Professional Judgement: SA-CH
SA-CH (Stand Juni 2026)
SA-CH (Stand Juni 2026)
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Cartes-fiches
Vorgehen bei Dienstleistern:1. Relevanz der ausgelagerten Dienstleistung für Rechnungslegung und Abschlussprüfung bestimmen.2. Verständnis über Art der Dienstleistung, die Auswirkungen auf das IKS der auslagernden Einheit und relevante komplementäre Kontrollen der auslagernden Einheit erlangen.3. Risiken wesentlicher falscher Darstellungen beurteilen und feststellen, ob ausreichende geeignete Nachweise aus den Unterlagen der auslagernden Einheit verfügbar sind.4. Falls nicht: weitere Prüfungshandlungen bei der auslagernden Einheit oder beim Dienstleister durchführen bzw. einen anderen Prüfer beiziehen.5. Bei beabsichtigtem Vertrauen auf Kontrollen beim Dienstleister: Bericht Typ 2 beurteilen oder Funktionsprüfungen beim Dienstleister durchführen lassen bzw. selbst durchführen.6. Erkenntnisse zu Mängeln, Fraud, Rechtsverstössen oder nicht korrigierten falschen Darstellungen würdigen und kommunizieren.
• Wenn nicht modifiziertes Prüfungsurteil -> es darf nicht Bezug auf Tätigkeit deines Prüfuers des Dienstleistern gneommen werden (wenn gesetzlich vorgeschrieben dann Hinweis, dass Verantwortung Abschlussprüfer durch diese Bezugnahem nicht verringert wird)• Wenn Hinweis auf Tätigkeit Dienstleister für Verständnis Modifizierung relevant -> Hinweis, dass Verantwortung Abschlussprüfer durch diese Bezugnahem nicht verringert wird• Wenn Abschlussprüfer nicht in Lage, a.g. PN zu erlangen -> Modifzierung nach ISA-CH 705
Bericht Typ 1: Bericht über die Beschreibung und Ausgestaltung der Kontrollen bei einem DienstleisterEin Bericht, der Folgendes umfasst:• eine vom Management des Dienstleisters erstellte Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestaltet und eingerichtet sind;• einen Bericht des Prüfers des Dienstleisters mit dem Ziel, hinreichende Sicherheitzu vermitteln. Dieser Bericht enthält das Urteil des Prüfers des Dienstleisters über die Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen sowie über die Eignung der Ausgestaltung der Kontrollen für das Erreichen der festgelegten Kontrollziele.Bericht Typ 2: Bericht über die Beschreibung, Ausgestaltung und Wirksamkeit von Kontrollen bei einem DienstleisterEin Bericht, der Folgendes umfasst:• eine vom Management des Dienstleisters erstellte Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen sowie von deren Ausgestaltung und Einrichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums und, in manchen Fällen, ihrer Wirksamkeit während eines bestimmten Zeitraums• einen Bericht des Prüfers des Dienstleisters mit dem Ziel, hinreichende Sicherheit zu vermitteln. Dieser Bericht enthält Folgendes: • das Urteil des Prüfers des Dienstleisters über die Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen sowie über die Eignung der Ausgestaltung der Kontrollen für das Erreichen der festgelegten Kontrollziele und die Wirksamkeit der Kontrollen; • eine Beschreibung der vom Prüfer des Dienstleisters durchgeführten Funktionsprüfungen und deren Ergebnisse.
