Professional Judgement: SA-CH

SA-CH (Stand Juni 2026)

SA-CH (Stand Juni 2026)

Diese Lernkarten thematisieren das professionelle Urteilsvermögen von Abschlussprüfern nach ISA-CH, insbesondere zu Risikomanagement, Prüfungshandlungen und -vermerken. Sie erläutern Anforderungen an Beurteilung, Darstellung und Kontrolle, etwa bei modifizierten Prüfungsurteilen oder der Verwertung interner Prüfer und Sachverständiger. Besonders relevant sind die Verantwortlichkeiten, Dokumentationspflichten und Kommunikationsregeln für Prüfer, die mit komplexen Sachverhalten und potenziellen falschen Darstellungen umgehen müssen.
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Créé / Mis à jour
30.06.2026 / 09.07.2026

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Welche Verantwortung trägt der Auftragsverantwortliche nach ISA-CH 220 (Revised)?

Gesamtverantwortung: Er übernimmt die Verantwortung für das Management und die Erreichung von Qualität im Abschlussprüfungsauftrag.Konkret: Er sorgt für ausreichende und geeignete Ressourcen, angemessene Leitung/Aufsicht/Review, den Umgang mit relevanten ethischen Anforderungen und eine angemessene Reaktion auf qualitätsrelevante Umstände.Konsequenz: Delegation von Arbeiten entbindet nicht von der Gesamtverantwortung.

Was bedeutet das Spektrum des inhärenten Risikos nach ISA-CH 315 (Revised)?

Definition: Das inhärente Risiko liegt auf einem Spektrum: Je stärker Inhärenzrisikofaktoren eine Fehlerrisiko-Behauptung beeinflussen, desto höher ist das inhärente Risiko.Inhärenzrisikofaktoren: Komplexität, Subjektivität, Veränderung, Unsicherheit und Anfälligkeit für Verzerrung oder dolose Handlungen.Folge: Risiken nicht binär beurteilen. Die Einordnung beeinflusst, ob ein signifikantes Risiko vorliegt und wie die weiteren Prüfungshandlungen auszugestalten sind.

Was verlangt ISA-CH 315 (Revised) beim Verständnis von IKS und IT?

Verständnis: Der Prüfer verschafft sich ein Verständnis der Kontrollumgebung, des Risikobeurteilungsprozesses, des Überwachungsprozesses, des Informationssystems und der Kontrolltätigkeiten, soweit relevant für die Prüfung.IT: IT-Anwendungen, IT-Prozesse, Schnittstellen, Datenflüsse und IT-Risiken sind als Teil des Risikoverständnisses zu berücksichtigen.Prüfungsfalle: Ein dokumentiertes IKS oder ein IT-System ersetzt kein Verständnis der tatsächlichen Implementierung und relevanten Kontrollen.

Wie läuft die Risikobeurteilung nach ISA-CH 315 (Revised) systematisch ab?

1. Verstehen: Einheit, Umfeld, Rechnungslegungsgrundsätze, IKS und relevante IT verstehen.2. Identifizieren: Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Abschluss- und Behauptungsebene identifizieren.3. Beurteilen: Inhärentes Risiko und Kontrollrisiko beurteilen; signifikante Risiken bestimmen.4. Verknüpfen: Beurteilte Risiken mit den Reaktionen nach ISA-CH 330 verbinden und die Beurteilung laufend aktualisieren.

Wie ist die Verantwortung bei einer Konzernabschlussprüfung nach ISA-CH 600 (Revised) verteilt?

Grundsatz: Das Konzernprüfungsteam trägt die alleinige Verantwortung für das Prüfungsurteil zum Konzernabschluss; die Einbindung von Teilbereichsprüfern reduziert diese Verantwortung nicht.Einheitliches Team: Konzern- und Teilbereichsprüfer arbeiten als einheitliches Prüfungsteam mit klaren Rollen, Instruktionen, Kommunikation und Review.Prüfungsfalle: Nicht nur Berichte von Teilbereichsprüfern entgegennehmen; deren Arbeit muss risikoorientiert geplant, gesteuert und gewürdigt werden.

Was ist bei Annahme oder Fortführung einer Konzernabschlussprüfung besonders zu würdigen?

Zentrale Frage: Kann das Konzernprüfungsteam ausreichend und geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil erlangen?Zu würdigen: Konzernstruktur, Konsolidierungsprozess, Zugang zu Teilbereichen und Informationen, Kompetenz/Ressourcen, Mitwirkung lokaler Teams sowie rechtliche oder praktische Beschränkungen.Konsequenz: Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Auftrag nicht unkritisch anzunehmen bzw. fortzuführen.

Wie ist die Wesentlichkeit nach ISA-CH 600 (Revised) im Konzern anzuwenden?

Konzernwesentlichkeit: Sie wird für den Konzernabschluss festgelegt und steuert die Beurteilung, ob der Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.Teilbereichsebene: Für relevante Teilbereichsarbeiten werden geeignete Teilbereichswesentlichkeiten festgelegt, damit nicht erkannte oder nicht korrigierte Fehler aus mehreren Teilbereichen nicht kumuliert wesentlich werden.Prüfungsfalle: Teilbereichswesentlichkeit nicht schematisch verteilen; sie muss aus Risiko, Grösse und Art der Finanzinformationen abgeleitet werden.

