ABU Recht

Allgemeinbildung

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M. K.
Diese Lernkarten bieten eine umfassende Übersicht über das schweizerische Rechtssystem, insbesondere für Berufslehrlinge. Sie decken zentrale Themen wie das Zivilgesetzbuch (ZGB), das Obligationenrecht (OR), die Bundesverfassung (BV) und verschiedene Rechtsgrundsätze ab. Die Karteikarten erklären Begriffe wie Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und die verschiedenen Arten von Verträgen, sowie die Unterschiede zwischen privatem und öffentlichem Recht. Sie eignen sich besonders für Lernende, die sich auf rechtliche Grundlagen vorbereiten und ein besseres Verständnis für die Anwendung von Rechtsregeln im Alltag und Beruf erlangen möchten.
Flashcards
44
Students
96
Language
German
Category
Law
Created / Updated
23.09.2015 / 10.11.2025

Flashcards

Was ist Vertrag?

  • Verbindliche Abmachung zwischen zwei Personen oder Parteien, die schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Formlose Vertrag- OR 11

Nichtiger Vertrag

  • Vertrag mit ungültigem Inhalt. Es wird gesetzlich als nicht existent behandelt. OR 20

Anfechtbarer Vertrag

Ein Vertrag, der einen Mangel hat und deshalb auf Verlangen / Gericht/ rückgängig gemacht werden kann. Wenn keine Partei sich wehrt, bleibt der Vertrag bestehen

  • .Übervorteilung OR 21, Irrtum OR 23f, Täuschung OR28, Drohung OR29f

Nichtigkeitsgründe von Vertrag

  • 1- objektiv unmöglicher Vertragsinhalt / Zürichsee/.
  • 2- Widerrechtlicher Vertragsinhalt / 60 St./.
  • 3- Vertragsinhalt gegen die guten Sitten/ Erbschleicher/.

Öffentliches Recht

  • Rechtsbeziehung zwischen dem Bürger und dem Staat / Kanton, Gemeinde/.
  • Bundesverfassung-BV,
  • Strafgesetzbuch- StGB,
  • Strassenverkehrsgesetzbuch- SVG,
  • Umweltschutzgesetz- USG.

Privates Recht

  • Rechtsbeziehung zwischen den Bürgern untereinander.
  • Zivilgesetzbuch-ZGB,
  • Obligationenrecht-OR

Sitte / Brauch

Zu Traditionen gewordenes Verhalten. / Weinachtsfest, jährliche Betriebsausflug/

Moral

  • Bezieht sich auf das Zusammenleben in der Gesellschaft /
  • man ist ehrlich,
  • man kümmert sich um kranke Familienangehörige/

Öffentliche Beurkundung

Der Gesetzgeber verlangt eine urkundsberechtigte Person / Notar /, die mit seiner Unterschrift und einem Stempel bezeugt

Qualifizierte Schriftlichkeit

Vertragsform zur Gültigkeit dessen wird vom Gesetzt neben der Unterschrift noch weitere Teile eigenhändig eingesetzt werden. / Testament- gesamte Inhalt von Hand geschrieben/

Registereintrag und Veröffentlichung 

Registereintrag- Eintrag in Register / Hauskauf- Grundbuch, Aktiengesellschaft- Handelsregister /. Veröffentlichung- gewisse Rechtsvorgänge zu veröffentlichen / Kantonblatt, Haus oder Grundstückskauf/

Einfache Schriftlichkeit

Vertragsform, bei der im Minimum die Unterschrift von Hand sein muss

Beschränkte Handlungsunfähigkeit

Fähigkeit, nur mit Zustimmung der Eltern / Vormund /Verpflichtungen einzugehen.

 Urteilsfähigkeit

  • Die Fähigkeit, vernuftgemäss zu handeln / ab 13 J./, die Konsequenzen einer Handlung zu begreifen.Einschränkung durch-
  • Kinderalter, geistige Behinderung, Trunkenheit, Drogeneinfluss/ ZGB 16 /

Natürliche Personen

Jeder einzelne Mensch git rechtlich gesehen als natürliche Person.

Obligationen durch unerlaubte Handlung

Wer jemanden aeinem anderem unerlaubten Schaden zufügt, muss der geschädigte Partei den Schaden ersetzen. / Haftpflichtverhältniss / .OR 41ff

Rechtsgleicheit

  • 1-alle Menschen sind vor Gesetzt gleich zu behandeln.
  • 2-Mann und Frau gleichberechtigte.
  • 3-niemand darf diskriminiert werden. / BV 8 /

Geshriebenes Recht / Gesetze/

  • 1-öffentliches Recht, privates Recht.
  • 2- zwingendes Recht, nicht zwingendes Recht.
  • 3- Rechtsgrundsätze

Beweislast

Derjenige, der anklagt, muss beweisen, dass der Angeschuldigte im Unrecht ist, ansonsten ist die beschuldigte Person frei zu sprechen. / ZGB 8/

Obligation

Das ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei Parteien oder zwei Personen. Kann aktiv oder passiv entstehen.