• Kumulierung festgestellter falscher Darstellungen • Kumulierung muss erfolgen, sofern Fehler nicht zweifelsfrei (einzeln und in Summe) unbeachtlich sind (NAG)• Berücksichtigung der festgestellten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf der Abschlussprüfung • Bestimmung, ob Prüfungsstrategie und Prüfprogramm überarbeitet werden müssen, wenn: • Hinweis, dass evtl. weitere falsche Darstellungen vorhanden, die zusammen mit kumulierten falschen Darstellungen wesentlich sein können • Summe der äwhrend Prüfung kumulierten falschen Darstellungen näherst sich der Wesentlichkeit (ISA-CH 320)• Kommunikation Managmenent • Austausch über kumulierte falsche Darstellung • Aufforderung, diese zu korrigieren • wenn keine Korrektur: Verständniserlangung über Gründe und Beurteilung, ob Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist (evtl. ist Verweigerung Hinweis auf Einseitigkeit des Managements)• Beurteilung Auswirkung nicht korrigierter falscher Darstellungen • Neubeurteilung der Wesentlichkeit (ISA-CH 320) -> Reassesment • Fesstellung, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln oder in Summe wesentlich sind (auch qualitative Faktoren berücksichtigen!)• Kommunikation VR • Austausch über nicht korrigierte falsche Darstellungen und Auswirkungen auf Prüfungsurteil im Vermerk • Wesentliche nicht korrigierte falsche Darstellungen sind einzeln zu bezeichnen • Verlangung der Korrektur • Austausch über Auswirkungen nicht korrigierter falschen Darstellungen• Schriftliche Erklärungen • Abschlussprüfer muss von Management und VR schriftliche Erklärung darüber erlangen, ob ihrer Meinun gnach die Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen auf Abschluss als Ganes (einzeln un in Summe) wesentlich sind • Aufstellung Posten muss enthalten oder beigefügt sein• Dokumentation • Betrag, unterhalb dessen falsche Darstellungen als zweifelsfrei unbeachtlich angesehen werden (NAG) • alle während Prüufng kumulierten falschen Darstellungen udn ob sie korrigiert wurden • Schlussfolgerun gdarüber, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen (einzeln oder in Summe) wesentlich sind, einschliesslich Grundlage zur Schlussfolgerung
• Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise • ausreichend: Mass für Quantität • geeignet: Mass für Qualität• Informationen, die als Prüfungsanchweise verwendet werden • Abschlussprüfer muss berücksichtigen • Relevanz: logsiche Verknüpfung oder Zusammenhang mit Zweck der PH, bzw. Aussage • Verlässlichkeit: wird bestimmt durch Quelle, Art sowie Umständer unter denen Informationen erlangt wurden • Externe Nachweise verlässlicher als intenre • Nachweise verlässlicher, wenn wirksame Kontrollen • direkt (Beobachtung) erlangte Prüfungsnachweise verlässlicher als indirekte (Befragung) • Bei Verwertung von Informationen, die zur Einheit erstellt werden: • Überprüfung Richtigkeit und Vollständigkeit • Beurteilung, ob Informationen ausreichend genau und detailliert • Wenn Informationen von Sachverständigen des Managements erstellt: • Beurteilung Kompetenz, Fähigkeit und Objektivität Sachverständiger • Verständniserlangung über Tätigkeit des Sachverständigen • Beurteilung der Eignung der Tätigkeit als Prüfungsnachweis• Auswahl der zu prüfenden Elemente um Prüfungsnachweise zu erlangen • Vollerhebung • Auswahl bestimmter Elemente • Elemente mit hohem Wert oder Schlüsselelmente • Alle Elemente, die einene bestimmten Betrag überschreiten • Elemente zum Erlangen von Informationen • Stichprobenprüfung (ISA-CH 530)• Unstimmigkeit in Prüfungsnachweisen oder Zweifel an deren Verlässlichkeit • PHs sind anzupassen oder zu ergänzen wenn: • PN aus einer Quelle nicht mit denjenigen aus einer anderen Quelle im Einklang stehen • Zweifel an Verlässlichkeit der Informaitonen bestehen, die als PN verwendet werden
