Arbeitsrecht

Modul Arbeitsrecht

Modul Arbeitsrecht

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Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
09.08.2026 / 20.08.2026

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Was versteht man unter einer Betriebsvereinbarung,

und welche verschiedenen Arten gibt es?

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen des Betriebs gilt (§ 77 BetrVG).

Die Ausnahme bilden leitende Angestellte (Definition nach § 5 III BetrVG).

Darunter fallen:

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen: je nach Gesetz kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung der Betriebsparteien ersetzen.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Gemischt erzwingbar-freiwillige Betriebsvereinbarungen

Für wen gelten Tarifverträge (nicht)?

  1. Tarifverträge gelten nur bei Tarifgebundenheit
  2. Arbeitnehmer:innen sind tarifgebunden, wenn sie auch selbst Mitglied bei einer Tarifvertragspartei (§ 2 TVG) sind (= ihrer Gewerkschaft).
  3. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ist notwendig, um Begünstigungen aus einem Tarifvertrag individuell geltend zu machen.
  4. Außerdem tarifgebunden ist der Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist (§ 3 I TVG).
  5. Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten für alle Betriebe eines tarifgebundenen Arbeitgebers (§ 3 II TVG) .

[Klausurvorbereitung]

Wie verhalten sich Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zueinander?

Was ein Tarifvertrag regelt oder üblicherweise regelt, darf nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, weil

  • der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder
  • der Tarifvertrag üblicherweise gilt.

Üblicherweise gilt ein Tarivertrag, wenn er die Branche und die jeweilige Region erfasst und nur mangels Tarifgebundenheit nicht unmittelbar anwendbar ist (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide).

Unter den Regelungsinhalt fallen Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen in weiter Auslegung. Hierdurch werden auch günstigere Regelungen aus einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen (§ 77 III BetrVG).

Was ein Tarifvertrag nicht enthält, darf geregelt werden.

[Klausurvorbereitung]

Nenne die drei zentralen Anwendungsregeln der Normenpyramide des Arbeitsrechts

  1. Verschlechterungsverbot: rangniedere Normen dürfen ranghöhere Normen nicht zum Nachteil des AN verschlechtern.
  2. Spezielles Recht vor allgemeinem Recht: konkretere Regelungen sind vorrangig anzuwenden.
  3. Günstigkeitsprinzip: auf der rangunteren Ebene können für den AN vorteilhaftere Vereinbarungen getroffen werden (§ 4 III TVG).

Welche Ausnahmen kennt das Verschlechterungsverbot?

Gesetze können Regelungen in Tarifverträgen zulassen, die eine Verschlechterung darstellen, wenn sie eine Öffnungsklausel enthalten bspw. § 622 IV BGB, also dispositiv sind (= Inhalt des Gesetzes kann durch vertragliche Abreden abweichend vom Wortlaut geregelt werden).

[Klausurvorbereitung]

In einem Betrieb gilt ein TV, der 30 Urlaubstage für die AN vorsieht.
Daneben besteht eine BV, die für alle AN 32 Tage regelt.
Herr G. hat einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen nach AV.

Herr G. ist Gewerkschaftsmitglied.

Wie viele Urlaubstage stehen ihm zu?

[Klausurvorbereitung]

In einem Betrieb gilt ein TV, der 30 Urlaubstage für die AN vorsieht.
Daneben besteht eine BV, die für alle AN 32 Tage regelt.
Herr G. hat einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen nach AV.

Herr G. ist kein Gewerkschaftsmitglied.

Wie viele Urlaubstage stehen ihm zu?

[Klausurvorbereitung]

Welche drei Normenbäume gibt es bei Tarifverträgen?

Nach § 1 TVG existieren

  • Abschlussnormen, Beendigungsnormen, Inhaltsnormen:
    Arbeitszeit, Befristung, Krankheit, Kündigung, Arbeitsvertrag, Urlaub, Form 
  • Betriebliche Fragen (auch: Betriebsnormen):
    = unteilbare Normen gelten für alle AN
    • Organisationsnormen (Wochenarbeitstage)
    • Ordnungsnormen (Taschenkontrollen)
    • Solidarnormen (Kantine)
  • Betriebsverfassungsrechtliche Normen
    = alle Normen bzgl. des Betriebsrats
    bspw. Größe und Aufstellung

[Klausurvorbereitung]

