Bilanzierung
Semester 2
Semester 2
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Flashcards
Wovon ist die Höhe der planmäßigen Abschreibung abhängig?
Es geht um 3 Bestimmungsgrößen:
- Das Abschreibungsvolumen
- Die Nutzungsdauer
- Die angewandte Abschreibungsmethode
Abschreibungsvolumen
Das Abschreibungsvolumen lässt sich einfach bestimmen: es resultiert aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die ggf. um mögliche Restwerte am Ende der Nutzungsdauer vermindert werden.
Die AK/HK müssen tatsächlich verausgabt worden sein, es darf sich nicht um rein kalkulatorische Größen handeln!
Nutzungsdauer
Sie entspricht der betriebsgewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer, in der Praxis greift man hier auf die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums zurück. Diese Tabellen enthalten normierte Nutzungsdauern für diverse Wirtschaftsgüter, die aber durch den Kaufmann auch widerlegt werden können.
Abschreibungsmethoden
Mit der Abschreibungsmethode wird festgelegt, wie das Abschreibungsvolumen auf die Nutzungsdauer verteilt wird.
Es gibt die
- lineare Abschreibung
- degressive Abschreibung
- progressive Abschreibung (sehr selten in der Praxis)
- Leistungsabschreibung
Lineare Abschreibung
- in der Praxis häufigste Abschreibungsmethode
- gleich bleibende Abschreibungsbeträge
- Ermittlung: Ursprüngliche AK/HK geteilt durch die Nutzungsdauer
- Restbuchwert = 0
Degressive Abschreibung
- zwei Varianten: geometrisch-degressiv und arithmetrisch-degressive Abschreibung
- praktisch relevant nur die geometrisch-degressive; auch Buchwertabschreibung genannt
- Sinkende Abschreibungsbeträge
- Ermittlung: Anwendung eines gleichbleibenden %-Satzes auf den Restbuchwert
- Restbuchwert ist somit nicht 0
Degressive Abschreibung mit Wechsel zur linearen Abschreibung
Da man bei der geometrisch-degressiven A. nicht zu einem Restbuchwert von 0 kommt, gibt es eine modifizierte Variante, bei der man in den ersten Jahren die Buchwertabschreibung anwendet, dann aber zur linearen A. wechselt. Der Übergang erfolgt in der Periode, in der aus der linearen A. des Buchwertes höhere Abschreibungsbeträge resultieren als bei der Fortführung der degressiven A.
Es verbleibt damit kein Restwert.
Leistungsabschreibung
- wird auch Abschreibung nach der Inanspruchnahme genannt
- Ausgangsbasis bildet nicht die Nutzungsdauer, sondern die Gesamtleistung der Maschine oder technischen Anlage
- Abschreibungsbeträge jährlich nach der jährlichen Leistungsabgabe
- Methode ist zulässig, aber nicht sehr weit verbreitet
Geringwertige Wirtschaftsgüter - GWG
Steuerrechtlicher Begriff, § 6 Abs. 2 EStG
- es muss sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln
- dieses Wirtschaftsgut muss selbständig nutzungsfähig sein (Tastatur nein, Multifunktionsgerät ja)
- Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 410 EUR netto nicht übersteigen
GWG-Bewertung: § 6 EStG
GWG mit AK/HK bis 150 EUR netto
Wahlrecht: Sofortabschreibung (d. h. sofort als Aufwand erfasst) oder ganz normal aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Will man einen möglichst geringen Gewinn ausweisen, erfasst man diese Wirtschaftsgüter sogleich als Aufwand.
GWG-Bewertung: § 6 EStG
AK/HK über 150 EUR bis 1.000 EUR netto
Hier besteht wiederum ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht ist in jedem Wirtschaftsjahr neu und dann einheitlich für die betroffenen Wirtschaftsgüter auszuüben
GWG-Bewertung: § 6 EStG
AK/HK über 150 EUR bis 410 EUR netto
Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden oder aber normal abgeschrieben, allerdings sind bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen.
