungskosten (Bestandteile AK)
Der Zeitraum der Anschaffung ist erst dann beendet, wenn der VG betriebsbereit ist. Aber auch nach diesem Zeitpunkt können aktivierungspflichtige AK entstehen, durch sog. nachträgliche AK. Z. B. Erschließungsbeiträge, PKW nachträglich Diebstahlsicherung eingebaut etc.
Anschaffungspreisminderungen (Bestandteile AK)
Sie redzúzieren den Kaufpreis, bspw. Skonti, Rabatte, Boni.
Definition Herstellungskosten - § 255 Abs. 2 HGB
Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Folgebewertung - Wertminderung
VG bleiben im Wert nicht konstant, i. d. R. vermindert sich ihr Wert im Zeitablauf. -> planmäßige Abschreibungen bei abnutzbaren VG, außerplanmäßige Abschreibungen bei außerplanmäßigen Wertminderungen (z. B. Beschädigung...)
Nach § 253 sind bei VG des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn es sich bei der Wertminderung um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
Folgebwertung - Wertaufholung
Eine Wertaufholung setzt eine vorhergehende außerplanmäßige Abschreibung voraus. Sie wird dann vorgenommen, wenn im Folgejahr der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist.
Sie werden auch als Zuschreibungen bez. Gemeint ist, dass außerplanmäßige Abschreibungen rückgängig gemacht werden.
Die Obergrenze einer Wertaufholung bilden immer die AK abzgl. der planmäßigen Abschreibungen, die Sie bs zum Zeitpunkt der Wertaufholung vorgenommen hätten. (Fortgeführte AK). Höher darf man nicht gehen.
Gliederungsschema für Bilanz
§ 266 HGB
Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Die Aktiva und Passiva müssen horizontal nebeneinander stehen.
Gliederungsschema für GuV-Rechnung
§ 275 HGB
Die GuV-Rechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die einzelnen Posten sind vertikal untereinander anzuordnen.
Allgemeine Gliederungsgrundsätze
§ 265 HGB
Die Aktivseite
zeigt die Verwendung der Mittel auf (Investitionen)
Die Passivseite
zeigt die Herkunft der Mittel auf (Finanzierung)
Gezeichnetes Kapital
ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter (für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern) beschränkt ist.
Kapitalrücklagen
fließen Unternehmen von außen zu, wenn sie z. B. Anteile ausgeben und dafür Zuzahlungen über den Nennbetrag hinaus erhalten (z. B. gibt eine GmbH neue Anteile im Nennbetrag von 100 000 EUR aus, der neue Gesellschafter muss aber 120 000 EUR dafür bezahlen, so dass 20 000 EUR in der Kapitalrücklage ausgewiesen werden.)
Gewinnrücklagen
werden aus einbehaltenen (thesaurierten) Gewinnen gebildet.
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
sind Gewinne / Verluste aus den Vorjahren, die noch nicht verwendet wurden.
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
entspricht dem Saldo sämtlicher Erträge und Aufwendungen der GuV-Rechnung.
Gliederung der Bilanz - Aktiva
A - Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
Gliederung der Bilanz - Aktiva
B - Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Guthaben Kreditinstitute
Gliederung der Bilanz - Passiva
A - Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklage
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Kapitalflussrechnung
- zeitraumbezogene Rechnung,
- es werden nur Zahlungsgrößen (Ein- und Auszahlungen) ausgewiesen
- kein Pflichtinstrument im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
- Aufbau und Inhalt der KFR sind nicht gesetzliche geregelt (durch dt. Rechnungslegungsstandard normiert)
Ermittlung des Erfolgs eines Unternehmens -
zwei unterschiedliche Arten:
1. Betriebsvermögenvergleich; man betrachtet die Differenz der EK-Bestände am Ende und am Anfang des Geschäftsjahres in der Bilanz
2. Saldo der Aufwendungen und Erträge in der GuV-Rechnung
Originärer Geschäfts- oder Firmenwert (GOF)
Originäre GoF sind selbstgeschaffene Firmenwerte, die sich im Lauf der Geschäftstätigkeit aus dem Zusammenspiel aus zahlreichen unternehmensindividueller Faktoren entwickeln. z. B. guter Standort, hoher Bekanntheitsgrad, Produkte, großer Kundenstamm, eingespielte Organisation etc. Problematik: sein Wert ist nicht objektiv ermittelbar.
Für originäre GoF besteht ein Aktivierungsverbot.
Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
Ein derivativer Firmenwert leitet sich aus einem für ein Unternehmen gezahlten Kaufpreis ab. Voraussetzung ist also, dass der Kaufmann ein UNternehmen erwirbt und dafür einen Kaufpreis zahlt. Seit dem BilMoG Aktivierungspflicht.
Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen z. B.
Patente
Urheber- und Verlagsrechte
Markenrechte
Konzessionen
sind Nutzungsrechte, die von staatlichen Institutionen vergeben werden, z. B. Taxikonzessionen
Lizenz
Mit einer Lizenz erhält man das Recht, die Rechte eines anderen zu nutzen.
Synonym für Geschäfts- oder Firmenwert
Goodwill
Share-Deal
Bei einem Share-Deal erwirbt der Käufer lediglich eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und muss diese in Höhe der Anschaffungskosten erfassen.
Sachanlagen
Sind Vermögensgegenstände, die körperlich fassbar sind - sie weisen eine physische Substanz auf. Aber auch geleistete Anzahlungen zählen hierzu!
Sachanlagen gehören zum Anlagevermögen, sie dienen dem Unternehmen langfristig.
Wir unterscheiden sie in bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, außerdem in abnutzbare und nicht abnutzbare VGs.
Zu (A - Anlagevermögen)
I. Immateriellen Vermögensgegenständen
zählen:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen
Zu (A- Anlagevermögen)
II. Sachanlagen
zählen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. technische Anlagen und Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Abschreibungen
Bei Abschreibungen handelt es sich um Aufwendungen, mit denen Wertminderungen von Vermögensgegenständen erfasst werden sollen. Sie werden in der GuV als Aufwand erfasst und mindern den Gewinn.
1. Funktion: statische: richtige Darstellung der Vermögenslage
2. Funktion: dynamisch: periodengerechte Erfolgsermittlung