3. Vertragsform
3.4 Streitigkeiten (OR 343 Abs. 2)
3.4 Streitigkeiten (OR 343 Abs. 2)
Kartei Details
Karten | 7 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 10.09.2012 / 05.11.2022 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
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Was muss nach der neuen Zivilprozessordnung jedem gerichtlichen Entscheidverfahren voraus gehen?
ein Schlichtungsverfahren
Nenne 4 Aufgaben und Kompetenzen der Schlichtungsbehörde!
1) Versöhnung der Parteien
2) bis Streitwert 2'000 kann Schlichtungsbehörde auf Antrag von klagender Partei entscheiden
3) bis Streitwert 5'000 kann Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten. rechtskräftiges Urteil nach 20 Tg. ohne Ablehnung einer Partei.
4) Keine Einigung möglich: Schlichtungsbehörde erteilt Klagebewilligung, klagende Partei muss innert 3 Mt. Klage beim Arbeitsgericht einlegen.
Wie und bis zu welchem Betrag sollen Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag geregelt werden?
Durch ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren bis zu einem Streitwert von 30'000. Sachverhalt muss von Amtes wegen festgestellt werden.
kann mündlich eingereicht werden, muss nicht begründet sein
Was ist bei einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde erforderlich?
Persönliche Anwesenheit
Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson darf mitgenommen werden
Ab wann wurden Zivil- und Strafprozessrecht in der Schweiz vereinheitlicht?
ab 1. Januar 2011
Wo kann der Kläger den Beklagten einklagen?
am Wohnsitz oder am Sitz der Beklagten oder
am Ort, an dem der AN gewöhnlich die Arbeit verrichtet
Wie hoch belaufen sich die Gerichtskosten?
bis zu einem Streitwert von 30'000 fallen grundsätzlich keine Kosten an
Kt Luzern: Prozesskostenersatzpflicht nicht ausgeschlossen, d.h. Unterliegende Partei kann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet sein