allgemein


J. T.
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Einstieg in die Betriebswirtschaftslehre (BWL) und behandeln zentrale Themen wie Unternehmen, Planung, Eigenkapital, Fremdkapital, Investitionen und Management. Sie umfassen auch rechtliche Aspekte, verschiedene Produktivitäten und die Funktionen des betrieblichen Rechnungswesens. Ideal für Studierende und Berufseinsteiger, die sich mit den Grundlagen der BWL vertraut machen möchten, um betriebliche Entscheidungen zu verstehen und wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren.
Karten
416
Lernende
3
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
26.12.2013 / 16.06.2018

Lernkarten

Kartellarten nach Organisationsgrad:

- Kartell niederer Ordnung; Bsp deutsches Zementkartell

- Kartell höherer Ordnung; Bsp OPEC

Kartellarten nach dem rechtlichen Status:

- erlaubte Kartelle

- verbotene Kartelle 

Grundformen der Joint Venture

- Contractual Joint Venture (gemeinsames Vorhaben wird ausschließlich vertraglich organisiert, es wird kein separates Unternehmen zur Umsetzung des Vorhabens gegründet.)

- Equity Joint Venture (gemeinsames Vorhaben wird über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens realisiert.)

Charakteristika der Equity Joint Venture

- Zwei oder mehr Partner (Gesellschafter)

- Gemeinsame Leitung

- Meistens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Mögliche Motive der  Equity Joint Venture

- Heben von Synergien bzw. Ertragspotenzialen

- Gemeinsame Finanzierung und/oder Risikoteilung

- Erschließung eines Markt- und/oder Wissenzugangs

Mögliche Aktivitäten der  Equity Joint Venture

- Gemeinsame Forschung und Entwicklung

- Bündelung von Beschaffung, Produktion und/oder Absatz

Beteiligung (als Konzentration)

Unternehmensbeteiligung bzw. Kapitalbeteiligung am Nominalkapital eines Unternehmens. Mit der Beteiligung sind bestimmte Eigentümerrechte verbunden.

Nominalkapital einer Aktiengesellschaft 

wird als Grundkapital bezeichnet.

Nominalkapital einer GmbH

wird als Stammkapital bezeichnet

Beteiligung bis 25% bei AG: Minderheitsbeteiligung

Maßgeblicher Einfluss ist nicht möglich

Beteiligung 25 - 30% bei AG: Sperrminorität

Satzungsänderungen können verhindert werden.

Beteiligung 30 - 50% bei AG: Kontrollbeteiligung

Pflicht zu einem Übernahmeangebot nach §35 WpÜG

Beteiligung 50 - 75% bei AG: Einfache Mehrheitsbeteiligung

Beherrschender Einfluss ist möglich (§17 Abs. 2 AktG)

Beteiligung 75 - 95% bei AG: Qualifizierte Mehrheitsbeteiligung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalherabsetzungen und Kapitalheraufsetzungen, Auflösung sind durchsetzbar.

Beteiligung 95 - 100% bei AG: Squeeze-out

Gibt das Recht, die Anteile vo Minderheitsgesellschaftern gegen Barabfindung zu übernehmen.

Konzern

Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten durch eine einheitliche Leitung koordinieren. Die Unternehmen bleiben rechtlich selbständig, geben aber ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auf.

Es wird unterschieden in Gleichordnungskonzern und Unterordnungskonzern.

Gleichordnungskonzern

Merkmal des Gleichordnungskonzerns ist die gleichrangige Stellung der Konzernunternehmen. Es gibt in diesem Fall kein herrschendes Unternehmen, sondern die Leitungsorgane werden in gegenseitiger Abstimmung vertraglich geregelt. Dies kann in Form eines Beirates oder einer personellen Verflechtung der Unternehmensleitung der beteiligten Unternehmen sein.

Unterordnungskonzern

Bei Unterordnungskonzernen liegen ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen vor. 

- Beherrschung durch Beteiligung. Beteiligungsquote muss hierfür mind. 50% betragen.

- wenn ein Beherrschungsvertrag zwischen den Unternehmen abgeschlossen wurde.

- Eingliederungskonzern, wenn das beherrschende Unternehmen mind. 95% des Grundkapitals hält und die Hauptversammlung die Eingliederung beschließt.

Holding

Dachgesellschaft

Operative Holding

"Stammhauskonzern"

Die Konzernmutter verantwortet als Obergesellschaft das operative Geschäft  für alle Konzerntöchter und alle betrieblichen Teilfunktionen.

Die Konzernmutter ist selbst am Markt tätig (operativ), die Gründung von Tochtergesellschaften dient der Ergänzung/Unterstützung

Strategie-Holding

Die Management- oder Strategieholding stellt eine Holding im engeren Sinne dar. Als Obergesellschaft hat die Holding kein operatives Geschäft sondern beschränkt sich auf die strategische Führung des Konzerns.