• Vorräte • Inventurbeobachtung sofern Lager wesentlich und Teilnahme praktisch durchführbar; Ziele: • Beurteilung der Anweisungen und Verfahren des Managements • Beobachtung der urchführung der Zählverfahren des Managements • Inaugenscheinnahme der Vorräte • Durchführen von Testzählungen • abweichender Abschlussstichtag: Durchführung von PHs zu endgültigen Inventuraufzeichnungen, um festzustellen, ob diese die tatsächlichen Inventurergebnisse widerspiegeln • Konsignationslager: a.g. PHs: eine der folgenden: • Anforderung Bestätigung eines Dritten über Menge und Beschaffenheit • Durchführung einer Inaugenscheinname oder andere angemessene PH• Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche • Prüfungshandlungen: • Befragungen Management und ggf. andere Personen inkl. interner Rechtsberater • Durchsicht Protokolle VR und Schriftenverkerh mit externen Rechtsberatern • Durchsicht von Aufwandskonten für Rechtsberatung • Durchsicht Protokolle Management und VR • Schriftliche Erklärung i.Ü.m ISA-CH 580 • alle bekanntne tatsächlichen oer möglichen Rechtsstreitigkeiten wurden Abschlussprüfer mitgeteilt • diese wurden i.Ü.m Regelwertk bilanziert und angegeben • Externe Bestätigungen • sofern Risiko wesentlicher falscher Darstellungen -> i.Ü.m ISA-CH 505• Segmentinformationen (IFRS 8, FER 31, nicht jedoch OR) • Prüfziele • Abgrenzung Segmente • Vollstäntigkeit Angaben • Richtigkeit und Stetigkeit der Segmentinformationen • Gewinnung Verständnis Management bei Bestimmung angewandter Methoden • Beurteilung, ob Methoden zu Angaben i.Ü.m Regelwerk (grundsätzlich Managementapproach) • soweit angebracht, Prüfung der Anwendung dieser Methoden • Durchführung analytischer oder anderer angemessener PH • analytisch (Plausibilisierung, ob Segmente sich mit Verständnis Abschlussprüfer decken) • Einzelfall (Abstimmung Informationen mit internen Berichtsformaten; Besprechung Informationen mti jeweiligen Segmentverantwortlichen)
• Risiken, wesentlicher falscher Darstellungen i.Z.m. Vorräten• Art des mit Vorräten verbundenen IKS• ob geeignete Verfahren eingerichtet sind un dkorrekte Anweisungen erteilt werden• zeitliche Einteilung der Inventur• ob Einheit permanentes Inventursystem unterhält• Standorte, an denen Vorräte gehalten werden einschliesslich Risiken und Wesentlichkeit (Entscheidung an welchen Standorten Teilnahme angebracht)• ob Unterstützung eines Sachverständigen des Abschlussprüfers notwendig (ISA-CH 620)
Durchführung eine oder beide der folgenden Massnahmen:• Anforderungen einer Bestätigung von dem Dritten über Mengen und Beschaffenheit der gehaltenen Vorräte i.Ü.m ISA-CH 505• Durchführung einer Inaugenscheinnahme oder anderer PHs, die unter gewissen Umständen angemessen sind (bspw. wenn Zweifel an Integrität und Objektivität des Dritten): • Teilnahme oder Veranlassung Teilnahme eines anderen Prüfers an Inventur des Dritten • Einholen Vermerk eines anderen Prüfers über Eignung des IKS des Dritten • Einsichtnahme in Dokumentation über von Dritten gehaltenen Vorräte • Anforderung von Bestätigungen von anderen Parteien, wenn Vorräte als Sicherheit verpfändet wurden
• Alternative Prüfungshandlungen zu Beschaffenheit und Vorhandensein) • Einsichtnahme in Dokumentaiton über späteren Verkauf bestimmter Vorratsposten, die vor Inventur erworben wurden• Wenn alternative PHs nicht möglich -> Modifizierung Prüfungsurteil wegen Prüfungshemmnis
• Wenn Bestimmung, dass Beantwortung positive Bestätigungsanfrage notwendig, werden alternativve PHs nicht die genötigten PN liefern• Wenn Bestätigung nicht erlangt wird -> Entscheid of Modifizierung Prüfungsurteil
Abschlussprüfer muss Kontrolle bewahren:• Festlegung der zu bestätigenden Informationen• Auswahl geeignete bestätigende Partei• Ausgestaltung Bestätigungsanfragen, einschliesslich Adressierung udn Informationen zu Rücksendung (direkt an Abschlussprüfer)• Versendung Anfragen an bestätigende Partei
Abscghlussprüfer muss Abweichungen untersuchen, um festzustellen ob Hinweis auf falsche Darstellung oder nicht
Alternative Prüfungshandlungen (bei jeder Nichtbeantwortung)• Bei Forderungssalden: Untersuchung von bestimmten nachträglichen Barzahlungen an Einheit, Versanddokumenten und Verkäufen nahe an Abschlussstichtag• Bei Verbindlichkeitssalden: Untersuchung nachträglicher Auszahlungen oder Schriftverkerhs von Drittne und andere Aufzeichnungen (bspw. Lieferscheine)
Faktoren die auf Zweifel hindeuten:• Antwort wurde indirekt vom Abschlussprüfer erhalten oder• Antwort stammt nicht von ursprünglich vorgesehenen ParteiWenn Zweifel Verlässlichkeit:• weitere PN einholen, um Zweifel zu beseitigenWenn Antwort nicht verlässlich:• Beurteilung Kondwquenzen auf Risiken wesentlicher falscher Darstellung, Risiken doloser Handlungen sowie auf Art, Zeit, Umfang anderer Prüfungshandlungen
• Vorgehen: • Managmeent zu den Gründen befragen und PN zu Stichhaltigkeit und Vertratbarkeit einholen • Beurtielung Ausiwrkung auf Risiken wesentlicher falscher Darstellung, Risiken doloser Handlungen sowie auf Art, Zeit und Umfang anderer PHs • Durchführung alternativer PHs• Wenn Weigerung unangemessen oder alternative PH nicht möglich: • Kommunikaiton an VR • Entscheidung um Modifzizierung Prüfungsurteil (ISA-CH 705)
