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BGB AT

Jura;)

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Kartei Details

Karten 23
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 19.10.2012 / 07.01.2024
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Natürliche Person

Alle Menschen. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, BGB § 1 und endet mit dem Tod.

Juristische Personen

Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als selbständige Rechträger anerkannten Personnenvereinigungen oder Vermögensmassen.

Die Willensäußerung

Die Willensäußerung ist eine private Willensäußerung die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung

1. Handlungswille (Bewusstsein überhaupt zu handeln) 2. Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären) 3. Geschäftswille (Wille eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen)

Vertrag

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Angebot

Das Angebot ist (§144 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung , durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.

invitatio ad offerendum

Die invitatio ad offerendum ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Mitteilung ber Bereitschaft zum Vertragsschluss.

Essentialia negotii

Parteien(Kaufpartner), Kaufsache, Preis