Nenne die wichtigsten Rechtsfolgen aus dem TVG

  • Geltung der Rechtsnormen eines TV unmittelbar und zwingend, d.h. gesetzesgleich (§ 4 I TVG)
    • grundsätzlich aber nur bei originiärer (beidseitiger) Tarifbindung (§ 3 I TVG) der Tarifvertragsparteien (§ 2 I TVG)
  • Günstigkeitsprinzip: AV kann AN nur besser, nicht schlechter stellen als TV (§ 4 III TVG)
  • Ausschlüsse: Kein individueller Verzicht auf Rechte aus TV, keine Verwirkung von Rechten möglich, keine Ausschlussfristen im AV möglich (§ 4 IV TVG)
  • Nachwirkung (§ 4 V TVG)
  • Nachbindung (§ 3 III TVG)

Erläutere das sog. Günstigkeitsprinzip

Nenne die einschlägigen Normen

Nach § 4 Abs. 3 TVG darf von den Regelungen eines Tarifvertrages nur abgewichen werden, sofern das im Tarifvertrag selbst – durch so genannte Öffnungsklauseln ausdrücklich vorgesehen ist oder die Abweichung ausschließlich zu Gunsten der Arbeitnehmenden erfolgt.

Dieses Günstigkeitsprinzip folgt aus dem normhierarchischen Vorrang des Tarifvertrages vor den Regelungen rangniederer Vorschriften
(z. B. Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede, Arbeitsvertrag, betriebliche Übung).

Das Günstigkeitsprinzip stellt damit einen wirksamen Schutz der Tarifbeschäftigten vor nachteiligen einzelvertraglichen und betrieblichen Regelungen dar.

[Klausurvorbereitung]

Nach welchem Schema ist die Benachteiligung nach dem AGG zu prüfen?

I. Eröffnung des Anwendungsbereichs

  1. Sachlicher Anwendungsbereich nach § 2 I AGG
  2. Persönlicher Anwendungsbereich nach § 6 I AGG

II. Möglichkeit des Verstoßes gegen § 1 AGG i.V.m. § 7 AGG

-> Welches Merkmal ist einschlägig und worin besteht die Benachteiligung?
-> Auch beim Zugang zum Beruf, z.B. bei Stellenanzeigen i.V.m. §§ 7, 11 AGG

III. Art der Benachteiligung nach § 3 AGG

-> insbesondere Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung
= bei der mittelbaren Benachteiligung gehört die fehlende Rechtfertigung bereits zum Tatbestand und ist hier auf eine sachliche Rechtfertigung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen

IV. Zulässige Ungleichbehandlung / Rechtfertigung (§§ 5, 8-10 AGG)

-> nur bei unmittelbarer Benachteiligung nach § 3 I AGG
-> nie bei §§ 3 II, III, IV AGG

V. Rechtsfolge (§§ 12-15 AGG, insbesondere § 15 AGG)


 

Worauf kommt es bei der mittelbaren Benachteiligung nach § 3 AGG an?

Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 II AGG liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren geeignet sind, eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise zu benachteiligen

Die nachteilige Maßnahme knüpft nicht direkt an ein Merkmal nach § 1 AGG an, sondern an Kriterien, die grds. auch v. Nicht-Merkmalsträgern erfüllt werden können. 

Bei der mittelbaren Benachteiligung gehört die fehlende Rechtfertigung zum Tatbestand und wird bei deren Feststellung auf sachliche Rechtfertigung, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft. 

Welche Rechtfertigungen gibt es für eine Benachteiligung (zulässige Ungleichbehandlung)?

  • Positive Maßnahmen nach § 5 AGG (angemessen und geeignet zum Ausgleich von Nachteilen nach § 1 AGG)
  • Berufliche Anforderungen nach § 8 AGG (z.B. Schauspieler:innen, Models, Psychologin im Frauenhaus, gerechtfertigte Berufserfahrung, kein Marketing-Konzept [Hooters-Beispiel])
  • Religion oder Weltanschauung nach § 9 AGG (konfessionsgebundene Arbeitgeber, Parteien und Zeitungen, z.B. kath. Kindergärten, Tätigkeit muss mit Religion zusammenhängen; andere AG nur, wenn bspw. eine BV schon vorher bestand)
  • Alter nach § 10 AGG (anerkannt: Entlassungspläne; Regelaltersgrenzen, aber keine willkürliche Verschiebung)

[Klausurvorbereitung]

Worauf kommt es bei der unmittelbaren Benachteiligung nach § 3 AGG an?

Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 I AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines der Merkmale aus § 1 AGG eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde

Eine weniger günstige Behandlung liegt bei jedem menschlichen Tun oder Unterlassen vor, auch wenn dies durch maschinelle Prozesse vorbereitet wird. 

Die Benachteiligung einer Frau aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ist immer unmittelbar.

[Klausurvorbereitung]

Welche Arten der Benachteiligung existieren nach § 3 AGG?

§ 3 AGG kennt 

  1. Unmittelbare Benachteiligung ("suche Frau")
  2. Mittelbare Benachteiligung ("junges, dynamisches Team", Teilzeitbeschäftigte [häufig Frauen])
  3. Belästigung ("Mobbing-Norm", Verletzung der Menschenwürde, Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG)
  4. Sexuelle Belästigung (ist immer Diskriminierung, Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG)
  5. Angewiesene Benachteiligung

[Klausurvorbereitung]

Welche Formen der Entschädigung und des Schadensersatzes kennt das AGG?

In § 15 AGG sind die folgenden Fälle geregelt:

(1) Schadensersatzpflicht (§ 15 I AGG): im materiellen Bereich, mit Vertretenmüssen des AG (z.B. Bewerbungskosten)

(2) Vertrauensschaden (§ 15 II AGG): angemessene Entschädigung, maximal drei Monatsgehälter bei Benachteiligung pro Merkmal, wenn auch sonst nicht eingestellt worden wäre (z.B. Benachteiligung in Ausschreibungen)

(3) Bestenauslese (§ 15 II AGG): Entschädigung in angemessener Höhe, wenn Benachteiligung vorliegt und die Bewerber:in den Job bekommen hätte

§15 III AGG: Entschädigungspflicht des AG bei Anwendungen kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

[Klausurvorbereitung]

Wer trägt die Beweislast für Benachteiligungen nach dem AGG?

Liegt ein Indizienbeweis vor, der vermuten lässt,
dass eine Benachteiligung nach § 1 AGG stattgefunden hat,
liegt die Beweislast gemäß § 22 AGG beim AG.

[Klausurvorbereitung]

Welche Ansprüche kann ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 I AGG begründen?

Welche(n) nicht?

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 I AGG begründet ggf. einen Anspruch auf 

  1. Schadensersatz nach § 15 I AGG
  2. Entschädigung nach § 15 II 1, 2 AGG 

So entstehende Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Fristbeginn ist der Zugang der Ablehnung (Bewerbung, beruflicher Aufstieg), ansonsten die Kenntnisnahme von der Benachteiligung (§ 15 IV AGG).

Aber: kein Anspruch auf die Begründung eines Berufs- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 15 VI AGG).

[Klausurvorbereitung]

Was versteht man unter einer Inhaltsnorm?

Nenne Beispiele.

Eine Inhaltsnorm (§ 1 I TVG) regelt den Inhalt von Arbeitsverhältnissen.

Inhaltsnormen betreffen die individuellen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer:innen. Sie sind individuell teilbar, also einklagbar.

Darunter fallen bspw. Vergütung, Arbeitszeitumfang, Urlaubsanspruch oder Überstundenzuschläge.

 

[Klausurvorbereitung]

Was versteht man unter Abschluss- und Beendigungsnormen?

Nenne Beispiele.

Abschluss- und Beendigungsnormen (§ 1 I TVG) regeln den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

 

Gegenstand von Abschlussnormen sind der Vertragsschluss und die Modalitäten des Zustandekommens von Arbeitsverhältnissen, bspw. Vorstellungskosten, Wiedereinstellungsansprüche, Auszubildendenübernahme und Einstellungsuntersuchen.

 

Bei Beendigungsnormen geht es meistens um Form- und Fristregelungen, Kündigungsverbote (insbesondere betriebsbedingter Kündigungen zur Beschäftigungssicherung) und tarifliche Altersgrenzen (Streitfall GR-Prüfung: Eingriff in Art. 12 GG, auflösende Bedingung oder Befristung).

[Klausurvorbereitung]

Was versteht man unter einer Ordnungsnorm?

Nenne Beispiele.

Eine Ordnungsnorm (§ 1 I TVG) dient der betrieblichen Ordnung. Geregelt werden Verhaltenspflichten im Betrieb.

Ordnungsnormen zählen zu den betrieblichen Fragen (auch: Betriebsnormen).

Darunter fallen allgemeine Gebote und Verbote, z.B. Rauch- und Alkoholverbote, vorgeschriebene Schutzkleidung.

