Professional Judgement: SA-CH

SA-CH (Stand Juni 2026)

SA-CH (Stand Juni 2026)

Diese Lernkarten thematisieren das professionelle Urteilsvermögen von Abschlussprüfern nach ISA-CH, insbesondere zu Risikomanagement, Prüfungshandlungen und -vermerken. Sie erläutern Anforderungen an Beurteilung, Darstellung und Kontrolle, etwa bei modifizierten Prüfungsurteilen oder der Verwertung interner Prüfer und Sachverständiger. Besonders relevant sind die Verantwortlichkeiten, Dokumentationspflichten und Kommunikationsregeln für Prüfer, die mit komplexen Sachverhalten und potenziellen falschen Darstellungen umgehen müssen.
Flashcards
146
Students
3
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
30.06.2026 / 09.07.2026

Flashcards

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenErläutern Sie die Berücksichtigung von ISA-CH 550 im Verlauf der Prüfung (Phasen)

Prüfungsauftrag (ISA-CH 210 / ISA-CH 220 (Revised))• Berücksichtung von Beziehungen zu Nahestenden bzw. Einbindung von Eiheiten in eine Gruppe bei Mandatsannahmen, insbesondere im Hinblick auf Wahrung UnabhängigkeitPrüfungsplanung (PS 300er / PS 400er)• Den erhöhten inhärenten Risiken augrund Komplexität doloser Handlungen oder auch steuerlicher/gesetzlicher Regelungen ist im Rahen der Risikobeurteilung sowie der Entwicklung von Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm Rechnung zu tragen• Durchführung spezieller Prüfungshandlungen während der RisikobeurteilungPrüfungsdurchführung (PS 500er / PS 600er)• Durchführung angemessener spezifischer Prüfungshandlungen und Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise für Ausweis und Angaben zu Beziehungen und Transaktionen mit NahestehendenPrüfungsabschluss & Berichterstattung (PS 700er)• Schlussfolgerung darüber ob ausreichend geeigente Prüungsnachweise für die Identifikaiton und Beurteilung von Beziehungen und Transaktionen mit Nahestenden sowie deren Offenlegung erlangt wurden• Auswirkungen auf Berichterstattung: • 1. an VR • 2. an GV

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenWas ist bei der Risikobeurteilung und Klassifizierung zu beachten?

Wenn es sich um bedeutsame Transaktionen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handelt, sind diese immer als bedeutsame Risiken zu behandeln

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenWas muss Abschlussprüfer tun, wenn Identifizieirung bedeutsame Transaktionen ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs?

• Einsichtnahme in Verträge/Vereinbarung und beurteilen, ob: • wirtschaftlicher iIntergrund Transaktion evtl. Manipulation oder Verschleierung Vermögensschädigung sein könnte • Bedingungen Transaktion im Einklang mit Erklärung Management • Transaktionen in Übereinstimmung mit Regelwerk ausgewiesen / angegeben• Prüfungsnachweise über Autorisierung und Genehmigung erlangen

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenWas muss Abschlussprüfer tun, wenn Identifizierung nahestehende Person oder bedeutsame Transaktion, die vom Management bislang nicht erkannt oder nicht angegeben wurden?

• relevante Informationen unverzüglich anderen Mitgliedern des Prüfungsteams mitteilen• wenn Regelwerk Anforderung festlegt: • Management auffordern, alle Transaktionen mit neu identifizierten Personen zu identifizieren • erfragen, warum Kontrolle das Erkennen oder die Angabe nicht ermöglicht hat• geeignete aussabezogene PHs zu neu identifizierten Personen / bedeutsame Transaktionen durchführen• erneut Risiko in Betracht ziehen, dass andere unerkannte / nicht angegebene nahesehende Personen oder bedeutsame Transaktionen vorhanden sein können -> zusätzliche Prüfungshandlungen durchführen• Wenn Nichtangabe Managment absichlicht erscheint -> Folgen für Prüfung abwägen

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenWas sind die diesbezüglichen Pflichten des Abschlussprüfers und wo liegen die spezifischen Risiken / Herausforderungen?

