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Flashcards
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Language
German
Category
Law
Level
University
Created / Updated
09.08.2026 / 09.08.2026

Flashcards

Vier verschiedene Statusgruppen sind im Ausländerrecht zu unterscheiden.

Welche?

  1. Staatsangehörige der EU-, EWR- und EFTA-Staaten
  2. Drittstaatsangehörige
  3. Asyl- und Schutzsuchende
  4. Diplomaten

Wer zählt zur ersten Statusgruppe,

und welches Gesetz gilt für sie?
 

Nenne die ggf. einschlägigen Normen.

Zu dieser Statusgruppe gehören

  1. Staatsangehörige der EU-Staaten, die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind
  2. Staatsangehörige der EWR-Staaten (+ Island, Liechtenstein und Norwegen)
  3. Staatsangehörige der EFTA-Staaten (+ Schweiz)

Für sie gilt das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger:innen (FreizügG/EU). Sie benötigen kein Visum für die Einreise in die Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und die Schweiz.


Personen aus dem EWR (§ 12 FreizügG/EU) und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz) sind wiederum Unionsbürger:innen gleichgestellt. 

Wer zählt zur Statusgruppe der Drittstaatsangehörigen,

und welches Gesetz gilt für sie?

Drittstaatsangehörige sind Personen, die 

  • weder Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG
  • noch Unionsbürger:innen oder diesen gleichgestellt sind 
  • und die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen.

Ihre Rechtsverhältnisse richten sich im Wesentlichen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Was regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)?

Nenne die einschlägigen Normen

Das Aufenthaltsgesetz regelt die 

 

  1. Einreise
  2. den Aufenthalt
  3. die Erwerbstätigkeit
  4. die Aufenthaltsbeendigung
  5. und die Integration 

 

von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit  (§ 1 I 4 AufenthG)

 

Keine Anwendung findet es auf Unionsbürger:innen und ihnen gleichgestellte Personen.
 

Nenne drei relevante Aufenthaltstitel 

Nenne die jeweils einschlägigen Normen

 

  1. Schengen-Visum (§ 6 I Nr. 1 AufenthG, siehe auch § 2 V AufenthG, § 12 I AufenthG)
  2. Nationales Visum (§ 6 III AufenthG)
  3. Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

 

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel (§4 I AufenthG).

 

Das AufenthG sieht mit § 4 I Nr. 1-4 AufenthG insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: 

  1. die Aufenthaltserlaubnis
  2. die Blaue Karte EU
  3. die ICT-Karte
  4. die Mobiler-ICT-Karte
  5. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, 
  6. die Niederlassungserlaubnis 
  7. und das Visum

Nenne fünf Aufenthaltszwecke für eine Aufenthaltserlaubnis

Nenne die einschlägigen Normen.

  1. Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
     
  2. Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
     
  3. Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 ff. AufenthG)
     
  4. Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG)
     
  5. Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG)

Was versteht man unter einer Aufenthaltserlaubnis (AE)?

Nenne die einschlägigen Normen.

Die Aufenthaltserlaubnis (AE) ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 I 1 AufenthG), der

  •  zu bestimmten Zwecken erteilt wird (§ 7 I 2 AufenthG).
  • In begründeten Fällen kann auch eine AE zu einem nicht genannten Zweck erteilt werden (§ 7 I 3 AufenthG).

 

In der Regel setzt die Erteilung einer AE voraus, dass der Ausländer 

  • die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und
  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 I, II AufenthG).
  • Wer mit einem Schengen-Visum einreist, um eine andere AE zu beantragen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

 

Eine AE wird von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt und kann verlängert werden (§ 8 AufenthG).

 

Was versteht man unter einem Visum (aus Perspektive der BRD)?

Nenne die einschlägigen Normen

Das Visum ist nach deutschem Aufenthaltsrecht ein selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 I 2 Nr. 1 AufenthG).

