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§315b

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr


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Fichier Détails

Cartes-fiches 14
Langue Deutsch
Catégorie Code de la route
Niveau Université
Crée / Actualisé 09.01.2013 / 16.02.2013
Attribution de licence Pas de droit d'auteur (CC0)
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öffentlicher Verkehrsraum

sind alle Straßen die durch den Staat für den allgemeinen Verkehrsgebrauch gewidmet wurden

 

tatsächlich öffentlich

Alle Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aufgrund stllschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jederman zugelassen ist.

Anlagen

sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen

Fahrzeuge

Sind Beförderungsmittel aller Art, ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart.

Zerstören

Die bestimmungsmgemäße Brauchbarkeit der genannten Sache ist völlig beseitigt

Beschädigen

Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der genannten Sache ist erheblich beeinträchtigt

Beseitigen

das räuml. Entfernen von Anlagen o. Fzg. das die Verhinderung deren bestimmungsmäßigen Gebrauchs zur Folge hat.

Hinternisbereiten

 

Wenn auf Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen V.Ablauf zu hemmen oder zu verzögern.