Finanzholding/Vermögenholding

Hier beschränkt sich die Obergesellschaft als Holding ausschließlich auf die finanzwirtschaftliche Steuerung der Konzernunternehmen.

Fusion

"Verschmelzung". Zusammenschluss zweier oder mehrerer bisher rechtlich selbständigen Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in einer rechtlichen Einheit zusammenführen. 

Für die Umsetzung eingesetzte Instrument ist der Verschmelzungsvertrag.

 

Grundlage für Fusionen in Deutschland

Ist das Umwandlungsgesetz (UmwG).

Es unterscheidet Verschmelzung durch Aufnahme (eine Gesellschaft nimmt eine andere Gesellschaft auf) und Verschmelzung durch Neugründung.

Umtauschverhältnis als Problem bei der Fusion

Es geht um die Frage, in welchem Verhältnis die Aktionäre der untergehenden Gesellschaft ihre alten Aktien gegen neue Aktien der aufnehmenden bzw. neugegründeten Gesellschaft tauschen können.

Betrieblicher Leistungsprozess

syn. betriebliche Leistungserstellung, betriebliche Leistungsverwertung

Der Leistungsprozess beinhaltet: Beschaffung, Produktion und Absatz

Produktionsfaktoren: Werkstoffe

Werden bei der Produktion VERbraucht. 

Bsp: Roh-, Hilfs und Betriebsstoffe und Halbfertigerzeugnisse

Produktionsfaktoren: Betriebsmittel

werden in der Produktion wiederholt genutzt. Bsp Gebäude, Maschinen, BGA

Güterwirtschaftlicher Prozess

Güterströme in denen Güter beschafft, be- und verarbeitet und abgesetzt werden.

Finanzwirtschaftlicher Prozess

Austausch von finanziellen Mitteln. Finanzströme laufen in entgegengesetzter Richtung zu den Güterströmen. Er beinhaltet Einzahlungen und Auszahlungen

Mittelbeschaffung/Mittelherkunft

Beschaffung oder Bereitstellung von finanziellen Mitteln

Investition

bedeutet die Verwendung von finanziellen Mitteln. Ziel ist einen höheren Geldrückfluss in der Zukunft auszulösen. Investitionen können auch als Mittelverwendung beschrieben werden.

Kreislauf finanzieller Mittel im Unternehmen

Phase 1: Kapitalbeschaffung - hier werden Einzahlungen in das Unternehmen vorgenommen.

Phase 2: Hier wird auf die finanziellen Mittel zurückgegriffen, die in Phase 1 bereitgestellt wurden.

Phase 3: Kapitalrückfluss, Kapitalneubildung - Hier müssen die in Phase 2 investierten und verbrauchten Mittel in das Unternehmen zurückfließen. Außerdem ist es Ziel, Gewinne aus den Investitionen der Phase 2 zu erzielen

Phase 4: Kapitalabfluss, Kapitalrückzahlung - Hier werden die in Phase 1 bereitgestellten finanziellen Mittel an die Kapitalgeber zurückgezahlt (oder in Form einer Vergütung ausgezahlt)

Eigenfinanzierung

Die Finanzierung eines Unternehmens durch Eigenkapital nennt man Eigenfinanzierung. Die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung eines Unternehmens durch Zuführung von Eigenkapital sind auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängig.

Fremdfinanzierung

Fremdkapital wird von den Gläubigern eines Unternehmens zur Verfügung gestellt. Es wird grundsätzlich zeitlich befristet überlassen. Die Fremdkapitalgeber erhalten als Gegenleistung eine Vergütung, meist in Form von Zinsen.

Beispiele für langfristige Fremdfinanzierung

- Bankdarlehen

- Gesellschaftsdarlehen

- Schuldscheindarlehen

- Anleihen

- Sonderformen (z. B. Leasing)

Beispiele für kurzfristige Fremdfinanzierung

- Bankkredite (Kontokorrentkredite, Betriebsmittelkreditlinien)

- Handelskredite

- Sonderformen (z. B. Factoring)

Abgrenzungskriterien von Eigenkapital und Fremdkapital: Haftung

Eigenkapital: Je nach Rechtsform, volle Haftung für alle Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, mindestens Haftung mit der Einlage.

Fremdkapital: Keine Haftung für Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens

Abgrenzungskriterien von Eigenkapital und Fremdkapital: Mitbestimmung

Eigenkapital: Grundsätzliches Mitbestimmungsrecht. Ausprägung ist abhängig von der Rechtsform

Fremdkapital: Grundsätzlich keine Mitbestimmung

Abgrenzungskriterien von Eigenkapital und Fremdkapital: Fristigkeit

Eigenkapital: Grundsätzlich zeitlich unbefristet, in Abhängigkeit von der Rechtsform kann das Eigenkapital jedoch auch gekündigt werden.

Fremdkapital: Immer zeitlich befristet

Lernen