 Es kann als 

  • europarechtlich harmonisiertes Schengen-Visum
  • oder als nationales Visum 

erteilt werden. 

 

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden. 

 

Wie unterscheiden sich das Schengen-Visum und das nationale Visum?

Nenne die einschlägigen Normen.

Das Schengen-Visum (§ 6 I Nr. 1 AufenthG, siehe auch § 2 V AufenthG, § 12 I AufenthG) berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Ein Schengen-Visum kann auch für die Durchreise erteilt werden. 

Die EG-Visa-Verordnung enthält u.a. eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen von der Visumpflicht befreit sind (u.a. USA, Kanada, Australien...) sowie eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen visumpflichtig sind.

 

Die Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 III AufenthG) ist für längerfristige Aufenthalte vorgesehen. Das nationale Visum ist an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck ausgerichtet. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort. 

Wer ist Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention?

Nach Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GFK ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen 

  1. Rasse
  2. Religion
  3. Nationalität,
  4. sozialer Gruppe oder 
  5. politischer Überzeugung 

außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
oder sich staatenlos außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet.

 

Der Schutz dieses Landes kann entweder nicht in Anspruch genommen werden,
oder die Person will ihn wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen.

Nenne drei Fallgruppen der Einreise

  1. Einreise zum Zweck eines Kurzaufenthalts von bis zu drei Monaten (Schengen-Visum)
  2. Einreise zum Zweck eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten (Nationales Visum)
  3. Genehmigungsfreie Einreise für bestimmte Sondergruppen

Was regelt der Schengener Grenzkodex,

was der Visakodex?

Der Schengener Grenzkodex regelt

=> das Überschreiten der Außengrenzen der EU
und das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

Der Visakodex regelt

=> das Visumverfahren für Drittstaatsangehörige,
die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen möchten.

Welche Faktoren sprechen für eine glaubhafte Rückkehrabsicht?

Bei der Beurteilung der Rückkehrabsicht sind hauptsächlich

die soziale (Familie, Lebensgemeinschaften)
und die wirtschaftliche Verwurzelung (Arbeitsplatz, Eigentum)

eines Ausländers im Herkunftsland entscheidend.

Welchem Zweck dienen das Visum und die Aufenthaltserlaubnis?

Das Visum (zur Einreise) und die Aufenthaltserlaubnis (zum Aufenthalt) heben das gemäß § 4 I 1 AufenthG bestehende 

Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Erlaubnisvorbehalt auf.

Bei beiden handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 35 1 VwVfG.

Welchen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterliegt eine AE?

Nach § 5 I AufenthG sind regelmäßig

die Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 1)

die Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität (letzteres: bei fehlender Rückkehrberechtigung - Nr. 1 a)

kein Ausweisungsinteresse (Nr. 2)

keine Gefährdung der Interessen der BRD (Nr. 3)

die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG (Nr. 4)

als Voraussetzung anzusehen.

Was ist, neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen,

vor der Erteilung einer AE zwingend zu erfüllen?

Nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer AE, dass

Ausländer:innen mit dem erforderlichen Visum eingereist sind (auch: Blaue Karte, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, ...)

und die entscheidungserheblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht haben (Nr. 2).

Das Schengen-Visum erfüllt dies nicht.

Wann kann von der Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden?

Wann muss?

Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann abgesehen werden, wenn

die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer AE erfüllt sind (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG)

Es muss davon abgesehen werden, wenn

die Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist  (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG - Ausnahme: ICT-Karte nach § 5 Abs. 2 S. 3 AufenthG)

Welche weiteren Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2 AufenthG gibt es?

§ 5 Abs. 3 AufenthG enthält generelle Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen der Abs. 1, 2, um den typischen Situationen, in denen diese AE erteilt werden, Rechnung zu tragen.