Auch Regelungen zur Erweiterung des AG-Direktionsrechts zählen hinzu, bspw. Taschenkontrollen und Überstundenanordnungen.

[Klausurvorbereitung]

Was versteht man unter einer Organisationsnorm?

Nenne Beispiele.

Eine Organisationsnorm (§ 1 I TVG) dient der Organisation von Arbeitsabläufen im Betrieb, also wann und wie gearbeitet wird. 

Zweck ist die Strukturierung des betrieblichen Leistungsergebnisses.

 

Organisationsnormen zählen zu den betrieblichen Fragen (auch: Betriebsnormen).

Darunter fallen bspw. Wochenarbeitszeit, Schichtmodelle,  Pausen, Wochenenden und Feiertage, Betriebsferien, Home-Office.

[Klausurvorbereitung]

Drei Fragen zur Abgrenzung von Inhalts-, Organisations- und Ordnungsnormen

Was wird geschuldet?

=> Inhaltsnorm

Wann und wie wird geschuldet?

=> Organisationsnorm

Wie verhalten?

=> Ordnungsnorm

 

[Klausurvorbereitung]

Es kann vorkommen, dass eine Regelung mehreren Normenarten aus § 1 I TVG zugerechnet werden kann, je nach Formulierung.

Bei der Überstundenanordnung handelt es sich möglicherweise um...?

Darf der AG Überstunden anordnen?

=> Ordnungsnorm (Gehorsamspflichten der AN, Direktionsrecht des AG = Befehl)

Wie werden diese verteilt?

=> Organisationsnorm (bloße organisatorische Aufteilung = Ablauf)

Wie werden diese vergütet?

=> Inhaltsnorm (arbeitsvertragliche Pflicht) 

[Klausurvorbereitung]

Was versteht man unter einer Solidarnorm?

Nenne Beispiele.

Solidarnormen (§ 1 I TVG) verschaffen allen Arbeitnehmer:innen gemeinsam Vorteile oder Rechte

Diese sind nicht einklagbar und nicht individualisierbar.

Solidarnormen zählen zu den betrieblichen Fragen (auch: Betriebsnormen).

Darunter fallen z.B. Fitnessangebote, Betriebskitas und Kantinen.

Um welche Normart nach § 1 I TVG handelt es sich bei Wellpass?

Fitnessangebote sind in der Regel Solidarnormen, aber

bei Wellpass handelt es sich um einen Zuschuss im Sinne einer Entgeltleistung.

=> Inhaltsnorm

[Klausurvorbereitung]

Wie werden Betriebsnormen noch genannt, 

und welche wichtigen Merkmale haben sie?

§ 1 I TVG kennt Betriebsnormen als betriebliche Fragen.

Sie betreffen die Rechtsstellung der Belegschaft in ihrer Gesamtheit, d.h. sie gelten für alle AN. Damit sind sie nicht einklagbar.

Die Geltung von Betriebsnormen ist nicht von der beiderseitigen Tarifbindung abhängig

Es reicht aus, wenn der AG tarifgebunden ist (§ 3 II TVG).

 

[Klausurvorbereitung]

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf sechs Werktage so zu verteilen,
dass nur an drei Samstagen im Monat AN zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

Welche Normarten aus § 1 I TVG findest du hier wieder?

[Klausurvorbereitung]

(2) Überstunden können angeordnet werden und müssen mit einem Zuschlag von 10 % vergütet werden.

Welche Normarten aus § 1 I TVG findest du hier wieder?

[Klausurvorbereitung]

(3) Während der regelmäßigen Inventuren erhalten die Arbeitnehmer kostenlos Kaltgetränke und ein belegtes Brötchen.

Welche Normarten aus § 1 I TVG findest du hier wieder?

[Klausurvorbereitung]

Was unterscheidet Arbeitnehmer:innen und freie Dienstleister:innen?

Das maßgebliche Kriterium zur Differenzierung zwischen den beiden ist die Weisungsgebundenheit des AN (§ 611a BGB) im Gegensatz zur Entscheidungsfreiheit der Dienstleister:innen (§ 611 BGB).

Können AG-Weisungen nachgewiesen werden (Arbeitszeit, -ort, -inhalt?), konstituiert dies einen Arbeitsvertrag.

Entscheidend sind außerdem die Einbindung in die Betriebsorganisation und das Arbeitsvolumen (= nicht nur gelegentliche Einsätze).

