Betriebswirtschaft
2/7 Das Haftpflichtrecht
2/7 Das Haftpflichtrecht
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Cartes-fiches
Absicht 2
OR 41 (wissen/wollen)
- mit Vorsatz (Schaden bewusst herbeiführen)
- mit Eventualvorsatz (nimmt bewusst in Kauf das es zu Schaden kommt)
adäquater Kausalzusammenhang
Ist die Handlung nach dem normalen Lauf der Dinge geeignet den Schaden zu bewirken?
Ausservertragliche Haftung
Entstehensgrund für die Forderung auf Schadenersatz ist eine Unerlaubte Handlung, entweder eine Verschuldenshaftung nach OR 41 oder eine Kausalhaftung.
Haftpflicht Entstehungsgrund 2
- ausservertragliche Haftpflicht
- Vertragliche Haftpflicht
Fahrlässigkeit
OR 41 (wissen müssen/nicht wollen)
Jemand sieht pflichtwidrig einen Schaden nicht voraus.
Geschäftsherrenhaftung
OR 55 Milde Kausalhaftung, Befreiung nur möglich wenn Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde
Haftung des Familienhauptes
ZGB 333, milde Kausalhaftung, kann sich nur befreien indem es den Sorgfaltsbeweis erbringt
Haftung des Motorfahrzeughalters
Scharfe Kausalhaftung, da besondere Gefährdung
Kausalhaftung
Ohne eigenes Verschulden haften, milde und scharfe Kausalhaftung.
Kausalzusammenhang
Verhältnis von Ursache und Wirkung.
Milde (gewöhnliche) Kausalhaftung
Neben Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquatem Kausalzusammenhang die Frage ob Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflichten verletzt wurden.
Haftung des Geschäftsherren, Tierhalters, Werkeigentümers und Familienoberhauptes sowie Produktehaftpflicht.
Produktehaftpflicht
(PrHG) Milde Kausalhaftung Befreiung nur möglich wenn der Fehler nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht erkannt werden konnte.
Rechtfertigungsgrund 3
- Einwilligung des Geschädigten
- rechtlich zulässige Amtshandlung einer Behörde
- Notwehr des Geschädigten OR 52
Schaden
OR 41 Vermögenseinbussen beim Geschädigten. (Sach-, Personenschäden OR 45) Wenn diese fehlt evtl. Genugtuung OR 47/49.
scharfe Kausalhaftung (Gefährdungshaftung)
Neben, Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquatem Kausalzusammenhang, besondere Gefährdung für die Umwelt. Eine Entlastung ist höchstens möglich bei:
- grobem Drittverschulden
- Höherer Gewalt, namentlich ein Naturereignis
- Grobes Selbstverschulden des Geschädigten
unerlaubte Handlung
OR 41ff Verschuldenshaftung oder Kausalhaftung
Urteilsfähigkeit
ZGB 16 Fähig vernunftgemäss zu handeln. (Achtung OR 54 Billigkeitshaftung "Suff")
Verschuldenshaftung 4
- Besteht ein finanzieller Schaden? (Vermögenseinbusse; für immaterielle Schäden evtl. Genugtuung)
- War die Handlung widerrechtlich? (Schädigung der Person oder ihres Eignetums; evtl. Rechtfertigungsgründe)
- Besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden?
- Trifft den Schädiger ein Verschulden?
- Vorsatz od. mindestens Fahrlässigkeit
- Urteilsunfähige sind nicht deliktsfähig (evtl. Billigkeitshaftung, OR 54)
Vertragliche Haftung 2
- eine Vertragspartei erbringt die versprochene Leistung nicht oder nur teilweise (OR 97I)
- ein Unternehmen (Geschäftsherr) hat eine Hilfsperson eingesetzt und diese begeht eine Vertragsverletzung (OR 101)
Werkeigentümerhaftung
OR 58 Milde Kausalhaftung
Widerrechtlichkeit
Unerlaubter Eingriff in die Persönlichkeit, das Eigentum oder den Besitz eines Menschen.