GAV Elektro

neuerungen diverses

neuerungen diverses


A. T.
Diese Lernkarten vermitteln Grundlagen der Elektro-GAV-Regelungen für Mittelschüler, mit Fokus auf Arbeitszeiten, Löhne, Überstunden, Ferien und Rechte von Arbeitnehmern sowie -gebern. Sie erklären monatliche und jährliche Pflichten, Mindestlöhne nach Erfahrung und Kündigungsfristen. Ideal für Lernende und Berufseinsteiger in der Elektrobranche, um gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen zu verstehen.
Flashcards
67
Students
1
Language
German
Created / Updated
06.08.2026 / 17.08.2026

Flashcards

neuste GAV?

Der neuste Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizer Elektrobranche ist der GAV Elektrobranche 2026–2029, welcher am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Er wurde zwischen EIT.swiss und den Gewerkschaften Unia, PLK sowie Syna ausgehandelt.

Wichtigste Erneuerungen bei neue GAV?

  • Arbeitszeit: Flexibilisierung der jährlichen Arbeitszeit (wird neu jährlich definiert)
  • Überstunden: Wegfall der bisherigen Töpfe 1 und 2; Überstunden werden ohne Zuschlag vergütet, Überzeit mit 25 % Zuschlag. Abrechnung neu auf Jahresbasis (bis zu 100 Stunden ins Folgejahr übertragbar)
  • Fahrzeit: Die Fahrzeit ausserhalb eines Rayons von 15 Minuten um das Firmendomizil gilt als Arbeitszeit.
  • Löhne: Per 1. Januar 2026 gab es einen Teuerungsausgleich (generelle Lohnerhöhung von 0,2 %, mindestens CHF 50). Die Mindestlöhne steigen während der Laufzeit in den Jahren 2027 und 2029 schrittweise an.

Was steht alles so in einem GAV?

Rechte und Pflichte des Arbeitgebers und Arbeitnehmers s.21
Überstunden- und Überzeitarbei s.23
Mindestlöhne s.24
13.Monatslohn s.26
Arbeitszeit s.27
Zuschläge bei Samstags, Sonntags,Nachtarbeit usw. s.29
Arbeitsweg s.30
Ferien s.31
Feiertage s.33
Kündigungen s.42-43

zwischen welche Parteien ist neue GAV abgeschlossen

EIT SUISSE 

UND

SYNA, UNIA

Aus was besteht die PLK (Paritäische Landes Komission)

 

 

5 Unia-Vertreter und 3 Syna-Vertreter

Die PLK hat folgende Aufgaben:

GAV-, Lohn- und Arbeitszeitverhandlungen
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Kontrolle, ob die Firmen die GAV einhalten und die Dokumente vorweisen können
Löhne, Arbeitsverträge...
 

Im Weiteren befasst sich die PLK mit der Analyse der wirtschaft-
lichen Situation in der Elektrobranche und beurteilt dabei insbe-
sondere: 

a) Wirtschaftslage; 
b) Marktlage; 
c) Arbeitsmarktlage; 
d) Sozialbereich; 
e) Teuerung. 

PLK Beiträge pro Monat?

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Vollzugskos-
ten- und einen Aus- und Weiterbildungsbeitrag. 

 

Alle Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 
CHF 11.– pro Monat und einen Aus- und Weiterbildungsbetrag 
von CHF 10.– pro Monat, Total von CHF 21.– pro Monat. 


Alle Arbeitgeber entrichten pro Arbeitnehmer einen Vollzugs-
kostenbeitrag von CHF 11.00 pro Monat und einen Aus- und Wei-
terbildungsbeitrag von CHF 10.00 pro Monat, Total von CHF 21.00 
pro Monat.

 

Der Arbeitgeber zieht den Vollzugskosten- und den Aus- und 
Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern monatlich vom 
Lohn ab und überweist ihn der Paritätischen Kommission. 