• Negative Bestätigungen liefern weniger überzeugendere PN als positive• Negative Bestätigungen dürfen nicht als alleinige aussagebezogene PHs angewendet werden sofern nicht alle Punkte gegeben sind: • Risiko wesentlicher falscher Darstellungen gering • PN zur Wirksamkeit für Aussage relevanten Kontrollen wurden erlangt • Grundsgesamtheit umfassst grosse Anzahl von kleinen, homogenen Kontensalden, Geschäftsvorfällen oder Gegeebenheiten • sehr geringe Anzahl von Abweichungen wird erwartet • keine Umstände oder Gegebenheiten bekannt, welche Empfänger von negativen Bestätigugnsanfragen dazu veranlassen könnten, diese nicht zu beachten
• Eröffnungsbilanzwerte: • Wenn nicht möglich, a.g. PN zu erlangen -> eingeschränktes Prüfungsurteil oder Nichtabgabe (ISA-CH 705) • Wenn falsche Darstellung mit wesentlicher Auswirkung und diese nicht sachgerecht berücksichtigt -> Eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil (ISA-CH 705)• Stetigkeit der Rechnungslegungsmethoden: • Wenn Rechnungslegungmethode nicht stetig angewendet oder änderung nicht i.Ü.m Regelwerk berücksichtigt -> Eigneschränktes oder versages Prüfungsurteil• Modifizierung des Prüfungsurteils im Vermerk des vorherigen Abschlussprüfers • Wenn für laufenden Zeitraum relevant und wesentlich -> Modifizierung (ISA-CH 705 und ISA-CH 710)
• Eröffnungsbilanzwerte • Lesen des letzten Abschlusses und den dazugehörigen Vermerks i.H.a. die für EB-Werte und Abschlussangaben relevanten Informationen • Feststellung, ob Schlussbilanzwerte VJ richtig vorgetragen wurden • Feststellung, ob EB-Werte Anwendung sachgerechter Rechnungslegungsmethoden wiederspiegeln • Durchführung einer oder mehrerer PHs: • Durchsicht AP vorheriger Abschlussprüfer (sofern geprüft) • Beurtielung, ob die im laufeenden Zeitraum durchgeführten PHs auch für EB-Werte relevante Nachweise liefern • Durchführung bestimmter PHs, um Nachweise zu EB-Werten zu erlangen• Stetigkeit der Rechnungslegungsmethoden • Prüfungsnachweise erlangen, ob: • Die in EB-Werten widerspiegelten Rechnungslegungsmethoden im Abschluss des laufenden Zeitraums stetig angewendet wurden • Änderugnen der Methoden i.Ü.m massgebenden Regelwerk sachgerecht berücksichtig und in Abschluss angegeben und dargestellt• Relevante Informaitonen im Vermerk des vorherigen Abschlussprüfers • Wenn im VJ Modifikation: • Auswirkungen Sachverhalt einschätzen, der zu Modifizierung geführt hat (ISA-CH 315 (Revised))
• Eignung festlegen, unter Berücksichtgung beurteilter Risiken wesentlicher falscher Darstellugnen und ggf. Einzelfallprüfungen für diese Aussagen: Geeignet wenn: • grosse Volument von Geschäftsvorfällen • die im Zeitablauf dazu tendieren, vorhersehbar zu sein• Verlässlichkeit der Daten beurteilen, aus denen Erwartung entwickelt wurde: • Quelle • Vergleichbarkeit • Art und Relvanz • Kontrollen über Erstellung, dass vollständig richtig und gültig• Erwartung zu Beträgen/Kennzahlen entwickeln und beurteilen, ob ausreichend genau für Feststellung falsche Darstellung, die einzeln oder in Summe mit anderen Darstellungen zu wesentlich falscher Darstellung im Abschluss führen kann • Genauifkeit mit der sich erwartete ERgebnisse vorhersagen lassen • Grad, in dem Informationen aufgegliedert werden können (wirksamer wenn Diversifikation in Teilbereiche) • Verfügbarkeit von Informationen (finanziell als auch nicht finanziell)• Betrag etwaiger Unterschiede zwischen erfassten und erwarteten Beträgen festlegen, der ohne weiteres vertretbar (NAG): beeinflusst durch: • Gesamtwesentlichkeit • gewünschtem Grad an Prüfungssicherheit
• Abschlussprüfer muss analytische Prüfungshandlungen in zeitlicher Nähe zum Ende der Abschlussprüfung planen und durchführen -> Final Analytical• Prüungshandlungen können denjenigen ähneln, die als PHs zur Risikobeurteilung angewandt werden
Vorgehensweise bei analytischen Prüfungshandlungen:1. Zweck der Handlung sowie die Eignung und Verlässlichkeit der Daten festlegen.2. Erwartungswert auf Basis plausibler Beziehungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Daten entwickeln.3. Genauigkeit des Erwartungswerts und die tolerierbare Abweichung bestimmen.4. Istwert mit dem Erwartungswert vergleichen.5. Bedeutende oder unerwartete Abweichungen bzw. unplausible Beziehungen untersuchen und ausreichende geeignete Nachweise erlangen.6. Ergebnis würdigen und die Schlussfolgerung dokumentieren.