Darunter fallen

Ausnahmen bei bestimmten Schutzberechtigten (AE nach §§ 24, 25 Abs. 1, 2, 3)

Opfer von Menschenhandel und Schwarzarbeit (AE nach §§ 25 Abs. 4a, 4b)

Ausnahmen nach Ermessen bei anderen humanitären AE (AE nach § 25a)

Spurwechsel nach § 5 Abs. 3 S. 5 AufenthG (nur Ausnahme von § 5 Abs. 2 AufenthG)

Wann besteht eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung?

Eine Ausnahme besteht, wenn ein atypischer Fall vorliegt.

Ein atypischer Fall weicht so weit vom Regelfall ab, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist.

Nach BVerwG: entweder besondere atypische Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder
die Erteilung des Aufenthaltstitels ist aus Gründen des höherrangigen Rechts geboten (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK)

Dies gilt insbesondere, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.

Keine Ermessensfrage. Eine Ausnahme vom Regelfall muss feststellbar sein (= strenger Maßstab bei der Annahme von Ausnahmen).

Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind grundsätzlich verschuldensunabhängig anzuwenden.

Was ist unter der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu verstehen?

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist

der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Ausnahmen regelt der § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-7 AufenthG.

Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Leistungen der Ausbildungsförderung (SGB III, BaföG, AFBG), beitragsfinanzierte Mittel (SGB III), Unterhaltsvorschuss 

Worauf kommt es bei der Lebensunterhaltssicherung nach  § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an?

Diese Regelerteilungsvoraussetzung dient dem Gemeinwohl mit dem Ziel, öffentliche Ausgaben zu vermeiden (= besonderes staatliches Interesse).

Die Lebensunterhaltssicherung muss auf Dauer gewährleistet sein, d.h. es muss ein verlässlicher Mittelzufluss mit positiver Prognose existieren.

Der Prognosezeitraum umfasst die geplante Aufenthaltsdauer oder (wenn unbefristet) die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, der zu erteilen wäre.

[Fälle zum Ausländerrecht]

Der marokkanische Staatsangehörige M besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Seine Ehefrau - marokkanische Staatsangehörige - beantragt, sich hier zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufhalten zu dürfen.

Die Ehe besteht sein 19 Jahren. M hat diese bei seiner Einreise angegeben.

Wird der Antrag Erfolg haben?

Der Antrag wird gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG Erfolg haben. 

M. besitzt eine Niederlassungserlaubnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a. AufenthG).

Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein (Abs. 1 S. 1 Nr. 1), 
seine Ehefrau außerdem einfache Deutschkenntnisse nachweisen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2).

W: Sie waren bereits vor M.s Einreise nach Deutschland verheiratet.
Die Familienverhältnisse wurden korrekt angegeben.

Welche verschiedenen Definitionen von Sprachkenntnissen kennt das AufenthG?

Nach Maßgabe des § 2 AufenthG entsprechen

  • einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A1 (Abs. 9)
  • hinreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A2 (Abs. 10)
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B1 (Abs. 11)
  • gute deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B2 (Abs. 11a)

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache mit dem Niveau C1 (Abs. 12).

[Fälle zum Ausländerrecht]

Der Ehefrau des marokkanischen Staatsangehörigen M. wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (Ehegattennachzug; unbefristete AE für M).

Kurz darauf beantragen die gemeinsamen Kinder - eine 14-jährige Tochter, ein 15-jähriger Sohn, beide marokkanische Staatsangehörige - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Erfolg?

Ja, denn: (minderjährigen, ledigen) Kindern wird eine AE erteilt, wenn die Eltern gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG eine der dort genannten AE besitzen. 

M. besitzt eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 1 Nr. 6), seine Frau eine AE nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) (Abs. 1 Nr. 3). 

[Fälle zum Ausländerrecht]

Nun möchte auch der Vater des marokkanischen Staatsangehörigen M. auf Dauer in Deutschland leben.

Hat sein Antrag auf Erteilung einer AE Aussicht auf Erfolg?