• Viele Regelwerke legen besondere Anforderungen fest. OR enthält besondere Vorschriften zur Offenlegung• Abschlussprüfer ist verpflichtet PHs durchzuführen, um die resultierenden Risiken wesentlicher falscher Darstellungen einzuschätzen und angemessen zu reagieren• ausreichendes Verständnis von Beziehungen und Transaktionen verschaffen• Verständnis von Beziehungen und Transaktionen ist relevant in Bezug auf ISA-CH 240 (Beurteilung ob Risikofaktoren für dolose Handlungen vorliegen, da diese durch nahestende Personen leichter begangen werden können)• Inhärente Grenzen, wesentliche falsche Darstellungen aufzudecken sind stärker da: • Management sind evtl. nicht alle Beziehungen und Transaktionen bekannt • Grössere Gelegenheit für betrügerische Absprachen, Verschleierungen oder Manipulationen Management• Kritische Grundhaltung (ISA-CH 200) besonders wichtig

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenWas sind die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung?

• Verstehen der Beziehungen und Transaktionen • Abschlussprüfer muss Management und andere Personen befragen / andere PH durchführen um Verständnis von Kontrollen zu erlangen um: • Beziehungen und Transaktionen zu identifizieren, auszuweisen und anzugeben • bedeutsame Transaktionen und Vereinbarungen zu autorisieren und zu genehmigen • bedeutsame Transaktionen und Vereinbarungen ausserhalb gewöhnlichen Geschäftsverlauf zu autorisieren und zu genehmigen • Befragungen Management zu: • Identitität nahestende Personen und Veränderungen • Art der Beziehungen • Frage, ob Einheit Transaktionen eingegangen ist und ja, zu Art und Zweck • Besprechungen im Team müssen besondere Überlegungen zur Anfälligkeit Abschluss für wesentliche falsche Darstellungen einschliessen, die aus Beziehungen mit nahestehenden Personen resultieren können• Kontinuierliche Wachsamkeit in Bezug auf Informationen bei Durchsicht von Aufzeichnungen oder Dokumenten • Bank- und rechtliche Bestätigungen • Protokolle zu Sitzungen• Austausch von Informationen über nahestende Personen im Prüfungsteam

ISA-CH 550 - Nahestende PersonenWie definiert der PS Nahestende Personen?

Nahestende Person ist entweder• eine nahestehende Person ist, wie sie in dem massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung definiert ist, • FER 15 • IAS 24• oder wenn das massgebende Regelwerk der Rechnungslegung minimale oder keine Anforderungen an die nahestehenden Personen festlegt: • Person/Einheit, die direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischenheiten Kontrolle oder massgeblichen Einfluss auf berichterstattende Einheit ausübt • eine andere Einheit ist, auf welche die berichterstattende Einheit direkt oder indirekt über eine oder mehre Zwischenheinheiten Kontrolle oder masggeblichen Einfluss ausübt • ein enadere Einheit ist, die sich mit der berichterstattenden Einheit unter gemeinsamer Kontrolle befindet durch: • gemeinsame beherrschende Anteilseigner • Anteilseigner, die enge Familienmitglieder sind oder • ein gemeinsames Management in Schlüsselfunktionen

ISA-CH 560 - Ereignisse nach AbschlussstichtagWas sind die Pflichten im folgenden Fall:Ereignisse zwischen Abschlusstichtag und Datum Vermerk

• Erzielung Verständnis und Verfahren, die Management eingerichtet ht, um Ereignisse nach Bilnzstichtag festzustellen• Befragung Management (und soweit angebracht die für die Überwachung Verantworltichen), ob Ereignisse nach Bilanzstichtag eingetreten sind, die sich auf Abschluss auswirken könnten• Lesten ggf. vorhandener Prtookolle ovn Sitzungen die nach Abschlusstichtag stattgefunden haben. Besprechungen zu Sitzungne zu denen noch keine Protokolle vorliegen und Befragung zu erörterten Sachverhalten• Lesen ggf. vorhandener jüngsten nachfolgenden Zwischenabschluss

ISA-CH 560 - Ereignisse nach AbschlussstichtagWas sind die Pflichten im folgenden Fall:Tatsachen, die nach Datum Vermerk aber vor Herausgabe bekannt werden