• Befragung Management• Andere PHs unter gegebenen Umständen
• Analytische Prüfungshanddlungen sind nicht für die Erreichung aller Prüfunggsziele geeignet (bspw.korrekte Autorisation von Geschäftsvorfällen)• Ebenso sind nicht alle Prüfgebiete für die Anwendung von analytischen Prüfungshandlungen geeignet (bspw. für Rückstellungen nicht sinnvoll)
Grundsätzlich• Aussagebezogene analytische Prüfunghsandlungen• Analytische Prüfunghsandlungen zur Gesamtbeurteilung gegen Ende der PrüfungArten der Ausgestaltung• Vergleiche Finanzinformationen mit: • Vorjahresverleiche • Trendanalyse/Budgetvergleiche • Benchmarching/Branchenvergleiche• Beziehungen • Kennzahlenanalyse • Analyse JR • finanzielle und relevanten nicht-finanzeillen Informationen (z.B: PersonalA mit MA)
• Merkmale Grundgesamtheit berücksichtigen • evtl. ist Schichtung oder wertproportionale Auswahl angemessen• Stichprobenumfang festlegen, der ausreicht, um Stichprobenrisiko auf vertretbar niedriges Mass zu reduzieren • Festlegung unter Anwendung • Statisikbasierer Formeln • Ausübung pflichtgemässes Ermessen • Lückenlose Prüfung • nur bei aussagebezogenen Prüfungen • notwendig, wenn wesentliche Unstimmgkeiten nicht anders geklärt werden können • Stichprobenauswahl: Faktoren: • Wesentlichkeitsgrenze • Effizienz • Prüfungsrisiko • Prüfungssicherheit• Elemente für Stichprobe so auswählen, dass für jedes Stichprobenelement in Population eine Chance besteht, ausgewählt zu werden • statistische Stichprobenverfarhen und nicht-statistische Sichprobenverfahren • zufallsgesteuerte Auswahl • systematische Auswahl (Stichprobenintervvll, Ausgangspuntk aufs Geratewohl) • Wertproportionale Auswahl • Auwahl aufs Geratewohl: Syystematische Verzerrung oder Vorhersehbarkeit ist zu vermeiden • Blockauswahl: Auswahl einer oder mehrer Blöcke von aufeinanderfolgenen Elemente (i.d.R. nicht angemessen)
• statistische Stichprobenverfahren: Merkmale: • zufallsgesteuerte Auswahl • Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Auswertung der Stichprobenergebnisse, einschliesslich der Bewertung• nicht statistische Strichprobenverfahren • basiert auf pflichtgemässem Ermessen des Abschlussprüfers (bspw. Auswahl aufs Geratewohl)• Methoden PS (Vorschlag): • zufallsgesteuerte Auswahl • mit gleichen Auswahlchancen (echte vs. unechte Zufallsauswahl) • mit ungleichen Auswahlchancen (bspw. Monetary-Unit-Sampling -> MUS) • systematische Auswahl • Anzahl Stiuchprobenelemente in Population wird durch den Stichprobenumfang (Toleranzwesentlichkeit) geteilt, sodass sich ein Stichprobenintervall ergibt (bspw. jedes 50. Element) -> Ausgangspunkt aufs Geratewohl dann im Intervall von 50 • Abschlussprüfer hat festzustellen, dass Stichprobenelemente innerhalb Grundgesamtheit nicht so strukturiert sind, dass Sichprobenintervall mit bestimmtem Muster übereinstimmt • Auswahl aufs Geratewohl • Auswahl ohne strukturiertes Verfahren zu befolgen • ungezielte und unbegründete Auswahl ovn Elementen • Vermeidung von bewusster systematischer Verzerrung oder Vorhersehbarkeit • Auswahl vo Geldeinheiten • Blockauswahl
