BGB AT
Jura;)
Jura;)
Kartei Details
Karten | 23 |
---|---|
Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.10.2012 / 07.01.2024 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/bgb_at
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/bgb_at/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Natürliche Person
Alle Menschen. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, BGB § 1 und endet mit dem Tod.
Juristische Personen
Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als selbständige Rechträger anerkannten Personnenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Die Willensäußerung
Die Willensäußerung ist eine private Willensäußerung die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung
1. Handlungswille (Bewusstsein überhaupt zu handeln) 2. Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären) 3. Geschäftswille (Wille eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen)
Vertrag
Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Angebot
Das Angebot ist (§144 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung , durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
invitatio ad offerendum
Die invitatio ad offerendum ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Mitteilung ber Bereitschaft zum Vertragsschluss.
Essentialia negotii
Parteien(Kaufpartner), Kaufsache, Preis