Wie ersetzt ISA-CH 600 (Revised) das klassische Component-Scoping?

Ausgangspunkt: Das Konzernprüfungsteam identifiziert und beurteilt Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und bestimmt risikobasiert die notwendigen Arbeiten zu Teilbereichen.Nicht mechanisch: Teilbereiche werden nicht nur wegen Grösse oder einer starren Kategorie ausgewählt; entscheidend ist ihr Beitrag zu den Risiken des Konzernabschlusses.Verknüpfung: Risikobeurteilung nach ISA-CH 315 (Revised) und Reaktionen nach ISA-CH 330 werden auf Konzern- und Teilbereichsebene integriert.

Welche Elemente müssen Konzerninstruktionen an Teilbereichsprüfer abdecken?

Mindestinhalt: Zweck und Umfang der Arbeit, Rechnungslegungsrahmen, Wesentlichkeiten, identifizierte Risiken, verlangte Prüfungsreaktionen, Zeitplan, Kommunikation und Berichterstattung.Qualität: Instruktionen müssen klar, rechtzeitig und auf den risikobasierten Bedarf des Teilbereichs zugeschnitten sein.Nachweis: Instruktionen und wesentliche Kommunikation sind dokumentationspflichtige Bestandteile der Konzernprüfungsakte.

Wie wird die Einbindung von Teilbereichsprüfern nach ISA-CH 600 (Revised) gesteuert?

Risikoorientiert: Ausmass und Art der Einbindung richten sich nach den beurteilten Risiken, der Bedeutung des Teilbereichs und den Umständen des Mandats.Massnahmen: Kommunikation, Teilnahme an Planungsgesprächen, Review ausgewählter Arbeitspapiere, direkte Prüfungsbeteiligung oder zusätzliche Handlungen des Konzernteams.Schlussfolgerung: Das Konzernteam würdigt, ob die durch Teilbereichsprüfer erlangten Nachweise ausreichend und geeignet sind.

Was muss das Konzernprüfungsteam beim Konsolidierungsprozess beurteilen?

Verständnis: Konsolidierungsanweisungen, Abstimmungen, Eliminierungen, Umrechnungen, Konsolidierungsbuchungen, Abschlussangaben und das relevante IKS verstehen.Risiken: Zentrale Konsolidierungsrisiken identifizieren: unvollständige Konsolidierung, falsche Eliminierungen, fehlerhafte Währungsumrechnung, Goodwill/Impairment, Gruppenangaben.Prüfungsreaktion: Geeignete Prüfungsnachweise zu zentralen Konsolidierungsschritten sowie zu den zugrunde liegenden Finanzinformationen erlangen.

Welche Besonderheiten gelten für Kommunikation und Dokumentation nach ISA-CH 600 (Revised)?

Kommunikation: Das Konzernprüfungsteam kommuniziert unter anderem Strategie, Risiken, Wesentlichkeiten, Instruktionen, Feststellungen und notwendige Folgearbeiten mit Teilbereichsprüfern, Konzernmanagement und Überwachungsorganen.Dokumentation: Zu dokumentieren sind insbesondere Risikobeurteilung, Auswahl und Einbindung von Teilbereichen, Instruktionen, Review der Teilbereichsarbeit, Schlussfolgerungen und ausreichende geeignete Prüfungsnachweise.Ziel: Die Akte muss die alleinige Verantwortung des Konzernprüfungsteams nachvollziehbar belegen.

Welche Rolle hat die Revisionsstelle bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach PS-CH 290?

Anknüpfungspunkt: Sie würdigt im Rahmen ihrer Prüfung Anzeichen dafür, dass die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten möglicherweise nicht erfüllen kann.Zusammenhang: Die Beurteilung ist mit Unternehmensfortführung, Liquiditätsplanung und den gesetzlichen Pflichten der Organe zu verbinden.Vorgehen: Sachverhalt klären, mit dem Verwaltungsrat kommunizieren, Konsequenzen für Prüfung und Berichterstattung beurteilen und gesetzliche Handlungspflichten einordnen.

Was prüft die Revisionsstelle bei Kapitalverlust nach PS-CH 290?

Sachverhalt: Ob ein Kapitalverlust nach schweizerischem Aktienrecht vorliegt und ob der Verwaltungsrat die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen beurteilt bzw. ergreift.Prüferhandlung: Rechnerische Grundlagen und Informationen würdigen, Verwaltungsrat auf erkannte Pflichtverletzungen bzw. Handlungsbedarf hinweisen und Auswirkungen auf Berichterstattung beurteilen.Prüfungsfalle: Kapitalverlust ist kein blosses Bilanzthema; er löst Organisations- und Handlungspflichten aus.

Wie ist bei Anzeichen einer Überschuldung nach PS-CH 290 vorzugehen?

Prüfungsfrage: Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung? Dann sind Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten sowie die gesetzlichen Massnahmen des Verwaltungsrats relevant.Rangrücktritt: Ein Rangrücktritt kann die Unterdeckung nur im Umfang und unter den Voraussetzungen seiner rechtlichen Durchsetzbarkeit berücksichtigen; er muss Substanz und Dauer der Forderungsstundung abdecken.Konsequenz: Bei nicht wirksam beseitigter Überschuldung sind die gesetzlichen Benachrichtigungs- und Handlungspflichten zu beurteilen.

