BGB
Kommentar
Kommentar
Kartei Details
Karten | 8 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.11.2014 / 29.11.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Def. WE
privater, äußerlich erkennbarer Willensakt, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines von der Rechtsordnung gebilligten Rechtserfolges gerichtet ist
innerer (subj) Tb der WE
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Handlungswille
Wille, überhaupt ein als Erklärung deutbares Verhalten vorzunehmen
(fehlt bei Reflex)
Erklärungsbewusstsein
Wille, irgendeine rechtlich relevante Handlung vorzunehmen
Bsp: Trier Weinversteigerung: E hebt auf Versteigerung die Hand, um einen Freund zu begrüßen und erhält Zusschlag.
Str: bei fehlendem EbW bereits tblich keine WE oder anfechtbare WE
Geschäftswille
Wille, ganz bestimmte rechtserheblich Erklärung abzugeben.
Fehlen schließt Vorliegen einer WE nicht aus.
Bsp: auf Vereinssitzung liegen 2 Listen aus, eine für die gemeinsame Ferienreise, eine für das Geburtstagsgeschenk an den Vorsitzenden. E, der dem Vositzenden eine Freude machen will, unterschreibt auf der Ferienliste. Trotz fehlenden Geschäftswillens liegt WE vor.
äußerer (obj) TB der WE
Verhalten des Erklärenden, aus dem allgemein oder in bestimmten Geschäftskreisen sein Wille zu dem konkreten Rechtsgeschäft deutlich wird.
Obj TB muss sich aus subj Tb beziehen.
egal, ob Erklärung ausdrücklich oder konkludent.
Rechtliche Bedeutung des Schweigens
grdsl: keine Rechtswirkungen
Ausnahmen:
1. Beredtes Schweigen
2. Normiertes Schweigen
3. Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
4. Schweigen trotz Widerrufverpflichtung
Beredtes Schweigen
Vereinbarung zwischen Parteien, welche Bedeutung das Schweigen haben soll "wer dagegen ist, melde sich"
echt WE, 104 ff u 119 ff anwendbar