Nein, denn: § 36 Abs. 2 AufenthG verlangt für die Erteilung einer AE für sonstige Familienangehörige, dass dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist

[Fälle zum Ausländerrecht]

Kann eine Ausländerin A. mit einer Niederlassungserlaubnis, die sechs Jahre in Deutschland gelebt hat, nach einem einjährigen Aufenthalt im Ausland ohne weiteres wieder nach Deutschland einreisen?

Nein, denn: die Niederlassungserlaubnis ist zwar unbefristet (§ 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG), allerdings hat A. Deutschland für ein Jahr verlassen.

Die Niederlassungserlaubnis erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn Deutschland länger als sechs Monate verlassen wird.

(Eine Ausländebehörde kann eine andere, längere Frist bestimmen, siehe dazu § 51 Abs. 4 AufenthG)

[Fälle zum Ausländerrecht]

Kann ein Ausländer, der als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden ist, alleine wegen des Bezugs von Sozialhilfe ausgewiesen werden?

Nein. Sozialhilfe ist kein Grund, ausgewiesen zu werden.

W: Flüchtlinge sind Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Schutz suchen (Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GFK). Wesentliche Fluchtgründe sind heute Armut, Umwelt/Klima und Wirtschaft. 

Die Lebensunterhaltssicherung ist keine Voraussetzung für den Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt nach § 3 Abs. 1 AsylG / GFK).

[Fälle zum Ausländerrecht]

Wie läuft das deutsche Asylverfahren ab?

  1. Ankunft und Registrierung in Deutschland
     
  2. Erstverteilung auf die Bundesländer (EASY) nach dem Königsteiner-Schlüssel
     
  3. Meldung und Unterbringung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
     
  4. Persönliche Asylantragstellung beim Bundesamt
     
  5. Prüfung des Dublin-Verfahrens
     
  6. Persönliche Anhörung beim Bundesamt
     
  7. Entscheidung durch das Bundesamt
 

„Alle Enten machen plötzlich panisch platte Eier.“

 

 

Welche Entscheidungsmöglichkeiten gibt es im Asylverfahren in Deutschland?

  1. Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG
     
  2. Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG (Umsetzung GFK)
     
  3. Zuerkennung des Subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG
     
  4. Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG
     
  5. Einfache Ablehnung (mit Ausreiseaufforderung, ggf. Einreise- und Aufenthaltsverbot)
     
  6. Ablehnung als offensichtlich unbegründet (mit Ausreiseaufforderung, ggf. Einreise- und Aufenthaltsverbot)

Welche Entscheidung im Asylverfahren führt zu welcher Rechtsfolge?

Bleibe- bzw. Aufenthaltsrecht

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG 
    • Wiederholte Verlängerung um jeweils drei Jahre möglich
    • Bei Asylberechtigung (Abs. 1), Flüchtlingseigenschaft (Abs. 2 Alt. 1), Subsidiärem Schutz (Abs. 2 Alt. 2)
       
  • Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr nach § 25 Abs. 3 AufenthG
    • Wiederholte Verlängerung möglich
    • Bei Abschiebungsverboten

Ausreisepflicht

  • Ausreisefrist von 30 Tagen 
    • Zuständigkeit der Ausländerbehörden
    • bei einfacher Ablehnung
       
  • Ausreisefrist von einer Woche
    • Zuständigkeit der Ausländerbehörden
    • bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet

Was versteht man unter einer Niederlassungserlaubnis,

und wo ist diese geregelt?

  • Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
     
  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
     
  • Unbeschränkt (zeitlich und räumlich)
     
  • Keine Nebenbestimmungen außer nach AufenthG erlaubt
     
  • Voraussetzungen u.a. fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und 60 Monate RV-Beiträge (gebundene Entscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen)
     
  • vgl. § 9 AufenthG, zu Ehegatten siehe § 9 Abs. 3, 3a AufenthG

Was versteht man unter einer Duldung?