Wie ist der Vermerk bei einer ordentlichen Revision nach PS-CH 700 aufgebaut?

Kernstruktur: Der Vermerk enthält das Prüfungsurteil zu Beginn, anschliessend Grundlage für das Prüfungsurteil, gegebenenfalls KAM/sonstige Informationen, Verantwortlichkeiten, weitere gesetzliche Anforderungen und die erforderlichen formellen Angaben.Schweizer Bezug: PS-CH 700 gilt für den zusammenfassenden Bericht an die Generalversammlung nach Art. 728b Abs. 2 OR.Prüfungsfalle: Den umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nicht mit dem Vermerk an die Generalversammlung verwechseln.

Welche schweizerischen Zusatzprüfungen sind im Vermerk nach PS-CH 700 relevant?

IKS: Bei ordentlicher Revision ist über die Existenz eines nach Vorgaben des Verwaltungsrats ausgestalteten IKS für die Aufstellung der Jahres- bzw. Konzernrechnung zu berichten.Gewinnverwendung: Der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns ist auf Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten zu beurteilen.Berichtsempfehlung: Je nach Ergebnis wird Genehmigung oder Rückweisung der Jahres- bzw. Konzernrechnung empfohlen.

Was ist das Ziel der IKS-Existenzprüfung nach PS-CH 890?

Ziel: Festzustellen, ob ein nach Vorgaben des Verwaltungsrats ausgestaltetes Internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahres- bzw. Konzernrechnung existiert.Nicht Ziel: PS-CH 890 verlangt keine generelle Beurteilung der dauerhaften Wirksamkeit aller Kontrollen und kein eigenständiges Urteil über die Qualität des IKS.Berichterstattung: Das Ergebnis ist im Bericht zu den weiteren gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Wie unterscheidest du IKS-Existenzprüfung nach PS-CH 890 von Wirksamkeitsprüfungen?

Existenz: PS-CH 890 prüft, ob das IKS grundsätzlich ausgestaltet und vorhanden ist.Wirksamkeit: Funktionsprüfungen beurteilen, ob konkrete Kontrollen während eines Zeitraums wirksam funktionieren; sie erfolgen als Mittel zum Zweck, wenn sich der Prüfer auf Kontrollen stützen will.Konsequenz: Ein positives Existenzurteil bedeutet nicht automatisch, dass alle Kontrollen effektiv operieren.

Wie grenzt du KAM, Modifizierung und Hervorhebungs-/sonstige Sachverhalte ab?

ISA-CH 701: Besonders wichtige Prüfungssachverhalte werden im Vermerk kommuniziert; sie sind kein gesondertes Prüfungsurteil.ISA-CH 705: Bei wesentlicher falscher Darstellung oder fehlenden ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweisen ist das Prüfungsurteil zu modifizieren: eingeschränkt, versagt oder Nichtabgabe.ISA-CH 706: Hervorhebungs- oder sonstige Sachverhaltsabsätze werden eingesetzt, wenn zusätzliche Kommunikation im Vermerk notwendig ist, ohne das Prüfungsurteil zu modifizieren.Prüfungsfalle: Ein KAM ersetzt keine Modifizierung; ein Hervorhebungsabsatz kompensiert keine wesentliche falsche Darstellung.

ISA-CH 200 - Übergreifende Zielsetzung des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den SA-CH

• Berufliche Verhaltensanforderungen • Berufs-und Standesregeln gemäss Expert Suisse (Sorgfalt & Verantwortung, Verschiegenheit, Unabhängigkeit, Beziehungen zwischen Berufsangehörigen, Honorare) • RzU • RzW • IESBA Kodex: Integrität, Objektivität, Berufliche Kompetenz und Sorgfalt, Verschwiegenheit, Berufswürdiges Verhalten• Kritische Grundhaltung • Prüfungsnachweise, welche im Widerspruch zu anderen stehen • Informationen, welche Verlässlichkeit von Prüfungsnachweisen in Frage stellen • Gegebenheiten, welche auf dolose Handlungen hindeuten • Umstände, welche Notwendigkeit für zusätzliche Prüfungshandlungen nahelegen• Pflichtgemässes Ermessen • Zeichnet sich aus durch Ausübung von Abschlussprüfer, dessen Aus- und Fortbildung, Kenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der notwendigen Kompetenzen beigetragen haben um angemessene Beurteilungen zu erzielen • Kann danach beurteilt werden, ob Urteil kompetente Anwendung widerspiegelt, vertretbar ist und mit Tatsachen udn Umständen im Einklang steht• Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise & Prüfungsrisiko • Umfang: Mass Quantität hängt ab von Beurteilung der Risiken falscher Darstellungen und von Qualität der Prüfungsnachweise • Eignung: Mass Qualität, d.h. Relevanz und Verlässlichkeit. Verlässlichkeit hängt von Quelle, Art und Umständen, unter denen sie erlangt wurden ab • Prüfungsrisiko: Funktion Risiko wesentlicher falscher Darstellungen und Entdeckungsrisiko • Risiko wesentlicher falscher Darstellungen: Gesamtabschlussebene • Risiko wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene: Inhärentes Risiko * Kontrollrisiko• Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit PS