Funktionsprüfungen• Unerwartet hoher Abweichunggrad kann zu Anstieg Risiko wesentlicher falscher Darstellungen führenEinzelfallprüfungen• Unterwartet hoher Abweichugnsgrad kann zu Annahme führen dass wesentlich fasche Darstellung• Hochgerechnete flasche Darstellung zuzüglich Anomlien stellt beste Schätzung zu falschen Darstellungen in Grundgesamtheit dar• Wenn diese grösser als tolerierbare falsche Darstellung (kann Toleranzwesentlichkeit oder tiefer sein) ist, dann ist Stichprobe keine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerung über GrundgesamtheitKeine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerung:• Aufforderung Management, festgestellte falsche Darstellungen sowie Möglichkeit weiterer falscher Darstellungne zu untersuchen• Aufforderung Management, alle notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder• Art, zeitliche Einteilung und Umfang dieser PHs so konzipieren, dass benötigte Prüfungssicherheit am besten erreicht wird, bspw: • Funktionsprüfungen -> Stichprobenumfang ausdehnen • alternative Kontrollen prüfen • aussagebezogene Prüfungshandlungen anpassen
• Festgestellte falsche Darstellungen müssen auf Grundgesamtheit hochgerechnet werden• Anomalien können bei Hochrechnung ausgeschlossen werden. Sofern nicht korrigiert müssen Auswirkungen aber berücksichtigt werden• Bei Funktionsprüfungen keine explizitie Hochrechnung notwendig, da Abweichungsgrad auch hochgerechneter Abweichungsgrad für Grundgesamtheit ist
• Vorgehen • Art udn Ursache von Abweichungen oder falschen darstellungen • mögliche Auswirkungen auf Zweck der PH und • Auswirkungen auf andere PHs• Gleiche Merkmale • Abschlussprüfer kann Prüfugnshandlung auf alle Elemente mti gleichem Merkmal ausdehnen • Dies kann auf dolose Handlungen hindeuten• Anomalien • hohes Mass an Sicherheit darüber erlangen, dass falsche Darstellung / Abweichung nicht repräsentativ für Grundsgesamtheit ist • zusätzliche Phs durchführen um Prüfungshnachweise zu erlangen, dass Anomalie keine Auswirkung auf restliche Grundgesamtheit hat • Anomalien werden nicht hochgerechnet
• falsche Darstellung oder Abweichung, die nachweisbar nicht repräsentativ für falsche Darstellungen oder Abweichungen in Population ist • bspw. bei Funktionsprüfungen, wenn falsche Darstellung a.G. fehlerhafter Kontrolle infolge von Ferienabwesenheiten entstanden ist • bspw. bei Einzelfallprüfungen, wenn falsche Darstellung aus einer erstmaligen buchhalterischen Erfassung einer Transaktion reultiert, mit der Management bislang keine Erfahrung hatte.• Falls Anomalie -> zusätzliche Prüfungshandlungen, dass sich falsche Darstellung oder Aweihung niht auf restliche Grundgesamtheit auswirkt. Begründung alleine ist nicht ausreichend!• Anomalien werden bei Hochrechnung nicht brücksichtigt aber anschliessend dem aus der Hochrechnung resultierenden Betrag hinzuaddiert
• Einschätzung Merkmale der Grundgesamtheit• Festlegung des Stichprobenumfangs • Lückenlose Prüfung • Stichprobenprüfung• Festlegung tolerierbare falschen Darstellung • Anwendung der Toleranzeranzwesentlichkeit auf ein bestimmtes Stichprobenverfahren • Betrag kann der Toleranzwesentlichkeit entsprechen oder niedriger nicht jedoch höher sein• Auswahl der zu prüfenden Stihprobenelemente • statistische Stichprobenverfahren: Merkmale: • zufallsgesteuerte Auswahl • Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Auswertung Stichprobenergebnisse, einschliesslich der Bewertung • nicht statistische Strichprobenverfahren • basiert auf pflichtgemässem Ermessen des Abschlussprüfers (bspw. Auswahl aufs Geratewohl) • Methoden PS (Vorschlag): • zufallsgesteuerte Auswahl • systematische Auswahl • Auswahl aufs Geratewohl • Auswahl Geldeinheiten • Blockauswahl• Prüfung ausgewählter Stichprobenelmente• Auswertung Sichtprobenergebnisse • Abweichungen oder falsche Darstellungen -> Untersuchung Art, Ursache, mögliche Auswirkung auf Zweck der PH und andere Gebiete • Beurteilung, ob Anomalie d.h. falsche Darstellung oder Abweichung, die nachweisbar nicht repräsentativ für falsche Darstellungen oder Abweichungen in Population ist • Falls Anomalie -> zusätzliche PH dass sich falsche Darstellung oder Abweichung niht auf restliche Grundgesamtheit auswirkt. Begründung alleine ist nicht ausreichend! • Hochrechnung falsche Darstellungen auf Grundgesamtheit (nur bei Einzelfallprüfungen) • Anomalien werden nicht einbezogen bei Horchrechnung, sind jedoch anschliessend hinzuzuaddieren • Hochrechnungen sind mit Management zu erörtern und ggf. weitere PH durchführen • Beurteilung ob Stichprobenergebnisse und Anwendung Stichprobenprüfung hinreichende Grundlage für Schlussfolgerung über Population • Funktionsprüfungen -> hoher Abweichungsgrad führt zu Anstieg Risiko • Einzelfallprüfungen -> hoher Betrag falscher dArstellungen führt zu Annahme einer wesentlicen falschen Darstellungen • wenn grösser als max. tolerierbare falsche Darstellung -> Stichprobe keine hinreichend Grundlage
• Identifikation und verständnis der relevanten Population und der potentiellen Fehler, die zu testen sind• Festlegung der Prüfungsausrichtung• Auswahl einer angemessen Prüfungsmethode (bspw. Vorräte: book to floor oder floor-to-book)• Festlegen des Ausmasses der Einzelfallprüfung (Population)• Auswahl der Stichproben• Auswertung und Beurteilung der Restulate der Stichproben (Hochrechnung Diff. auf Gesamtpopulation)• Schlussfolgerungen
• Beurteilung Risiko • Grad der Schätzunsicherheit beurteilen • Sentivität für Änderungen • länge Prognosezeitraum • Verfügbarkeit von Informationen aus externen Quellen • Vorhandensein von Bewertungsverfahren • Festellen, ob hohe Schätzungsicherheit bedeutsame Risiken zur Folge haben• Reaktionen (eine oder mehrere): • Feststellen, ob bis Datum Vermerk eintretende Ereignisse Prüfunsnachweise liefern • Prüfung Art und Weise in der Management Wert ermittelt hat sowie Daten: • Beurteilung, ob Bewertungsmethode geeignet • Annahmen, angesichts Bewertungsziele vertretbar • Prüfen Wirksamkeit Kontrollen über Vorgehensweise Wertermittlung, verbunden mti Durchführung geeigneter aussagebezogener PHS • Entwickeln Punktschätzung oder Bandbreite zur Beurteilung Punktschätzung Management • falls andere Annahmen oder Methoden als Management: Sicherstellung, dass relevante Variablen berücksichtigt werden und Beurteilung bedeutsame Unterschiee zu Puntkschätzung Management • falls Bandbreite: soweit einzugrenzen, dass alle inerrhalb Bandbreite liegenen Ergebnisse als vertretbar angeswen werden können
Prüfungsauftrag (ISA-CH 210 / ISA-CH 220 (Revised))• Berücksichtigung der verfügbaren internen/externen Ressourcen zur Prüfung geschätzter Werte bei MandatsannahmePrüfungsplanung (PS 300er / PS 400er)• Der Schätzunsihereheit bei geschätzten Werten und der daraus erhöhten inhärenten Risiken ist in der Prüfungsplanung Rechnung zu trgen.• Durchführung spezieller Prüfungshandlungen während der RisikobeurteilungPrüfungsdurchführung (PS 500er / PS 600er)• Durchführung angemesser spezifischer Prüfungshandlungen und Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise für geschätzte Werte im Abschluss• Beizug von Sachverständigen soweit erforderlichPrüfungsabschluss & Berichterstattung (PS 700er)• Schlussfolgerung darüber ob ausreichend geeignete Prüfungsnachweise für geschätzte Werte vorhanden sind• Auswirkungen auf Berichterstattung: • 1. an VR • 2. an GV
