Basics


J. R.
Diese Karteikarten bieten einen grundlegenden Überblick über zentrale Definitionen im Strafgesetzbuch, sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen Teil. Sie beleuchten zentrale Begriffe wie Täter, Versuch, Tat und Erfolg, sowie spezifische Aspekte wie Zueignung, Gewahrsamsbruch und Beihilfe. Die Karteikarten eignen sich besonders für Studierende und Berufseinsteiger im Rechtsbereich, die sich mit den Grundlagen des Strafrechts vertraut machen möchten.
Karten
30
Lernende
20
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
26.06.2012 / 07.03.2024

Flashcards

Tatherrschaft

ist das vom Vorsatz (willen) umfasste beherrschende Steuerung des Tatablaufes durch den Täter.

Bestimmen (§ 26 StGB)

meint das Herrvorrufen des Tatentschlusses beim Täter

Hilfe leisten (§ 27 I StGB)

jeder Beitrag zur Haupttat, der die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht oder erleichtert, oder die vom Haupttäter verursachte Rechtsgutsverletzung intensiviert.

-> aussreichend: Beihilfehandlung, die zu irendeinem Zeitpunkt für Haupttat förderlich war

Angriff

jedes menschliche Verhalten, durch das die Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter droht

erforderlich (Notwehr)

jede Verteidigungshandlung, die geeignet ist den Angriff sofort und endgültig abzuwehren

erforderlich = geeignet + mildestes MIttel

gegenwärtig

unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch fortdauernd

gegenwärtige Gefahr

Zustand in dem der Eintritt einer Rechtsgutsschädigung wahrscheinlich ist.

Eindringen

Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten

Beleidigung

Kundgabe einer Missachtung oder NIchtachtung des Opfers

körperliche Misshandlung

jede üble, unangemessende Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität des Opfers in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird.

Gesundheitsschädigung

ist das hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines krankhaften/pathologischen Zustandes

gefährliches Werkzeug

jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

hinterlistiger Überfall

Täter geht in wahrer Absicht planmäßig verdeckender Weise vor.

Wegnahme

Bruch fremden Gewahrsams, sowie die Begründung neuen Gewahrsams

Gewahrsamsbruch

Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsaminhabers wird ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben

Neuer Geahrsam ist begründet, wenn Täter die tatsächliche Herrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Zueignungsabsicht

ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch die Betätigung des Willens, sich die Sache selbst oder ihren verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen.

Zueignung = absichtliche, vorüberghende Aneignung + vorsätzlich dauerhafte Enteignung

Täuschung über Tatsachen

Einwirken auf intellektuelles Vorstellungsbild eines anderen, welches dazu geeignet ist einen Irrtum hervorzurufen.

Tatsachen = Sachverhalte, Vorgänge oder Zustände jeder Art, die beweisbar sind.

Vermögensverfügung

jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

Urkunde

ist jede verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis rechtlicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und deren Aussteller erkennen lässt.

Unglücksfall (§ 323c StGB)

jedes plötzlich eintretende Ereignis, bei dem die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Savhen besteht.

gewerbsmäßig

handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft.

Bande

ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen die sich zur Begehung mehrerer selbstständiger Straftaten verbunden haben

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