ISA-CH 210 - Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge

• Vorbedingungen für Abschlussprüfung • Regelwerkder Rechnungslegung ist akzeptabel • Erzielung Einvernehmen mit Management, dass dieses verantwortlich ist für: • Aufstellung Abschluss • IKS • dem Abschlusspürfer Zugang zu Informationen verschafft, zusätzliche Informationen bereitstellt, unbeschränktener Zugang zu Personen verschafft • Formelle Voraussetzungen für Auftragsannahme • Wählbarkeit • Zulassung • Unabhängigkeit• Vereinbarung Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge • Ziel und Umfang Abschlussprüfung • Verantwortung des Abschlussprüfers • Verantwortung des Managements • Anagabe des für die Aufstellung des Abschlusses massgebende Regelwerk der Rechnungslegung • Hnweis auf voraussichtliche Form und Inhalt von Vermerken, die vom Abschlussprüfer zu erteilen sind, sowie Erklärung, dass Gegebenheiten vorliegen können, unter denen eine Vermerk von der voraussichtlichen Form und Inhalt abweichen kann• Folgeprüfungen • Beurtielung ob Umstände es erforderlich machen, die Bedingunges des Prüfungsauftrags zu ändern oder • Notwendigkeit, die Einheit an bestehende Bedingungen zu erinnern• Annahme einer Änderung der Auftragsbedingungen für Prüfungsauftrag • Zustimmung nur, wenn vertretbare Begründung vorliegt -> neue Auftragsbestätigung • Wenn nicht vertretbare Begründung -> Mandat niederlegen wenn möglich + evtl. Meldung an Dritte• Zusätzliche Überlegungne bei Auftragsannahme: Durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften: • ergänzte Rechnungslegungsstandards • vorgeschriebenes Regelwerk der Rechnungslegung • vorgeschriebener Vermerk-> Beurteilung Auswirkungen (evtl. ISA-CH 705 oder ISA-CH 706)

ISA-CH 230 - Prüfungsdokumentation

• Wesen und Zweck (Nachweis für Grundlage der Schlussfolgerungen und Nachweis dafür, dass Prürfng i.Ü.m PS geplant und durchgeführt wurde) -> Nchvollziehbarkeit, Beweismittel, Archiv• Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation: dient Verbesserung Prüfungsqualität und erleichtert effektive Durchsicht und Beurteilung Prüfungsnachweise• Form , Inhalt und Umfang der Prüfungsdoku: • Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen • Ergebnisse der durchgeführtenPrüfungshandlungen und erlangten Prüfungsnachweise • bedeutsame Schaverhalte, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsame Beurteilungen nach pflichtgemässem Ermessen• Abweichung von einer relevanten Anforderung -> Doku wie mit durchgeführten Alternativen PHs das Ziel dieser Anforderung erreicht wird und Gründe für Abweichung• Sachverhalte die nach Datum des Vermerks bekannt wurden • Gegebene Umstände • neu oder zusätzlich durchgeführten Prüufngshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise und gezogenen Schlussfolgerungen sowie deren Auswirkung auf den Vermerk • wann und von wem die resultierenden Änderungen der Prüfungsdok vorgenommen und durchgesehen wurden• Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsakte • Zusammenstellung Prüfungsdokumentation in Prüfungsakte hat in angemeser Zeit nach Datum Vermerk zu erfolgen (i.d.R. 60 Tage nach Vermerk). Nur noch redaktioneller Prozess, der nicht die Durchführung neuer Prüfungshandlungen oder das Ziehen neuer Schlussfolgerungen umfasst • Aufbewahrung (QS 1: 5 Jahre / OR Art. 730c: 10 Jahre) • Änderungen nach Zusammenstellung Prüfungsakte: Dokumentatin der spezifischen Gründe für Vornahme und wann/wewr die Änderung vorgenommen und durchgesehen hat.

ISA-CH 240 - Die Verantwortung bei dolosen HandlungenWesentliche Anforderungen + Reaktionen und Prüfungshandlungen

• Kritische Grundhaltung• Besprechung Prüfungsteam• PHs zur Risikobeurteilungn • Befragung Management zu Beurteilung Risiko, Prozess Risikoidentifizierung, Kenntnisse) • Befragung VR: Aufsicht über Prozesse Management zur Identifizierung Risiken, vom Management eingerichtetes IKS zur Milderung Risiken) • Ungewöhnliche oder unerwartete Verhältnisse -> Beurteilung Risiko mit analytischen PHs (insbesondere zu Erlöskonten) • Andere Informationen -> analytische PH, Besprechung Prüfungsteam, Kenntnisse bei Annahme und Fortführung Mandat, Erfahrungen aus Durchsicht anderer Aufträge • Beurteilung Risikofaktoren: Druck, Anreiz, Gelegenheit• Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen a.G. von dolosen Handlungen • Basierend auf ISA-CH 315 (Revised) Risiken identifizieren • Beurteilung, welche Erlösarten und erlösrelevante Geschäftsvorfälle oder Aussagen • Verständnis von Kontrollen gewinnen • Reaktionen auf beurteilte Risiken • Allgemeine Reaktionen • Zuordnung, Überwachung der MA unter Berücksichtigung Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten • Beurteilung ob angewandte Rechnungslegungsmethoden möglicherweise auf Manipulationen hindeuten • EoU • Reaktionen auf beurteilte Risiken auf Aussageebene • Änderungen PHs i.B.a Art, Zeitliche Einteilung und Umfang • Art: Fokus Beobachtungen und Einsichtnahmee, Einsatz IT, zusätzliche Inf. zur Bestätigung einholen (bspw. externeB estätigungen • Zeitliche Einteilung: • Umfang: Vergrösser Stichprobenumfang / analytische PH mit höherem Genauigkeitsgrad, Einsatz IT • Reaktionen auf Risiken i.Z.m. Management override of controls: • JET (Befragung + post period JE + evtl. High Risk Criterias) • Geschätzte Werte: auf Einseitigkeit durchsehen, Retrospektive Analyse • SUT: Beurteilung, ob Beweggrund (spw. des Fehlen eines solchen) die Vermutung nahelegt, dass möglicherweise zur Manipulation oder Vermögensverschleierung dienen• Beurteilung PN • FA• Unmöglichkeit zur Fortführung• Schriftliche Erklärungen• Mitteilungen an Management und VR• Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und Überwachungsstellen• Dokumentation