GWG-Bewertung: § 6 EStG
AK/HK über 150 EUR bis 1.000 EUR netto
Können alternativ in einen Sammelposten, einen sog. Pool eingestellt werden.
Wird von dieser Variante Gebrauch gemacht, müssen in dem Wirtschaftsjahr alle Wirtschaftsgüter in dem genannten Wertbereich so erfasst werden. Der gebildete Pool wird dann über 5 Jahre linear abgeschrieben. Unbeachtlich bleibt die tatsächliche Nutzungsdauer oder Wertminderungen der Wirtschaftsgüter.
Operatives Leasing
- wie ein einfacher Mietvertrag, der die Nutzungsüberlassung von VGs zum Gegenstand hat.
- i. d. R. kurzfristig kündbar von beiden Vertragspartnern
- das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber
- der Leasinggeber aktiviert und schreibt den VG ab
- der Leasingnehmer bucht die Leasingraten als Aufwand
Finanzierungsleasing
- dient der Finanzierung von VGs
- es wird eine sog. unkündbare Grundmietzeit vereinbart, in der der Leasingnehmer das Leasingverhältnis nicht kündigen kann
- Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko
- Bilanzierung: wer ist wirtschaftlicher Eigentümer??
Gliederung der Bilanz:
B Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
B - Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3. fertige Erzeugnisse und Waren,
4. geleistete Anzahlungen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
sind Stoffe, die zum Verbrauch im Rahmen der Produktion bestimmt sind.
- Rohstoffe gehen als Hauptbestandteil in das Produkt ein, z. B. Holz bei der Möbelproduktion.
- Hilfsstoffe gehen als untergeordnete Bestandteile in das Produkt ein, z. B. Schrauben, Nägel bei Möbelproduktion
- Betriebsstoffe sind nicht Bestandteil des Produktes, sie werden bei der Produktion verbraucht, z. B. Öl, Schmiermittel für Produktionsmaschinen
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
sind selbst erstellte Produkte bzw. Dienstleistungen. die bereits Be- und Verarbeitungsprozesse durchlaufen haben, aber am Bilanzstichtag noch nicht verkaufsreif sind.
z. B. Stuhl gezimmert aber noch nicht lackiert
Fertige Erzeugnisse und Waren
Fertige Erzeugnisse sind verkaufsreife, selbst erstellte Produkte.
Waren sind von Dritten eingekaufte Fertigerzeugnisse, die ohne wesentliche Be- oder Weiterverarbeitung veräußert werden.
Bewertung Vorräte
- Zugangsbewertung zu AK/HK
- Vorräte nutzen sich nicht planmäßig ab, daher keine planmäßige Abschreibungen möglich
- Wertminderungen: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB)
- Wertaufholungsgebot für alle Rechtsformen ( § 253 Abs. 5 HGB)
Zugangsbewertung bei Vorräten
Grundsatz der Einzelbewertung, ist bei Vorräten nicht immer sinnvoll oder durchführbar, daher sind hier Ausnahmen vorgesehen:
- Festbewertung §240 Abs. 3
- Gruppenbewertung § 240 Abs. 4
- Verbrauchsfolgebewertung § 256
§ 240 Abs. 3 HGB - Festbewertung
VG des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
§ 240 Abs. 4 HGB - Gruppenbewertung
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Wann liegt Gleichartigkeit bei Vermögensgegenständen vor?
- gleiche Warengattung
oder
- gleiche Funktion
- keine wesentlichen Qualitätsunterschiede
§ 256 HGB - Verbrauchsfolgebewertung
Soweit es den GoB entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten VGs zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
Verbrauchsfolgebewertung - Perioden-LiFo-Methode
LiFo = Last In, First Out
Unterstellung: Die zuletzt angeschafften/hergestellten Vorräte werden zuerst verbraucht/verkauft.