Rechtsmissbrauchsverbot

Missbraucht jemand sein Recht offensichtlich, wird dieser Missbrauch nicht geschützt. / ZGB 2.2 /

Rechtsquellen

  • 1-geschriebenes Recht,
  • 2-Gewohnheitsrecht,
  • 3-Rechtslehre/ Rechtssprechung

Richterliches Ermessen

fehlen genaue Angaben im Gesetz, entscheidet das Gerricht nach bestem Wissen und Gewissen auf die aktuelle Situation bezogen. / ZGB 4 /

Zwingendes Recht

diese Rechtsregeln dürfen nicht angepasst werden, auch wenn beide Parteien einverstanden sind. / OR 361 /

Recht / Rechtsordnung

Recht- vom Staat erlassene Regeln / Gesetze /. Rechtsordnung- alle Rechtsregeln, die für ein Volk eines Staates gelten.

Handlungsfähigkeit

  • Die Voraussetzung um durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
  • / Urteilsfähigkeit (13 J.)+ Volljahrigkeit (18 J.) = Handlungsfähigkeit /
  • . 1-Geschäftsfähigkeit / 34ff, 76ff, 105ff /,
  • 2-Deliktsfähgkeit / 147, 188ff /,
  • 3- Prozessfähigkeit

Juristische Personen

Das sind Personenverbindungen, die sich zu einem bestimmten Zweck zusammengetan haben. / Vereine,Firma, Aktiengesellschaft, GmbH /. / ZGB 52ff/

Rechtsfähigkeit

Fähigkeit Rechte und Pflichte zu haben. / ab 3. Monat/, / ZGB 11 /

Zivigesetzbuch- ZGB

  • Regelt das Zusammenleben in folgenden Bereichen:
  • 1.-Personenrecht,
  • 2.-Familienrecht,
  • 3.-Erbrecht
  • ,4.-Sachenrecht / Eigentum, Besitz/,
  • 5.-Obligationenrecht

Geschriebenes Recht

alle Rechtsregeln / die schriftlich in Gesetzbüchern festgehalten sind /, die von zuständigen Behörden erlassen worden. Gesetze von Parlament. Verordnungen von Regierung.

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht sind ungeschriebene Regeln, die nach langer Zeit der Anwendung zu Recht geworden sind. / Finderlohn - ZGB 722.2 /

Mündigkeit

die Mündigkeit erreicht man am 18. Geburtstag. Sexuelle und religiöse Mündigkeit ist mit 16. Jahren / ZGB 303 /

Rechtsgrundsätze

  • 1.- Rechtsgleichheit / BV 8 /,
  • 2.-Reihenfolge der Rechtsquellen / ZGB 1 /
  • ,3.-Richterliches Ermessen / ZGB ç /,
  • 4.-Treu und Glauben / ZGb 2.1, BV 9 /,
  • 5.- Rechtsmissbrauchsverbot / ZGB 2.2 /,
  • 6.- Beweislast / ZGB 8 /

Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung

Erhält jemand zu Unrecht das Geld, muss er das Geld zurückerstatten. / OR 62ff /

Die drei Enstehungsmöglichkeiten für eine Obligation

  • 1.-Vertrag / aktiv/,
  • 2.- Unerlubte Handlung / passiv /- jemandem einen Schaden zufügen: unabsichtlich oder absichtlich,
  • 3.- Ungerechtfertigte Bereicherung/ passiv /

Rechtslehre und Rechtssprechung

  • Rechtslehre von Rechtsgelehrten geäusserte Meinungen, die in der rechts.. Literatur anerkannt sind.
  • Rechtssprechung- wenn ein oberes Gericht ein Urteil fällt- die untergeordnete Gerichte übernehmen die Begründung des oberes Gerichts.

Handlungsunfähigkeit

fehlende Fähigkeit - Minderjährige. / ZGB 18 /

Volljährigkeit

am 18. Geburtstag. / ZGB 14 /

Reihenfolge der Rechtsquellen

  • 1.- zuerst das geschriebene Recht,
  • 2. - dann Gewohnheitsrecht,
  • 3.- das Gesetzt urteilt nach Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. / ZGB 1 /

Nicht zwingendes Recht

diese Rechtsregeln dürfen zu Gunsten der schwächeren Partei angepasst werden.

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