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BGB

Kommentar

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Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.11.2014 / 29.11.2014
Lizenzierung Keine Angabe
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Def. WE

privater, äußerlich erkennbarer Willensakt, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines von der Rechtsordnung gebilligten Rechtserfolges gerichtet ist

innerer (subj) Tb der WE

Handlungswille

Erklärungsbewusstsein

Geschäftswille

Handlungswille

Wille, überhaupt ein als Erklärung deutbares Verhalten vorzunehmen

(fehlt bei Reflex)

Erklärungsbewusstsein

Wille, irgendeine rechtlich relevante Handlung vorzunehmen

Bsp: Trier Weinversteigerung: E hebt auf Versteigerung die Hand, um einen Freund zu begrüßen und erhält Zusschlag.

Str: bei fehlendem EbW bereits tblich keine WE oder anfechtbare WE

Geschäftswille

Wille, ganz bestimmte rechtserheblich Erklärung abzugeben.

Fehlen schließt Vorliegen einer WE nicht aus.

 

Bsp: auf Vereinssitzung liegen 2 Listen aus, eine für die gemeinsame Ferienreise, eine für das Geburtstagsgeschenk an den Vorsitzenden. E, der dem Vositzenden eine Freude machen will, unterschreibt auf der Ferienliste. Trotz fehlenden Geschäftswillens liegt WE vor.

äußerer (obj) TB der WE

Verhalten des Erklärenden, aus dem allgemein oder in bestimmten Geschäftskreisen sein Wille zu dem konkreten Rechtsgeschäft deutlich wird.

Obj TB muss sich aus subj Tb beziehen.

egal, ob Erklärung ausdrücklich oder konkludent.

Rechtliche Bedeutung des Schweigens

grdsl: keine Rechtswirkungen

 

Ausnahmen:

1. Beredtes Schweigen

2. Normiertes Schweigen

3. Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben

4. Schweigen trotz Widerrufverpflichtung

Beredtes Schweigen
 

Vereinbarung zwischen Parteien, welche Bedeutung das Schweigen haben soll "wer dagegen ist, melde sich"

echt WE, 104 ff u 119 ff anwendbar