Folge: Die Bewertung des Endbestandes erfolgt zu den Preisen mit denen der Anfangsbestand und die ersten Zugänge bewertet sind.
Verbrauchsfolgebewertung - FiFo-Methode
FiFo = First In, First Out
Unterstellung: Die zuerst angeschafften/hergestellten Vorräte werden zuerst verbraucht/verkauft.
Folge: Bewertung des Endbestandes erfolgt zu den Preisen der letzten Zugänge.
B - Umlaufvermögen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen aus Lieferung und Leistung
Sie weisen Ansprüche aus Verträgen aus, die das Unternehmen bereits erfüllt hat, nicht jedoch der Vertragspartner.
(z. B. Lieferungsverträge, Dienstleistungsverträge oder Werkverträge)
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
Das sind solche Unternehmen, die zum selben Konzern gehören; es besteht also ein Mutter-Tochter-Verhältnis. Dies liegt vor, wenn die Mutter an der Tochter mehr als 50% der Anteile hält.
Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Hier liegt kein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, sondern lediglich eine Beteiligung, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine Gesellschaft mehr als 20 % Anteile an einer anderen Gesellschaft hält.
Sonstige Vermögensgegenstände
Sie bilden einen Auffangposten, in dem alle Ansprüche des Unternehmens ausgewiesen werden, die nicht aus betriebsüblichen LuL stammen und auch keine Forderungen darstellen. Bsp.: Steuererstattungsansprüche, Ansprüche gegenüber Versicherungen, gezahlte Lohn- und Gehaltvorschüsse, Ansprüche auf Investitionszuschüsse
Forderungen aus LuL werden in 3 Kategorien eingeteilt:
1. Voll einbringliche Forderungen
2. Zweifelhafte Forderungen
3. Uneinbringliche Forderungen
Voll einbringliche Forderungen
Hier liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Schuldner bei Fälligkeit möglicherweise nicht zahlt.
Es wird der vollständige Zahlungseingang erwartet, daher werden sie mit ihrem Nennwert (Brutto-Rechnungsbetrag) bewertet.
Zweifelhafte Forderungen
Hier liegen Hinweise vor, dass der Zahlungseingang unsicher ist. Z. B. bereits eingetretener Zahlungsverzug, unbeachtete Mahnungen, Insolvenzverfahren beim Kunden wird eröffnet.
Diese Forderungen werden zunächst erfolgsneutral in voller Höhe auf ein separates Konto "zweifelhafte Forderungen" gebucht. Sie werden dann nicht vollständig ausgebucht, sondern auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben. Dieser muss durch Schätzung erfolgen.
Uneinbringliche Forderungen
Liegen vor, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass der Kunde nicht mehr bezahlen wird. Sie sind auf null abzuwerten.
Die bereits abgeführte Umsatzsteuer kann er korrigieren, er bekommt sie vom Finanzamt erstattet.
Asset-Deal
Beim Asset-Deal übernimmt der Käufer keine Anteile am Unternehmen, sondern kauft den Inhalt des Unternehmens, sprich die Wirtschaftsgüter einzeln. Das heißt er kauft jede Betriebsstätte, jedes Gerät, jeden Vertrag. Anders als beim Share-Deal muss beim Kauf von Vertragsverhältnissen der jeweilige Vertragspartner zustimmen – auch der Arbeitnehmer gilt als Vertragspartner. Nur was tatsächlich im Kaufvertrag als Kaufgegenstand definiert ist, wird letztendlich auch übernommen.
Der beizulegende Wert
Der beizulegende Wert ist der Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundären Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.Beizulegender Wert der Ertragswert oder bei zweifelhaftenForderungen der erwartete Zahlungseingang sein.
Maßgeblichkeitsprinzip §5 Abs. 1 EStG
Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Handelsgesetzbuchs auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Vereinfacht wird häufig auch von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gesprochen.