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BGB I

Definitionen

Definitionen


Kartei Details

Karten 93
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.09.2016 / 27.09.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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Rechtsfähigkeit

Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein.

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Fähigkeit, RGe selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen.

Realakt

tatsächliche Handlung, an die die RO den Eintritt einer bestimmten RF knüpft.

JuP

Eine juristische Person ist eine zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat und die wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilhaben kann.

Gewerbe (iSd Handelsrechts)

Jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die kein freier Beruf ist.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)

Auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks.

Rechtsgeschäft

Jeder TB, der mindestens eine WE enthält und dessen Wirkung sich nach dem Inhalt der WE'en bestimmt.

Sie ist das Mittel zur Gestaltung von

Schuldverhältnis

Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Gl. von dem Schuldner eine Leistung verlangen kann.

bestehendes, nicht entstehendes