Was beinhaltet ein Arbeitsvertrag?

a) den Beginn des Arbeitsverhältnisses; 
b) bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer; 
c) den Beschäftigungsgrad; 
d) Arbeitszeitregelung; 
e) die Funktion; 
f) den effektiven Bruttolohn 
g) den Arbeitsort. 

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Jeder Arbeitnehmer vermeidet ausserbetriebliche Aktivitä-
ten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen; 
b. Der Arbeitnehmer führt alle ihm übertragenen Arbeiten mit 
Sorgfalt, fachmännisch und vorschriftsgemäss aus; 
c. Schlechte oder als vorschriftswidrig beanstandete Arbeit 
muss vom Arbeitnehmer auf seine Kosten in Ordnung ge-
bracht werden; 
d. Der Arbeitnehmer hat die vereinbarte Arbeitszeit einzuhal-
ten; 

PSA tragen kein schwarzarbeit

Bei Fehler oder Mangel melden

Was sagt GAV zu schwarzarbeit?

Die Leistung von Schwarzarbeit im Sinne von Art. 14.3.1 GAV be-
rechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Vertragsauflösung. 

 

s.23

Art. 15 Überstunden- und Überzeitarbeit 

15.1 Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden 
und allenfalls Überzeit verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag 
und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind. 

 

15.2 Zur Aufrechterhaltung von systemrelevanten Anlagen und für 
den Reparaturservice kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst 
verpflichtet werden. 

Art. 16 Leistungslohn

16.1 Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren den Lohn in-
dividuell nach dem Leistungsprinzip. 

16.2 Der Leistungslohn wird entweder pro Monat oder pro Stunde 
festgelegt. 

16.3 Der dem Monatslohn entsprechende Stundengrundlohn ergibt 
sich aus der Division des Monatslohnes durch 174 Stunden. 
Dazu werden der Anteil an Ferien, Feiertagen sowie der Anteil 
13. Monatslohn hinzugerechnet

Art. 17 Mindestlohn/ Lohnanpassung 

Die jährlichen Mindestlöhne und die jährlichen Effektiv-Löhne 
(Lohnanpassungen) sind wie folgt geregelt: 

17.1 Die Vertragsparteien legen die Mindestlöhne für die dem GAV 
unterstellten Arbeitnehmer fest. Für jugendliche Arbeitnehmer 
ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Min-
destlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Ler-
nende sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr. 

Teuerung Tabelle

Teuerung über 2%....was denn

Bei Verhandlungsgesprächen bei Teuerung über 2% gelten fol-
gende Grundlagen:  
a) die allgemeine Wirtschaftslage, 
b) die Marktlage, 
c) die Arbeitsmarktlage, 
d) die Ertragslage der Branche, 
e) die Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes 
f) die Erhöhung der Lohnnebenkosten. 

 

Art. 18 13. Monatslohn 

18.1 Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des 
durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalender-
jahres. 

18.2 Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt 
oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache 
kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. 

18.3 Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird 
der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. 

 

18.4 Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus irgend-
welchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der 
Arbeitsleistung verhindert, so kann der 13. Monatslohn für jeden 
weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt wer-
den. Militärische Wiederholungskurse gelten nicht als Absenz. 

 

13.MONATSLOHN FÜR PL ELEKTRO?

Wenn du aber als Kader bzw. Projektleiter ausserhalb des GAV eingestuft bist, kannst du nicht einfach sagen:

„Ich bin nicht im GAV, also muss mir die Firma trotzdem den GAV-13. zahlen.“

Nein. Dann kommt es auf deinen Arbeitsvertrag bzw. die Anstellungsbedingungen deiner Firma an.

Art. 19 Persönliche Aus- und Weiterbildung

19.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind gehalten, sich mit 
neuen Entwicklungen, Arbeitsweisen usw. in der Branche ausei-
nanderzusetzen und sich permanent aus- und weiterzubilden. 

19.2 Der Arbeitnehmer kann für seine berufliche Aus- und Weiterbil-
dung bis zu 5 bezahlte Arbeitstage pro Jahr beanspruchen. 

