Betriebswirtschaft

2/7 Das Haftpflichtrecht

2/7 Das Haftpflichtrecht


R. S.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen der Haftung im Schweizer Recht, insbesondere die Kausalhaftung und Verschuldenshaftung. Sie decken Themen wie Schaden, Kausalzusammenhang, Sorgfaltspflicht und verschiedene Haftungsarten ab, darunter die Haftung des Geschäftsherren, des Motorfahrzeughalters und des Familienhauptes. Die Karteikarten sind ideal für Studierende und Juristen, die sich mit den rechtlichen Grundlagen der Haftung vertraut machen oder ihr Wissen auffrischen möchten.
Karten
21
Lernende
4
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
09.02.2015 / 05.04.2018

Lernkarten

Absicht 2

OR 41 (wissen/wollen)

  • mit Vorsatz (Schaden bewusst herbeiführen)
  • mit Eventualvorsatz (nimmt bewusst in Kauf das es zu Schaden kommt)

adäquater Kausalzusammenhang

Ist die Handlung nach dem normalen Lauf der Dinge geeignet den Schaden zu bewirken?

Ausservertragliche Haftung

Entstehensgrund für die Forderung auf Schadenersatz ist eine Unerlaubte Handlung, entweder eine Verschuldenshaftung nach OR 41 oder eine Kausalhaftung.

Haftpflicht Entstehungsgrund 2

  • ausservertragliche Haftpflicht
  • Vertragliche Haftpflicht

Fahrlässigkeit

OR 41 (wissen müssen/nicht wollen)

Jemand sieht pflichtwidrig einen Schaden nicht voraus.

Geschäftsherrenhaftung

OR 55 Milde Kausalhaftung, Befreiung nur möglich wenn Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde

Haftung des Familienhauptes

ZGB 333, milde Kausalhaftung, kann sich nur befreien indem es den Sorgfaltsbeweis erbringt

Haftung des Motorfahrzeughalters

Scharfe Kausalhaftung, da besondere Gefährdung

Kausalhaftung

Ohne eigenes Verschulden haften, milde und scharfe Kausalhaftung.

Kausalzusammenhang

Verhältnis von Ursache und Wirkung.

Milde (gewöhnliche) Kausalhaftung

Neben Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquatem Kausalzusammenhang die Frage ob Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Haftung des Geschäftsherren, Tierhalters, Werkeigentümers und Familienoberhauptes sowie Produktehaftpflicht.

Produktehaftpflicht

(PrHG) Milde Kausalhaftung Befreiung nur möglich wenn der Fehler nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht erkannt werden konnte.

Rechtfertigungsgrund 3

  • Einwilligung des Geschädigten
  • rechtlich zulässige Amtshandlung einer Behörde
  • Notwehr des Geschädigten OR 52

Schaden

OR 41 Vermögenseinbussen beim Geschädigten. (Sach-, Personenschäden OR 45) Wenn diese fehlt evtl. Genugtuung OR 47/49. 

scharfe Kausalhaftung (Gefährdungshaftung)

Neben, Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquatem Kausalzusammenhang, besondere Gefährdung für die Umwelt. Eine Entlastung ist höchstens möglich bei:

  • grobem Drittverschulden
  • Höherer Gewalt, namentlich ein Naturereignis
  • Grobes Selbstverschulden des Geschädigten

 

unerlaubte Handlung

OR 41ff Verschuldenshaftung oder Kausalhaftung

Urteilsfähigkeit

ZGB 16 Fähig vernunftgemäss zu handeln. (Achtung OR 54 Billigkeitshaftung "Suff")

Verschuldenshaftung 4

  1. Besteht ein finanzieller Schaden? (Vermögenseinbusse; für immaterielle Schäden evtl. Genugtuung)
  2. War die Handlung widerrechtlich? (Schädigung der Person oder ihres Eignetums; evtl. Rechtfertigungsgründe)
  3. Besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden?
  4. Trifft den Schädiger ein Verschulden?
    • Vorsatz od. mindestens Fahrlässigkeit
    • Urteilsunfähige sind nicht deliktsfähig (evtl. Billigkeitshaftung, OR 54)

Vertragliche Haftung 2

  • eine Vertragspartei erbringt die versprochene Leistung nicht oder nur teilweise (OR 97I)
  • ein Unternehmen (Geschäftsherr) hat eine Hilfsperson eingesetzt und diese begeht eine Vertragsverletzung (OR 101)

Werkeigentümerhaftung

OR 58 Milde Kausalhaftung

Widerrechtlichkeit

Unerlaubter Eingriff in die Persönlichkeit, das Eigentum oder den Besitz eines Menschen.

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