ISA-CH 240 - Verantwortung bei dolosen HandlungenArten von dolosen Handlungen

Manipulation Rechnungslegung : absichtlich falsche Darstellung des Abschlusses• falsche Darstellung von Transaktionen,• absichtliche falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen in Hinblick auf deren Bewertung, Ausweis oder Angabe im Abschluss• bewusstes Weglassen von Transaktionen, Beträgen oder sonstigen Angaben im AbschlussVermögensschädiungen: Entwendung von Vermögenswerten eines Unternehmens• Tatbestände des Diebstahls von Vermögenswerten oder geistigem Eigentum• der Unterschlagung eingegangener Zahlungen, sowie Zahlungen von Geldmitteln an fiktive oder tatsächliche natürliche oder juristische Personen für nicht erhaltene oder für nicht gleichwertige Güter und Dienstleistungen• Verwendung von Vermögensgegenständen der Einheit für nicht betriebsnotwendige,d. h. für private Zwecke

ISA-CH 240 - Verantwortung bei dolosen HandlungenFraud Triangel inkl. begünstigende Faktoren

Fraud Triangle:• Druck / Anreiz: z.B. unrealistische Ergebnisziele, persönliche finanzielle Schwierigkeiten oder Vergütungsanreize.• Gelegenheit: z.B. unzureichende Überwachung, mangelhafte Funktionentrennung, schwache oder umgehbare Kontrollen.• Einstellung / Rationalisierung: z.B. geringe Integrität, problematischer «Tone at the top» oder die Rechtfertigung, sich Mittel bzw. Erfolgsmanipulation «verdient» zu haben.Bedeutung für die Revision: Die Faktoren sind Risikoindikatoren, aber kein Beweis für dolose Handlungen. Sie sind bei der Risikoidentifikation und bei der Ausgestaltung weiterer Prüfungshandlungen zu würdigen.

ISA-CH 240 - Verantwortung bei dolosen HandlungenWas ist bei Beurteilung der Prüfungsnachweise zu berücksichtigen?

• Beurteilung Risiko a.G. Final Analytical• Wenn Falsche Darstellung + Annahme a.G. dolose Handlungen -> Neubeurteilung Risiko• Wenn Falsche Darstellung + Kenntniss, dass a.G. dolose Handlung -> Abwägung Auswirkungen auf Prüfung

ISA-CH 250 - Berücksichtigung der Auswirkungen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften auf den Abschluss bei einer Abschlussprüfung

• Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften • liegt beim Management (unter Aufsicht VR)• Pflichten Abschlussprüfer • Beibehaltung kritischer Grundhaltung • Gesetze mit unmittelbarer Auswirkungen: Erlangung a.g. PN über Einhaltung • Gesetze ohne unmittelbare Auswirkungen jedoch grundlegend für betriebliche Aspekte der Geschäftstätigkeit, Fortführung, Vermeidung Strafen: Vornahme PH begrenzt darauf Verstösse zu erkennen, die wesentliche Auswirkunge• Erwägungen des Abschlussprüfers zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften • Gewinnen Verständig von gesetzlichen und sonstigen regulatorischen Bezugrahmen + Art und WEise wie Einheit Rahmen einhält • bei PHs mit unmittelbarer Auswirkung: Erlangung a.g. PNs zur Einhaltung • zwingende PHs zur Feststellung Verstösse: Befragungen Management und vR zur Einhaltung + einsichtnahme Schriftverkehr mit Aufsichtsbehörden • Auf Möglichkeit achten, dass durch andere PHs Verstösse zur Kenntnis gelangen könnten (bspw. Lesen Protokolle) • Aufforderung Schriftliche Erklärungen• Prüfungshandlungen bei festgestellten oder vermuteten Verstössen • Informationen zu Feststellung o. Vermutung: Verständniserlangung von Art Handlung und Umständen + Einholen weiterer Informationen, um Auswirkungen zu beurteilen • Vermutung: Erörterung Sachverhalt mit Management und VR + Abwägung Notwendigkeit Einholung rechtlicher Rat • sofern keine ausreichende Informationen: Beurteilung Auswirkungen auf Prüfungsurteil • Verstoss: Beurteilung Folgen .V.z anderen Aspekten Prüfung (Risikobeurteilung Verlässlichkeit schriftlicher Erklärung) + geeignete Massnahmen ergreiffen• Berichterstattung über festgestellte oder vermutete Verstösse • Prüfungsurteil • Versoss wesentlich: Einschränkung oder Versagung • Hinderung Management/VR a.g. PN einzuholen: Einschränkung oder Nichtabgabe • VR • Mittelung sobald praktisch durchführbar • wenn Vermutung, dass Management oder VR beteiligt -> nächst höhere Ebene und evtl. Einholung rechtlicher Rat • Beachtung gesetzliche Vorgaben• Dokumentation • Festgestellte oder vermutete Verstösse • Ergebnisse Gespräche mit Management / VR / Dritten