  • Kein Aufenthaltstitel: begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt
     
  • Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern
     
  • geregelt in § 60a ff. AufenthG
     
  • Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts entfällt nach § 95 AufenthG 
     
  • Zeitliche und räumliche Beschränkung (§§ 60a Abs. 1, 61 Abs. 1 AufenthG)

Welche Ausschlussgründe gibt es für einen Familiennachzug?

Nach § 27 Abs. 1a AufenthG keine Zulassung des Familiennachzugs, wenn

  • Ehe oder Verwandtschaftsverhältnis nur geschlossen oder begründet, um nach Deutschland zu kommen (Nr. 1)
     
  • eine:r der Partner:innen zur Ehe genötigt wurde (Nr. 2)

Weitere Ausschlussmöglichkeiten nach § 27 Abs. 3 AufenthG (Ermessen bei notwendigem Leistungsbezug nach SGB II, XII)
sowie nach § 27 Abs. 3a AufenthG (gebundene Entscheidung, z.B. bei Terrorismus, Gewalttaten)

[Fälle zum Ausländerrecht]

Ist es möglich, einen Ausländer abzuschieben, der nicht über einen Pass verfügt?

Nein, denn

eine Abschiebung ist nicht durchführbar, wenn die ausreisepflichtige Person keinen Pass besitzt (und eine Abschiebung auch nicht mit einem anderen Reisedokument möglich ist).

Aus § 60a Abs. 2 AufenthG folgt ein individueller Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Duldung (= Aussetzung der Abschiebung)
in Fällen der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (nicht, wenn eine AE erteilt wird)

Fehlender Pass oder ungeklärte Identität? = tatsächliche Unmöglichkeit.

Bei ungeklärter Identität wird eine Duldung gemäß § 60b AufenthG erteilt.
Hieraus ergeht eine Mitwirkungspflicht bei der Pass(ersatz)beschaffung gemäß § 60b Abs. 3 AufenthG

[Fälle zum Ausländerrecht]

Welche der folgenden Aussagen zum Aufenthaltstitel für Studierende sind richtig?

[Fälle zum Ausländerrecht]

Die indische Staatsangehörige Priya K. reist mit einem nationalen Visum nach Deutschland ein, um an der HSB ein Masterstudium im Fach Maschinenbau aufzunehmen. Das Studium dauert laut Regelstudienzeit vier Semester. 

Drei Monate nach Studienbeginn arbeitet Priya regelmäßig 25 Stunden pro Woche als Werkstudentin. Die zuständige Ausländerbehörde wird durch eine anonyme Anzeige auf ihre Tätigkeit aufmerksam.

Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen können Priya drohen? 
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Erwerbstätigkeit während des studentischen Aufenthalts zulässig?

Priya arbeitet als Werkstudentin 25 Stunden pro Woche drei Monate nach Beginn des Studiums, also während der Vorlesungszeit.

Sie überschreitet damit die nach der Werkstudentenregel erlaubten 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit und verstößt gegen die Bedingungen ihrer Erwerbstätigkeit nach § 16b Abs. 3 AufenthG.

Mögliche Konsequenzen sind 

  • Überprüfung durch die Ausländerbehörde
  • Ermahnung oder Verwarnung
  • Bußgeld nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (bei selbstständiger Tätigkeit)

Drastische Folgen (wie die Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis) drohen erst beim massiven, wiederholten und nachweislich zweckfremden Gebrauch des Aufenthaltstitels, etwa wenn das Studium nur noch auf dem Papier betrieben wird (siehe hierzu § 52 Abs. 3 AufenthG).