Abschlussprüfer ist nicht Verpflichtet, PHs durchzuführen. Falls aber Tatschen bekannt werden, die ihn (sofern bekannt gewesen wäre) zur Änderung Vermerk veranlasst haben könnte, so muss er:• Sachverhalt mit Management und soweit angebracht mit VR erörstern• festlegen, ob Abschluss geändert werden muss und wenn ja erfragen, wie Management mit Schverhalt umzugehen beabsichtigt• Wenn Abschluss geändert wird: • PH durchführen soweit erforderlich • PH auf Datum des neuen Vermekrs ausdehnen • zu geänderten Abschluss einen neuen Vermerk ausliefern. Neuer Vermerk darf nicht vor Datum Genehmigung des geänderten Abschlusses datiert werden • evtl. Doppeldatierung• Wenn Abschluss nicht geändert wird: • falls vermerk noch nicht an Einheit ausgeliefert -> Modifizierung nach ISA-CH 705 • falls bereits ausgeliefert -> Managent und VR darüber informieren, dass Abschluss nicht an Dritte herausgegeben werden darf, bevor Änderungen vorgenommen wurden • wird Abschluss trotzdem ohne Änderung herusgegeben -> Massnahmen ergreifen mit Ziel, Vertrauen in Vermerk zu verhindern

ISA-CH 560 - Ereignisse nach AbschlussstichtagWas sind die Pflichten im folgenden Fall:Tatsachen, die nach Herausgabe aber vor Durchführung GV bekannt werden

Wenn Änderung JR nicht mehr möglich:• In wichtigen Fällen soll RS dafür sorgen, dass VR die Tatsache und Asuwirkungen im Jarhesbericht und/oder an GV angemessen kommentiert• Wenn dies VR unterlässt, muss Vertreter der RS an GV auf dieses Versäumnis hinweisen

ISA-CH 560 - Ereignisse nach AbschlussstichtagWas sind die Pflichten im folgenden Fall:Tatsachen, die nach Herausgabe bekannt werden

Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, nach Herausgabe PHs durchzuführen. Falls aber Tatschen bekannt werden, die ihn (sofern beknnt gewesen wäre) zur Änderung Vermerk veranlasst haben könnte so muss er:• Sachverhalt mit Management und soweit angebracht mit VR erörtern• festlegen, ob Abschluss geändert werden muss und wenn ja• erfragen, wie Management mit Schverhalt umzugehen beabsichtigt • Wenn Abschluss geändert wird: • PH durchführen soweit erforderlich • PH auf Datum des neuen Vermekrs ausdehnen • zu geänderten Abschluss einen neuen Vermerk ausliefern. Neuer Vermerk darf nicht vor Datum Genehmigung des geänderten Abschlusses datiert werden • evtl. Doppeldatierung • Im neuen oder geänderten Vermerk muss Absatz zur Hervorgebung eines Sachverhlts oder Hiwneis auf sonstigen Sachverhalt enthalten sein, der: • auf Angabe im Abschluss verweist, die Grund für Änderung des zuvor herausgegebenen Abschlusses erläutert und • auf früheren Vermerk Bezug nimmt• Wenn Mnagement nicht die erforderlichen Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass alle die zuvor herausgebeben Abschluss erhalten haben, über Situation informiert sind und keine Änderung des Abschlusses vornimmt: • Mnagement und VR drüber informieren, dass er Massnahmen ergreifen wird mit Ziel, Vertrauen in Vermerk zu verhindern• Falls Management oder VR trotzdem nicht reagiert: • Massnahen ergreifen mit Ziel, Vertrauen in Vermerk zu Verhindern

ISA-CH 570 - Fortführung der UnternehmenstätigkeitWas ist mit VR zu kommunizieren?

Austausch über festgestellte Ereignisse, die Zweifel an Fortführung aufwerfen, einschliesslich:• ob Ereignisse wesentliche Unsicherheiten darstellen• ob Anwendung Annahme Fortführung angemessen ist• Angemesenheit der dazugehörigen Angaben

ISA-CH 570 - Fortführung der UnternehmenstätigkeitWas sind die Auswirkungen auf die Berichterstattung, in den folgenden Fällen:• Angemessenheit der Annahme Going Condern trotz wesentlicher Unsicherheit• Unangemessenheit Going Concern Annahme• Fehlende Bereitschaft Management zur Vornahme oder Erweiterung Einschätzung

• Annahme Going Concern angemessen trotz Unsicherheit: Entscheidung ob: • Hauptsächliche Ereignisse angemessen dargestellt sind und • zweifelsfrei angegeben ist, dass wesentliche Unsicherheit besteht und Einheit daher möglicherweise nicht in Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf Vermögenswerte zu realisieren und Schulden zu begleichen • wenn Angabe angemessen -> nicht modifiziertes Prüfungsurteil und Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts (ISA-CH 706) • wenn Angabe nicht angemessen -> eingeschränktes Prüfungsurteil (ISA-CH 705) • wenn keine Angabe -> versagtes Prüfungsurteil (ISA-CH 705)• Unangemessenheit Going Concern und Abschluss zu Fortführungswerten • Versagtes Prüfungsurteil• Fehlende Bereitschaft Management zur Vornahme oder Erweiterung Einschätzung • Eingeschränktes Prüfungsurteil oder Nichtabgabe