ISA-CH 260 - Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen

• Die Funktion (Ziele) der Kommunikation • klare Kommunikation über die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Abschlussprüfung sowie geplanter Umfang zeitlichen Einteilung der PrüfungErlangen prüfungsrelevanter Informationen von den für die Überwachung Verantwortlichen • zeitgerechte Information der für die Überwachung Verantwortlichen über Beobachtungen, die aus der Prüfung resultieren und Verantwortung zur Aufsicht über Rechnungslegungsprozess • Förderung einer wirksamen wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den für die Überwachung Verantwortlichen• Die für die Überwachung Verantwortlichen • jene Personen, die verantwortlich sind für die Aufsicht über die strategische Ausrichtung des Unternehmens und dessen Rechenschaftslegung• Zu kommunizierende Sachverhalte • Pflichten Abschlussprüfer bei Abschlussprüfer • Gesetzliche Pflichten bei ord. Revision • Geplanter Umfang und zeitliche Einteilung (Art und Weise wie Risiken begegnet wird, Ansatz bei internen Kontrollen, Anwendung Konzept Wesentlichkeit) • Bedeutsame Ergebnisse der Prüfun • Einschätzungen des Abschlussprüfers zu bedeutsamen qualitativen Aspekten der Anwendung der Rechnungslegung (einschliesslich Rechnungslegungsmethoden, Schätzungen) • schwerwiegende während der Prüfung aufgetretene Probleme; • bedeutsame Sachverhalte, die besprochen wurden oder Gegenstand des Schriftverkehrs mit der Unternehmensleitung waren, und angeforderte schriftliche Erklärungen. • andere bedeutsame Sachverhalte, die für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess relevant sind; • Angaben zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (besondere Bedingungen für kapitalmarktnotierte Einheiten); • zusätzliche Sachverhalte (z. B. Inkonsistenzen im Lagebericht, die korrigiert wurden).• Der Kommunikationsprozess • Form: Bedeutsame Ergebnisse i.d.R. schriftlich (Unabhängigkeit bei kapitalmarktorientierten Einheiten -> zwingend schriftlich) • Zeitpunkt-> angemessene Zeit• Dokumentation • sofern mündlich: Kommunizierte Sachverhalte, Zeitpunkt, Empfänger • sofern schriftlich: Kopie Mitteilung ist als Bestandteil aufzubewahren

ISA-CH 260 / ISA-CH 265 - Kommunikation mit VR / Mitteilung Mängel IKSwas ist in UB aufzunehmen?

• OR art. 728b Feststellungen über: • Rechnungslegung • IKS • Durchfürung Ergebnis Revision• ISA-CH 260/265: • geplanter Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung; • bedeutsame Ereignisse der Prüfung; • Unabhängigkeit (kapitalmarktorientierte Einheiten) • bedeutsame Mängel im IKS

ISA-CH 265 - Mitteilung über Mängel im IKS an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management

• Entscheidung, ob Mängel im IKS festgestellt wurden • Kontrolle ist nicht so ausgestaltet oder wird nicht so durchgeführt, dass falsche Darstellungen verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden können • Kontrolle fehlt, die notwendig ist, um falsche Darstellungen zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren• Entscheidung, ob Mangel bedeutsam • Mangel oder Kombination von Mängel im IKS, die nach pflichtgemässem Ermessen bedeutsam genug sind, um Aufmerksamkeit von VR zu verdienen• Mitteilung über Mängel im IKS an VR • schriftlich • in angemessener Zeit • Feststellungen sind in UB festzuhalten (OR Art. 728b Abs. 1)• Mitteilung über Mängel IKS an Management • Bedeutsame Mängel im IKS, welche VR mitgeteilt wurden • sonstige festgestellte Mängel im IKS, die Management nicht durch Dritte mitgeteilt wurden und gemäss pflichtgemässem Ermessen bedeutsam genug sind • wenn Integrität / Kompetenz in Frage (Hinweis auf dolose Handlung) -> keine Mitteilung!• Inhalt Mitteilung: • Beschreibung und Erläuterung möglicher Auswirkungen • Ausreichende Informationen zur Ermöglichung Zusammenhang zu verstehen • Erläuterung, dass • Zweck Abschlussprüfung darin liegt, Prüfungsurteil abzugeben • Abschlussprüfung eine Betrachtung über relevantes IKS umfasst, um angemessene Prüfungshandlungen zu planen, jedoch nicht mit Ziel ein Urteil zur Wirksamkeit des IKS abzugeben • berichtete Sachverhalte sind auf Mängel beschränkt, die während Prüfung festgestellt wruden und als bedeutsam eingestuft werden