• Ansatz- und Bewertungskriterien: PN darüber erlangen: • ob Entscheidung Managmeent zur Ansetzung / Nichtansetzung mit Anforderungen Regelwerk übereinstimmt • ob gewählte Bewertungsgrundlage mit Anforderungen Regelwerk übereinstimmt• Schätzunsicherheit: Beurteilen: • Berücksichtigung Management von alternativen Annahmen oder Ergebnisse und warum diese verworfen oder wie anderweitig mit Schätzungsicherheit umgegangen wurde • Vertretbarkeit der Annahmen vom Management • Absicht Management, bestimme Vorgehensweise zu verfolgen und Fähigkeiten zu Umsetzung
• Verständniserlangung über • Anforderungen des Regelwerks, die relevant sind für geschätzte Werte • Art und Weise, wie Managment Geschäftsvorfälle, Ergeignisse und Gegebenheiten feststellt, aus denen sich Notwendigkeit für Angabe geschätzter Werte ergeben kann • Durchführung Befragung Management zu Änderungen von Umständen, die zu neuen geschätzten Werten oder Änderungen bestehender geschätzter Werte erfordern • Art und Weise, in der Management geschätzte Werte ermittelt einschliesslich Verständnis verwendeter Daten • angewandte Methode (Modell) • relevante Kontrollen • Frage, ob Management Sachverständigen hinzugezogen hat • Annahmen, die geschätzten Werte zu Grunde liegen • Frage, ob ggü .vorhergehendem Zeitraum die Methode geändert wurden oder hätte geändert werden sollen • Frage, ob Management die Auswirkung einer Schätzunsicherheit beurteilt hat• Durchsehen von Realisierung geschätzter Werte die im Abschluss des vorhergehenden Zeitraums enthalten sind oder soweit zutreffend nachträgliche Neueinschätzung für Zwecke des laufenden Zeitraums (retroperspektive Analyse) • Art und Umfang Durchsicht: Je nach Beurteilung des Risikos wesentlich falscher Darstellungen • Durchsicht soll nicht dazu dienen, Beurteilungen in vorhergehenden Zeiträumen in Frage zu stellen
• Sofern Prüfungshandlungen zum Schluss führen, dass Schätzungsicherheit nicht ausreichend im Abschluss, bzw. Anhang erläutert wird, so muss der Abschlussprüfer das Management auffordern, die Angaben zur Schätzungsicherheit entsprechend zu ergänzen.• Verweigern das Management und die für die Überwachung Verantwwortlichen solche Änderungen oder sind die Änderungen nicht ausreichend, so ist das Prüfungsurteil i.Ü.m ISA-CH 705 zu modifizieren
• Änderungen von Werten oder Methode bei denen Management subjektiv beurteilt hat, dass Änderung der Umstände eingetreten ist• Annahmen stimmen nicht mit beobachtbaren Annahmen des Marktes überein• Annahmen ergeben eine Punkschtätzung, die für Ziele des Managements vorteilhaft ist (Stichwort Bonus, KPIs)• Punkschätzung, die auf ein optimistisches oder pessimistisches Verhaltensmuster hindeuten
Ohne Zeitwerte• WB zweifelhafte Forderungen• Garantieverpflichtungen• Abschreibungsmethode oder ND von Vermögenswerten• WB Buchwert einer Investition mit Unsicherheit über Einbringlichkeit• Realisierung langfr. Kontrkte• Kosten aus RechtsstretigikeitenMit Zeitwerten:• komplexe Finanzinstrumente• aktienbasierte Vergütungen• Grundstücke oder Anlagen, die zur Veräusserung gehalten werden• Goodwilll und imm. Vermögenswerte• hoch spezialierstes, von Einheit entwickeltes Modell• Austausch von Vermögenswerten/Schulden ohne monetäre Gegenleistung• OR spezifisch: Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen (bei Vorliegen einer Unterbilanz)
Prüfungsnachweise darüber erlangen, ob:• Angaben i.Ü.m Regelwerk• Beurteilung Angemessenheit der Angabe und verbundenen Schätzunsicherheit für Werte mit bedeutsamen Risiken • Wenn Angabe unangemessen oder irreführend -> ISA-CH 705