ISA-CH 570 - Fortführung der UnternehmenstätigkeitWas sind die Prüfunsghandlungen zur Risikobeurteilung ungeachtet ob Risiko identifiziert

• Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung • Abschlussprüfer muss während gesamten Prüfung auf Prüfunggsnachweise zu Ereignisse achten, die erhebliche Zweifel aufwerfen können • Feststellen, ob Management Einschätzung vorgenommen hat • ja: Erörterung mit Management und feststellen, ob Ereignisse erkannt, die Zweifel aufwerfen können und wenn ja, welche Pläne Management verfolgt • nein: Erörterung mit Management die Grundlage für beabsichtigte Anwendung der Going Concern Massnahme und Befragung, ob Ereignisse vorliegen, die erhebliche Zweifel aufwerfen können• Beurteilung der Einschätzung des Managements • Abschlussprüfer muss Einschätzung plausibilisieren • Beurteilung muss gleichen Zeitraum abdecken, den Management zu Grunde gelegt hat • Wenn weniger als zwölf Monate ab Abschlussstichtag abgedeckt werden -> Aufforderung Mangement den Zeitraum auszudehnen • Abwägung, ob Einschätzung alle relevantne Informationen beinhaltet• Zeitraum jenseits dem der Einschätzung des Managements • Befragung ob Ereignisse bekannt sind, die nach Zeitraum eintreten werden, welche erhebliche Zweifel aufwerfen könnten

ISA-CH 570 - Fortführung der UnternehmenstätigkeitWas sind die zusätzlichen Prüfungshandlungen bei Feststellung von Ereignissen oder Gegebenheiten?

• Aufforderung Management, Einschätzung vorzunehmen falls noch nciht vorgenommen• Beurteilung Pläne Management zu künftigen Massnahmen i.Z.m. Einschätzung (Wahrscheinlichkeit der Verbesserung und Durchführbarkeit)• Wenn Casflow-Prognose aufgestellt und diese bedeutsamer Faktor bei Einschätzung: • Beurteilung Verlässlichkeit der Daten • Feststellung, ob zugrunde leigende Annahmen ausreichend unterlegt• Abwägung, ob zustätzliche Tatsachen/Informationen seit Datum Vornahme Einschätzung Management verfügbar sind• Anforderung schriftliche Erklärung vom Management und VR zu deren Plänen und Durchführbarkeit

ISA-CH 570 - Fortführung der UnternehmenstätigkeitWie ist vorzugehen, bei erheblicher Verzögerung der Genehmigung des Abschlusses?

• Gründe für Verzögerung erfragen• Falls Auffassung, dass evtl. i.Z.m. Ereignissen, welche Einschätzung Fortführung betreffen: • zusätzliche PH durchführen (wie bei Feststellung von Ereignissen) und • Auswirkungen auf Schlussfolgerung zum Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit abwägen (wie bei Prüfungsfeststellungen und Berichterstattung)

ISA-CH 570 - Fortführung der UnternehmenstätigkeitWo ist das Grundprinzip von Going Concern in den jeweiligen Standards verankert?

OR: OR Art. 958a Abs. 1IFRS / IAS: IAS 1 Ziff. 25-26FER: Rahmenkonzept

ISA-CH 580 - Schrifltiche Erklärungen

• Schriftliche Erklärungen als Prüfungsnachweis (Einleitung)• Mitglieder des Managmeent,s von denen schrifltiche Erklärungen angefordert werden• Schriftliche Erkläungen zur Verwantowrtung des Managements• Weitere schriftliche Erklärungen• Datum und abgedeckte Zeiträume schriftlicher Erklärungen• Form von schriftlichen Erklärungen• Zweifel an der Verlässlichkeit schriftlicher Erklärungen udn Nichtabgabe angeforderter schriflticher Erklärungen