ISA-CH 300 - Planung einer Abschlussprüfung

• Einbindung von Mitgliedern des Prüfungsteams mit Schlüsselfunktionen• Vorbereitende Massnahmen • PHs i.H.a. Fortführung Mandantenbeziehung (Wählbakreit, Zulassung, Integrität) • Beurteilung Einhaltung relevante berufliche Verhaltensanforderungen inkl. Unabhängigkeit • Verständigung über Auftragsbedinungen• Planungsaktivitäten • Prüfungsstrategie • Merkmale Auftrag festlegen • Berichterstattungsziele ermitteln • bedeutsame Faktoren berücksichtigen • Ergebniss vorbereitende Massnahmen berücksichtigen • Art, zeitliche einteilung und Umfang Ressourcen ermitteln • Prüfungsprogramm: • Art, zeitliche Einteilung und Umfang geplante PHs zur Risikobeurteilung (ISA-CH 315 (Revised)) • Art, zetiliche Einteilung Umfang geplante weitere PH (ISA-CH 330) • andere geplante PHs, damit Prüfung den PS entspricht • Aktualisierung und änderung im Verluaf Prüfung sofern notwendig • Planung der Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Überwachung der Mitglieder Prüfungsteam sowie Durchsicht (ISA-CH 220 (Revised))• Funktion und zeitliche Einteilung bei Planung • Befassung mit: • analytische PHs zur Risikobeurteilung (Planning Analytical) • Gewinnung allgemeines Verständnis über Rechstrahmen und Einhaltung • Festlegung Wesentlichkeit • Hinzuziehung von Sachverständigen (ISA-CH 620) • Druchführung andere PHs zur Risikobeurteilun• Dokumentation • Prüfungsstrategie • Prüfungsprogramm • während Abschlussprüfung vorgenomme bedeutsame Änderungen• Zusätzliche Überlegungen bei Erstprüfungen

ISA-CH 300 - Planung einer AbschlussprüfungWelche zusätzlichen Überlegungen sind bei Erstprüfungen vorzunehmen?

• Massnahmen beim Eingehen Mandatsbeziehungen und Annahme konkreter Auftrag• Kommunikation mit vorherigem Abschlussprüfer, wenn Wechsel stattgefunden hat, i.Ü.m relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen• Berücksichtigung von: • mit vorherigem Abschlussprüfer zu treffende Vereinbarungen (bspw. Durchsicht APs vorheriger Abschlussprüfer) • erhebliche Sachverhalte, die i.Z.m. Erstprüfung • mit Management erörtert wurden • Mitteilung Sachverhalte an Überwachung Verantwortliche • Auswirkungen Sachverhalte auf Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm • notwendige Prüfungshandlungen i.H.a. Eröffnungssalden (ISA-CH 510) • sonstige Verfahren, die QS-System bei ERstprüfungen verlangt (bspw. Hinzuziehen weiterer Partner oder leitende MA um Prüfungsstateige oder Berichte vor Herausgabe durchzusetzen)

ISA-CH 300 - Planung einer AbschlussprüfungWo sind zwingend aussagebezogene Prüfungshandlungen notwendig?

Ungeachtet der beurteilten Risiken sind aussagebezogene Prüfungshandlungen für jede wesentliche Art von Geschäftsvorfällen, jeden wesentlichen Kontensaldo und jede wesentliche Abschlussangabe zu planen und durchzuführen.Besonders zwingend sind sie, wenn keine wirksamen Kontrollen vorhanden sind, auf Kontrollen nicht vertraut werden kann oder Funktionsprüfungen allein keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise liefern.

ISA-CH 300 Planung einer AbschlussprüfungWie gehen Sie bei der Entwicklung einer Prüfungsstrategie vor?

• Beurteilung Einflussfaktoren • Wesentlichkeit • ERgebnisse der Analyse des Abschlusses • IKS • Dolose Handlungen • Informationstechnologie • Inanspruchnahme von Dienstleistern• Durchführung PHs zur Identifizierung von Risiken wesnetlicher falscher Darstelllungen (ISA-CH 315 (Revised)) • Kenntnisse des zu prüfenden Unternehmens und Umfeld • Unternehmensumfeld • Merkamale des Unternehmens einschliesslich Bilanzierungspraktiken • Ziele und Strategien • ERfolgskennzahlen und ERfolgsmessung • Kenntnisse des prüfungsrelevanten IKS • Beurteilung Angemessenheit und Implementierung IKS (Kontrollumfeld, Risikobeurteilungsprozess, rechnungslegungsrelevantes Informationssystem, Kontrollaktivitäten, Überwachung IKS)• Beurteilung Risiken • Risikoanalyse • Identifizierung Risiken und rel. Kontrollen • Feststellung Zusammenhang Risiken und Aussagen im Abschluss • Feststellung Grössenordnung möglicher falscher Darstellungen • Bestimmung Wahrscheinklichkeit, dass Risiken zu wesentlicher falscher Darstellung führen können • Klassifizierung • Bedeutsame Risiken • Risiken bei denen aussagebezogene PHs nicht ausreichen • sonstige Risiken• Festlegung und Durchführung PHs als Reaktion auf beurteilte Risiken • Allgemeine Reationen • Kritische Grundhaltung • Besetzung Prüfugnsteam • Qualitätssicherung • EoU • sonstige Aspekte Prüfungsvorgehen • Spezielle Reaktionen • Funktionsprüfungen IKS • aussagebezogene PHs • analytische PHs • Einzelfallprüfungen• Dokumentation Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen• Information VR über bedeutende Risiken

