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Arbeitsrecht - Personalassistent NbW 2013

Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis

Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis


Kartei Details

Karten 98
Lernende 108
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 25.05.2013 / 20.02.2024
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Kann AN wegen mangelnder Lohnzahlung seine Arbeitsleistung einstellen?

Wenn sich AG mit Lohnzahlung im Rückstand befindet, ist der AN nach erfolgloser Mahnung befugt, die Arbeit für die laufende Lohnperiode niederzulegen.

Es besteht zwar seitens AG Vorleistungspflicht (OR 323 I), jedoch muss AN nicht das Risiko tragen, den künftigen Gegenwert der Arbeitsleistung nicht zu erhalten.

Für Dauer der berechtigten Arbeitsniederlegung kann er gem. OR 324 I Lohnanspruch geltend machen.

Nennen Sie die 3 verschiedenen Erscheinungsformen (Gruppen) des Betriebsrisikos und zählen Sie Bsp. auf.

Betriebliche Gründe

  • Unterbruch der Energiezufuhr (Stromausfall)
  • Maschinenschaden
  • Personalausfall
  • Naturkatastrophe

Wirtschaftliche Gründe

  • Rohstoffmangel
  • Auftragsrückgang

Behördliche Gründe

  • staatlichem Produktions- oder Importverbot
  • Landestrauer

Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitsausfall auf eine Betriebsstörung zurückzuführen ist, die zum sog. Betriebsrisikon gehört?

Es handelt sich hier um einen Annahmeverzug des AG im Sinne von OR 324 I und daher hat der AG eine Lohnfortzahlungspflicht gegenüber dem AN.

Was geschieht, wenn die Arbeitsunfähigkeit im neuen Dienstjahr andauert?

Der Lohnfortzahlungsansprucht des AN erneuert sich entsprechend der konkreten Anzahl Dienstjahre gem. der Basler-/Berner- oder Zürcher-Skala