Erläutere die Grundregeln der Erwerbstätigkeit beim studentischen Aufenthalt nach § 16b Abs. 3 AufenthG

  • Beschäftigung erlaubt bis zu 140 volle Arbeitstage (mehr als 4 Stunden pro Tag) oder 280 halbe Arbeitstage (bis zu 4 Stunden pro Tag) 
    pro Kalenderjahr gemäß §§ 16b Abs. 3 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG
     
  • Werkstudentenregelung kann gemäß § 16b Abs. 3 Nr. 2 AufenthG alternativ angewandt werden, d.h. 
    während der Vorlesungszeit bis zu 20 Wochenstunden (→ 2,5 Arbeitstage pro Woche)
    während der vorlesungsfreien Zeit keine Arbeitszeitbegrenzung (→ pauschal 2,5 Arbeitstage pro Woche)
     
  • Studentische Nebentätigkeiten sind gemäß § 16b Abs. 3 S. 2 AufenthG ohne zeitliche Begrenzung möglich und werden nicht angerechnet (z.B. Tätigkeiten an einer HS oder anderen wissenschaftlichen Einrichtung, hs-bezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang, in Gremien der HS)
     
  • Günstigkeitsprüfung nach § 16b Abs. 3 S. 3 AufenthG: für jede Woche darf die günstigste Anrechnungsform gewählt werden (voller Tag, halber Tag, Wochenstunden-Regel)
     
  • Umfang der ausgeübten Erwerbstätigkeit ist seitens der Ausländerbehörden nur im Fall konkreter Hinweise auf Missbrauch zu überprüfen

Was besagt § 41 AufenthV?

Der Regelungsinhalt des § 41 Abs. 1 AufenthV ermöglicht

  • den Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Nordirland, Großbritannien sowie den USA
  • die visumsfreie Einreise und den Aufenthalt in Deutschland
     
  • bei Nicht-Kurzaufenthalten
     
  • sowie die Beantragung des erforderlichen Aufenhaltstitels im Inland

Nach Abs. 2 gilt dies auch für die Staatsangehörigen der dort genannten Länder (z.B. Brasilien), sofern diese keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (Ausnahmen z.B. Praktika)

Nach Abs. 3 muss ein erforderlicher Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach Einreise beantragt werden. 

Gefragt, mit welcher Eselsbrücke man sich das gut merken kann, sagte ChatGPT: "Affen in Japan kaufen ständig neue, nutzlose glänzende Uhren."

Wer ist aufgrund welcher Normen für die Prüfung und Entscheidung im Visumsverfahren (Schengen-Visum) zuständig?

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VK werden Visumsanträge grundsätzlich von Konsulaten geprüft und beschieden.

In Art. 5 Abs. 1-3 VK wird der zuständige Mitgliedsstaat bestimmt. Es ist der zuständig,

  1. in dem das Reiseziel liegt, bzw. das Hauptreiseziel (bei mehreren Reisezielen)
    hilfsweise der erste Mitgliedsstaat, dessen Außengrenzen übertreten werden
     
  2. der bei einer Durchreise (zuerst) betreten wird,
     
  3. in dem der (erste) Transitflughafen liegt 

Art. 6 VK regelt

  • welches Konsulat des zuständigen Mitgliedsstaats zuständig ist,
     
  • in der Regel das, in dessen Konsularbezirk der rechtmäßige Wohnsitz (des Antragstellers) liegt.

Auch eine Botschaft ist ein Konsulat iSv Art. 4-6 VK (Überbegriff für Auslandsvertretungen).

Welche formellen Voraussetzungen müssen für die Beantragung eines Schengenvisums erfüllt werden?

Nach Art. 10 VK sind formelle Voraussetzungen die folgenden:

  • Abs. 1: persönliche Antragstellung (Ausnahme nach Abs. 2 bei bekannten, zuverlässigen Antragstellenden mit Integrität)
     
  • Abs. 3 Buchst. a-g:
     
    • Antragsformular, Reisedokument
       
    • Lichtbild, Fingerabdrücke
       
    • Visumgebühr
       
    • Belege (bzgl. Reisezweck, Unterkunft, Geldmittel, Einladung, Rückkehrabsicht)
       
    • Reisekrankenversicherung, falls erforderlich
       

Normiert sind die einzelnen Voraussetzungen in den Art. 11-16 VK.

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