19.3 Der Anspruch auf bezahlte Arbeitstage gilt nur für Kurse und Bil-
dungsveranstaltungen, die eine oder beide Vertragsparteien 
durchführen und/oder die von beiden Vertragsparteien aner-
kannt werden. 

Art. 20 Arbeitszeit S.26

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Std., zuzüglich 
einer allfälligen festgelegten Vorholzeit (bspw. für Brückentage). 

Ohne saisonale Notwendigkeit (Art. 22 ArGV1) beträgt die wö-
chentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden

 Auf der monatlichen Lohnab-
rechnung müssen die normalen Arbeitszeiten, Vorholzeiten und 
Überstunden gem. Art. 21 GAV ersichtlich sein. Der Arbeitgeber 
informiert den Arbeitnehmer über seine Situation. 

Art. 21 Überstundenarbeit S.27

 Per 31. Dezember können jeweils höchstens 100 Überstunden 
(exkl. Vorholzeit) auf der Basis der Jahresbruttoarbeitszeit nach 
Art. 20.1 GAV auf die nächste Periode übertragen werden. Diese 
Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von 
gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt wer-
den. Kommt keine Einigung über Kompensation oder Auszah-
lung zustande, entscheiden Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer je-
weils über 50% der abzubauenden Überstunden (Kompensation 
oder Auszahlung oder eine Mischung aus beidem). Die Kompen-
sation der Überstunden muss schriftlich festgehalten werden. 
Betragen am 31. Dezember die Überstunden mehr als 100 Std., 
muss die Überzahl im Januar des Folgejahres mit einem Zu-
schlag von 25% ausbezahlt werden. 

Art. 22 Überzeit

Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 50 Wochenstunden 
überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeord-
net oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. 

Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. 

Werden Zuschläge für Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertags-
arbeit bezahlt, so sind keine weiteren Lohnzuschläge für allfäl-
lige Überzeit von 25% geschuldet. 

ALTE SYSTEM MIT TOPF!!!
 

Früherer GAV (z. B. 2020–2025)

Bei einer 40-Stunden-Woche:

  • 40 h = normale Arbeitszeit
  • 41–45 h = Überstunden Topf 1, grundsätzlich ohne Zuschlag
  • 46–50 h = Überstunden Topf 2, grundsätzlich +25 %
  • ab 51 h = Überzeit, grundsätzlich +25 %

NEU AB 01.01.2026 NEUE GAV:
Wenn der Monteur 53 Stunden arbeitet:
40 h normale Arbeitszeit
10 h Überstunden (41–50)
3 h Überzeit (51–53)
Beim neuen GAV 2026 sind die Überstunden grundsätzlich zuschlagsfrei. Die Überzeit wird dagegen grundsätzlich mit 25 % Zuschlag vergütet.

Art. 23 Nachtarbeit 

Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. 

Art. 25 Zuschläge bei Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Art. 26 Vorholzeit 

Vorholzeit wird zur Kompensation der Arbeitszeit für Brücken-
tage und zusätzliche freie Tage verwendet

Vorholzeit gilt nicht als Überstunden bzw. Überzeit. Sie dient 
dazu, die neun überschreitenden Feiertage und allfälligen Brü-
cken zu kompensieren.

Art. 27 Arbeitsweg s.30

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdo-
mizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers. 

Beginnt die Arbeit im Betrieb (Werkstatt), gilt der Arbeitsweg 
(Domizil-Betrieb) nicht als Arbeitszeit, jedoch der Weg vom Be-
trieb zur Arbeitsstelle (Baustelle). 

Beginnt oder endet die Arbeit auswärts (z.B. Baustelle), gilt die 
zeitliche Differenz, welche den Arbeitsweg vom Wohnort des Ar-
beitnehmers zum Betrieb oder zur Werkstatt übersteigt, als Ar-
beitszeit. 