Eine Vergütungsvereinbarung (§ 612 BGB) ist nicht erforderlich

 

[Klausurvorbereitung]

Für wen gelten Normen des TV über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen?

Ist ein AG gebunden, also

  1. im AG-Verband oder 
  2. über einen Haustarif,

ist er auch an die Normen eines TV über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gebunden.

Diese gelten damit für alle AN verbindlich, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit.

=> Auswirkungen auf Inhaltsnormen bestehen nicht.

Welche Formen der Tarifbindung solltest du kennen?

  1. Originäre [beidseitige] Bindung (§ 2 TVG i.V.m. § 3 I TVG)
  2. Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (§§ 611a, 611 BGB)
  3. Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG i.V.m. AEntsG)
  4. Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 3 II TVG)

[Klausurvorbereitung]

Erläutere die wichtigsten Eckpunkte der Tarifbindung

Die Regelungen eines TV gelten nur zwischen den Mitgliedern der Tarifparteien.

Der AG muss dem tarifschließenden AG-Verband angehören,
der AN der tarifschließenden Gewerkschaft.

=> originäre Bindung

Bei einem Austritt aus dem AG-Verband bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der TV endet.

=> Nachbindung

Endet ein TV, gilt er weiter - bis zu seinem Ersatz durch eine andere Abmachung (einzelvertragliche Regelungen oder BV).

=> Nachwirkung

Was versteht man unter einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel?

Eine Bezugnahmeklausel ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen AG und AN, durch die auf einen oder mehrere bestimmte TV verwiesen wird

=> TV-Regelungen werden automatisch AV-Bestandteil

Die Literatur unterscheidet zwischen Global-. Einzel- und Teilverweisungen. Es kann also der ganze TV einbezogen werden (Global-), nur einzelne Regelungen (Einzel-), oder abgeschlossene Regelungskomplexe (Teilverweisung)

Bezugnahmeklauseln können statisch oder dynamisch sein, also auf den zum Abschlusszeitpunkt bestehenden TV (statisch) verweisen oder auf die jeweils gültige Fassung eines TV (dynamisch, bzw. Jeweiligkeitsklausel).

Welche Norm des BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte von BR?

 

Der BR hat insbesondere bei sozialen Angelegenheiten starke Mitbestimmungsrechte

Daher muss der AG den BR beteiligen, wenn mitbestimmungspflichtige Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden sollen.

Kernvorschrift ist der § 87 I BetrVG mit 14 Unterpunkten.

Begrenzt werden die Mitbestimmungsrechte durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen.

[Klausurvorbereitung]

Welche drei Kriterien gibt es laut BAG für die Zulässigkeit von Fragen im Einstellungsverfahren?

1. Tätigkeitsbezug

Fragen, die keinen Bezug zur späteren Arbeitsaufgabe aufweisen, sind unzulässig
=> Konfliktfälle: Verantwortungs- bzw. Gefährdungsgrad der Tätigkeit (Suchterkrankungen, [psychische] Gesundheit, Verschuldung, Vorstrafen)

2. Keine Benachteiligung

Fragen, die einen Benachteiligungstatbestand erfüllen, sind unzulässig
=> Benachteiligungen im Sinne des § 1 AGG und der Grundrechte (z.B. Familienplanung, Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit [Art. 9 III GG])

3. Kein Eingriff in die Intimsphäre

Reine Neugierde-Fragen sind unzulässig
=> Auffangtatbestand

[Klausurvorbereitung]

Bei der Einstellung eines Fahrers werden über einen Fragebogen die folgenden Informationen abgefragt:

(1) Name
(2) Familienstand
(3) Alter  
(4) Anzahl der Geschwister 
(5) Darstellung des beruflichen Werdegangs

Welche dieser Fragen sind unzulässig

[Klausurvorbereitung]

Bei der Einstellung eines Fahrers werden über einen Fragebogen die folgenden Informationen abgefragt:

(1) Vorstrafen im Bereich Straßenverkehr
(2) Vorstrafen im Bereich Vermögensdelikte
(3) Erkältungskrankheiten der letzten fünf Jahre

Welche dieser Fragen sind unzulässig

[Klausurvorbereitung]

Bei der Einstellung eines Fahrers werden über einen Fragebogen die folgenden Informationen abgefragt:

(1) Psychotische Zustände
(2) Nervenärztliche Behandlungen
(3) Ermüdungserscheinungen
(4) Narkolepsie

Welche dieser Fragen sind zulässig

Étudier