Beteiligungsabzug, Holdingprivileg
Kap. 55
Kap. 55
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Kartei Details
Karten | 23 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2015 / 11.07.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Wozu dient der Beteiligungsabzug (im ursprünglichen Sinn)?
Vermeidung einer Drei- oder Mehrfachbelastung
Zählen Sie die bekannten Beteiligungserträge auf, die zum Beteiligungsabzug berechtigen.
- Dividenden
- ordentliche und ausserordentliche Gewinnanteile
- Kapitalgewinne aus Verkauf von Beteiligungen
- verdeckte Vorteilszuwendung (v. der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft)
Zählen Sie Erträge aus Beteiligungen auf, die nicht zum Beteiligungsabzug berechtigen. Gesetzliche Grundlage!
- geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der leistenden Gesellschaft
- Aufwertungsgewinne
Art. 70, Abs. 2 DBG
Welche natürlichen und jurstischen Personen (Rechtsform!) können den Beteiligungsabzug geltend machen? Gesetzliche Grundlage!
- Kapitalgesellschaft (AG, GmbH)
- Genossenschaften
Natürliche Personen sind nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt
Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen ebenfalls nicht.
Art. 69, Abs. 1 DBG