Die Betriebe sind berechtigt, nach Vereinbarung mit den Arbeit-
nehmern oder einer Delegation der Arbeitnehmer im Sinne von 
Art. 27.3 GAV bezüglich Arbeitsweg ein Reglement über ein ge-
ographisches Gebiet (Rayon) festzulegen, in dem die Wegzeit 
nicht als Arbeitszeit gilt, wenn die Arbeit auf der Baustelle be-
ginnt.  

 

Der Rayon darf höchstens effektiv 15 Minuten für einen Weg be-
tragen. Der Rayon wird ausschliesslich vom Firmensitz (vertrag-
licher Einstellungsort) aus berechnet.

Art. 28 Unterbruch (Mittagspause) 

Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für 60 Minuten unter-
brochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf eine Mindest-
mittagspause von mindestens 30 Minuten einigen, insofern die 
Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt. 

 

Art. 29 Ferien s.31

Erkrankt oder verunfallt während Ferien

Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seinen Fe-
rien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter, 
gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage so weit die Ar-
beitsunfähigkeit den Erholungszweck (tägliche ärztliche Be-
handlung, Spitalaufenthalt) der Ferien verunmöglicht. Der Ar-
beitnehmer hat den Arbeitgeber sofort zu informieren. 

Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien im Ausland hat 
der Arbeitnehmer die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein 
Spitalzeugnis zu belegen. Bei der Erkrankung oder einem Unfall 
während Ferien in der EU genügt ein Arztzeugnis. 

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insge-
samt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhin-
dert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten 
und jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen 
Zwölftel kürzen.

Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als zwei Monate 
im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des 
Arbeitnehmers liegen – wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzli-
cher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – ohne 
Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien 
vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Bei längeren Verhinde-
rungen über das Kalenderjahr dürfen die Ferien ab dem 3. vollen 
Monat gekürzt werden.

Art. 30 Feiertage

9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind 
entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. 
Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach der eidgenös-
sischen und kantonalen Gesetzgebung. Massgebend ist der Fir-
mensitz des Arbeitgebers. Bestehen keine eidgenössischen oder 
kantonalen Vorgaben, sind die unter Art. 30.2 GAV genannten 
Feiertage entschädigungspflichtig. 

Entschädigungspflichtige Feiertage sind: 
- Neujahr 
- 2. Januar (Berchtoldstag) 
- Karfreitag 
- Ostermontag 
- Auffahrt 
- Pfingstmontag 
- August (Bundesfeiertag) 
- Weihnachten (25. Dezember) 
- Stephanstag (26. Dezember). 

Allfällige eidgenössische, kantonale, öffentliche Feier- oder Ru-
hetage, welche die 9 entschädigungspflichtigen Feiertage über-
schreiten, sind nicht entschädigungspflichtig.

Art. 32 Absenzentschädigung s.34

Heirat = 2 Tage
Vaterschaft = 10 Tage
Tod von Ehegatte, Kinder, Eltern = 3 Tage
Orientierungstag Militär = 1 Tag
Umzug = 1 Tag
Beterung krankes Kind = 3 Tage pro Krankheitsfall

Art. 34 Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges 

Benützt der Arbeitnehmer im ausdrücklichen Einverständnis mit 
dem Arbeitgeber für Geschäftsfahrten ein privates Auto, ist ihm 
eine Entschädigung von CHF 0.60 pro Kilometer auszurichten. 
Für die Benützung eines privaten Motorrades und Motor-fahrra-
des wird eine Entschädigung von CHF 50.00 pro Monat ausge-
richtet. Bei Benützung des Velos beträgt die Entschädigung CHF 
20.00 pro Monat. 

Art. 35 Ausrichtung des Lohns und Abrechnung

Der Lohn resp. Lohnersatzleistungen werden monatlich abge-
rechnet und ausbezahlt. Vorschüsse sind möglich. Der Lohn ist 
in Schweizer Franken zu bezahlen. 

Der Lohn wird bei Arbeitnehmern im Monatslohn während des 
Jahres aufgrund unterschiedlich festgelegter Arbeitszeiten nicht 
verändert. 

Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine schriftliche Abrechnung 
auszustellen, die über Lohn, Arbeitszeit, Überstunden gem GAV, Vorholzeit, Ferien, Spesen, Zulagen und sämtliche Ab-
züge Aufschluss gibt. 

 

35.4 Wird der Lohn in Einzelfällen im Stundenlohn festgelegt, sind 
die verschiedenen Lohnanteile – insbesondere der Ferien- und 
Feiertagszuschlag sowie der Anteil 13. Monatslohn – sowohl im 
Arbeitsvertrag als auch auf der Lohnabrechnung klar auszuwei-
sen (vgl. Anhang 6).

Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von un-
verschuldeter Verhinderung an der Arbeit 

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder 
Unfall gewähren die Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung von 80% 
des Lohns. Ansonsten richtet sich die Bezahlung nach Art. 324a 
und 324b OR. 

Verhinderung durch Unfall

Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA für 
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 

Bei Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, hat der Arbeitnehmer 
für den Tag des Unfalls und die zwei folgenden Tage Anspruch 
auf 80% des Lohnes bzw. des Prozentsatzes, der den Leistungen 
der SUVA entspricht. 

Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversiche-
rung der SUVA. 

Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeit-
nehmer. 

 

Bei Erkrankung wird der erste Krankheitstag als Karenztag nicht 
bezahlt. 

Verhinderung durch Militär-, ziviler Ersatzdienst (Zivildienst), 

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt: 

als Rekrut: 
a) für Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes 
b) für Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes 

Spida AHV-Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse, Spida 
Personalvorsorge und Stiftung Sozialfonds EIT.swiss 

Die EIT.swiss-Mitglieder gehören der Spida AHV-Ausgleichs-
kasse an und müssen mit dieser grundsätzlich abrechnen. 

Die EIT.swiss-Mitglieder rechnen in der Regel bei der Spida Fa-
milienausgleichskasse ab. 

Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeitgeber, die mit anderen Fa-
milienausgleichskassen abrechnen. 

Den Arbeitgebern der Schweizerischen Elektrobranche wird 
empfohlen, die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer bei der 
SPIDA Personalvorsoge abzuschliessen. 

Die Stiftung Sozialfonds EIT.swiss kann den Ausgleich für die 
gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitgeberleistungen gewährleis-
ten. Sie kann den angeschlossenen Arbeitgebern überobligato-
rischen Leistungen auszahlen. 

 Kündigung allgemein

Das Arbeitsverhältnis endet entweder mit Ablauf einer fest ver-
einbarten Vertragsdauer, mit dem Abschluss einer schriftlichen 
Auflösungsvereinbarung, der gesetzlichen Pensionierung sowie 
durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer 
oder durch Hinschied des Arbeitnehmers. 

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist gemäss 
auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kün-
digung ist mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Eine direkte 
Übergabe der schriftlichen Kündigung an den Empfänger gegen 
unterschriebene Empfangsbestätigung oder vor Zeugen inner-
halb dieser Frist erfüllt ebenfalls die Formerfordernisse. 

 Kündigung nach der Probezeit

Die Kündigungsfristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeän-
dert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. 

Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen 
Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungs-
frist die Dauer der Lehrzeit mit einbezogen. 

Für Arbeitnehmer, welche in einer Paritätischen Kommission, in 
der Paritätischen Landeskommission, in einer von den Arbeit-
nehmern gewählten betrieblichen Arbeitnehmerkommissionen 
tätig sind, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. 

 Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber (Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall)

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht 
kündigen ab dem zehnten Dienstjahr während der Dauer des Be-
zugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und 
Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen 
Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist. 

✅ Du bist mindestens im 10. Dienstjahr
✅ Du bist wegen Krankheit oder Unfall 100 % arbeitsunfähig
✅ Du bekommst Krankentaggeld oder Unfalltaggeld
✅ Die Taggeldleistungen laufen innerhalb dieser 720 Tage

➡️ Dann darf der Arbeitgeber während dieser Zeit nicht kündigen.

Kündigungsschutz

Der gesetzliche Sperrschutz gilt grundsätzlich nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

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