ISA-CH 320 - Die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung

• Wesentlichkeit im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung • Zu berücksichtigen bei: • Feststellung und Beurtielung Risiken (ISA-CH 315 (Revised)) • Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang weiterer PHs (ISA-CH 330) • Beurteilung Auswirkungen von nicht korrigierten falschen Darstellungen (ISA-CH 450) • Bildung Prfungsurteil im Vermerk (ISA-CH 700) • Festlegung Prozentsatz • liegt im pflichtgemässen Ermessen Abschlussprüfer • gewinnorientierte Einheit -> bspw. 5% Gewinn vor Steuer • nicht gewinnorientiert: -> bsp2. 1% von Gesamtaufwendungen• Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit bei der Abschlussprüfung • Der Betrag, der vom Abschlussprüfer unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes festgelegt wird, um die Wahrscheinlichkeit dafür auf ein angemessenes niedriges Mass zu reduzieren, dass die Summe aus den nicht korrigierten und den nicht aufgedeckten falschen Darstellung die Wesentlichkeit überschreitet • Beeinflusst von Verständis über Einheit und Art und Umfang der bei vorhergehenden Prüfungen festgestellte falsche Darstellungen• Wesentlichkeit für bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben: • Gesetze, andere Rechtsforschriften oder massgebendes Regelwert die Erwartungen von Nutzern über Bewertung oder Angabe bestimmter Posten beiinflussen • besondern wichtige Abschlussangaben für Branche • ob sich Aufmerksamkeit auf ienne bestimmtne Aspekt der Geschäftstätigkeit der Einheit richtet, der im Abschluss gesondert angegeben wird• Anpassungen im Verluaf der Abschlussprüfung • wenn Informationen bekannt werden, Umstände sich ändern, Verständnis von Einheit sich ändert, die dazu geführt hätte, dass Abschlussprüfer ursprünglich einen oder mehrere andere Beträge festgelegt hätte • Beurteilung, ob Notwendigkeit Toleranzwesentlichkeit anzupassen • Beurteilung ob Art, zeitlihe Einteilung und Umfang weiterer PH weiterhin angmessen

ISA-CH 330 - Die Reaktionen ades Abschlussprüfers auf beurteilte RisikenIn welchen Fällen sind spezielle Reaktionen auf Aussageebene notwendig?

Reaktionen auf Aussageebene sind für alle beurteilten Risiken erforderlich und müssen nach Art, zeitlicher Einteilung und Umfang auf das jeweilige Risiko zugeschnitten sein.Besonders verstärkte Reaktionen sind nötig bei bedeutsamen Risiken, bei hohen inhärenten Risiken, wenn auf die Wirksamkeit von Kontrollen vertraut wird oder wenn aussagebezogene Prüfungshandlungen allein keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise liefern können. Typische Reaktionen sind mehr bzw. erfahrenes Personal, erhöhte Unvorhersehbarkeit, Prüfungen näher am Abschlussstichtag, grössere Stichproben sowie detailliertere oder externe Nachweise.

ISA-CH 330 - Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte RisikenWas sind die allgemeinen Reaktionen auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Abschlusseben

• die Betonung der notwendigen kritischen Grundhaltung gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsteams;• Einsatz von erfahrenen Mitarbeitern oder Spezialisten im Prüfungsteam sowie der Beizug von Sachverständigen;• intensivere Überwachung der Auftragsabwicklung, besondere Massnahmen zur Qualitätssicherung;• Einbau von zusätzlichen Überraschungsmomenten bei der Auswahl der weiteren durchzuführenden Prüfungshandlungen;• allgemeine Änderungen der Art, der zeitlichen Einteilung und des Umfangs von Prüfungshandlungen (z. B. Durchführung von aussagebezogenen Prüfungshandlungen zum Abschlussstichtag statt unterjährig)

ISA-CH 330 - Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte RisikenWas sind die allgemeinen Reaktionen auf ein unwirksames Kontrollumfeld?

• vermehrte Durchführung von Prüfungshandlungen zum Abschlussstichtag anstatt unterjährig• Einholung umfassenderer Prüfungsnachweise• Erhöhung der Anzahl der in die Prüfng einzubeziehende Standorte

ISA-CH 330 Prüfungshandlungen als Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf AussagebeneWelche Arten gibt es und wann kommen sie zum Einsatz?

• Funktionsprüfungen • Wenn Risikobeurteilung von Erwartung ausgeht, dass Kontrollen wirksam funktionieren und • aussagebezogene PHs alleine nicht reichen• Einzelfallprüfungen • Bedeutsame Risiken • Wenn Ansatz, mit dem bedeutsames Risiko begegnet werden soll, auschliesslich aussagebezoene PHs beinhalten /d.h. keine Funktionsprüfungen, dann müssen diese auch Einzelfallprüfungen umfassen) • Aussagebezogene PH, die sich auf Prozess Abschlussebene beziehen • Abgleich oder Abstimmung des Abschlusses mit zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen • Untersuchung wesentlicher Journaleinträge und andere im Laufe der abschlussaufstellung vorgenommenen Anpassungen • Ungeachtet der beurteilte Risiken muss Abschlussprüfer für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Abschlussangaben aussagebezogene PHs durchführen • Zwingend Abwägung ob Verfahren der externen Bestätigungen (ISA-CH 505) durchzuführen ist

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