ISA-CH 610 - Verwertung der Arbeit interner Prüfer

• Verhältnis zwischen der internen Revision und dem Abschlussprüfer (Einleitung) • Ziele interne Revision werden vom Management festgelegt • Vorgehensweisen interne Revision und Abschlussprüfer können ähnlich sein • interne Revision ist nicht unabhängig von der Einheit • Abschlusprüfer trägt alleinige Verantwortung • Verantwortung wird durch Verwertung Arbeit interner Prüfer nicht verringert• Festlegung, ob und in welchem Umfang die Arbeit interner Prüfer verwertet werden soll • Festlegung Angemessenheit: Beurteilung • Objektivität interne Revision • fachliche Kompetenz interner Prüfer • erforderliches Mass an beruflicher Sorgfalt • angemessene Qualitätssicherungsmasnahmen (4-Augen-Prinzip, Weiterbildungen) • Bestehen von wirksamer Kommunikation • Ermittlung geplanter Auswirkungen auf umfang PHs des Abschlussprüfers • Art und Umfang von Arbeiten interner Prüfer • beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen • Grad der Subjektivität i.Z.m Beurteilung PN, die von internen Prüfern eingeholt wurden• Verwertung bestimmter Arbeiten interner Prüfer • Beurteilung der Arbeiten • mit angemessener falchicher Ausbildung und Befähigung durchgeführt? • Arbeiten ordnungsgemäss überwacht, überprüft und dokumentiert? • angemessene PNs erlangt um begründete Schlussfolgerungen zu ziehen? • getroffene Schlussfolgerungen angemessen und Berichte im Einklang mit Ergebnissen der Arbeit? • mitgeteilte Abweichungen oder ungewöhnliche Sachverhalte ordnungsgemäss behoben= • Durchführung PHs, um Angemessenheit festzustellen: mögliche PHs: • Untersuchung ovn Sachfverhatlen, die bereits von internen Prüfern untersucht wurden • Untersuchung anderer ähnlicher Sachverhalte • Beobachtung durchgeführter Prüfungshandlungen• Dokumentation • Schlussfolgerungen über Beurteilung Angemssenheit der Arbeit • dazu durchgeführte Prüfungshandlungen

ISA-CH 610 - Verwertung der Arbeit interner PrüferWelche Arten der Zusammenarbeit zwischen der internen und externen Revision kennen Sie?

Direct assistance:• Abschlussprüfer beauftragt interne Revision mit spezifischen Aufgaben• interner Prüfer wird Teil des externen Prüfungsteams und untersteht gleichen Anforderungen an QualitätssicherungReliance:• Abschlussprüfer greift auf bereits durchgeführte Prüfungen der internen Revision zurück

ISA-CH 620 - Verwertung der Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers

• Verantwortung des Abschlussprüfers für das Prüfungsurteil (Einleitung) • Abschlussprüfer trägt alleinige Verantwortung für Prüfungsurteil • Verantwortung wird durch Verwertung nicht verringert• Entscheidung über die Notwendigkeit, einen Sachverständigen des Abschlussprüfers einzubeziehen • hat Management bei Aufstellung Abschluss einen Sachverständigen des Managements eingebunden? • Art, Bedeutung, Komplexität Sachverhalt • Risiken wesentlicher falscher Darstellungen • erwartete Art von PHs als Reaktion, einschliesslich Kenntnisse und Erfahrungen des Abschlussprüfers, Verfügbarkeit alternativer Quellen• Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen • Berücksichtigung von Art, Risiken, Bedeutung, Kenntnisse und Erfahrungen Abschlussprüfer, ob Sachverständiger den Massnahmen zur Qualitätssicherung unterliegt• Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Sachverständigen des Abschlussprüfers • zwingend für Beurteilung Objektivität: Befragung zu Interessen und Beziehungen, die Gefährdung Objektivität beeinflussen können• Erlangen einews Verständnisses von dem Fachgebiet des Sachverständigen • Art, Umfang, Ziele, Eignung der Arbeit für Abschlussprüfung• Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Abschlussprüfers • Art, Umfang, Ziele, Rollen und Verantwortlichkeiten, Kommunikation, evtl. Notwendigkeit Einhaltung Verschwiegenheitsverpflichtung• Berteilung der Angemessenheit der Arbeit des Sachverständigen des Abschlussprüfers • Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellungen • wenn bedeutsame Annahmen und Methoden -> Relevanz und Vertratbarkeit • wenn Verwendung Ausgangsdaten -> Relevanz und Vertretbarkeit • Befragungen, Durchsicht, Beobachtungen, etc. • wenn Arbeit nicht ausreichend • Verienbarung Art und Umfang weiterer vom Sachverständigen durchzuführende PHs • Durchführung zusätzlicher PHs • sofern nicht möglich: Modifizierung Prüfungsurteil• Bezugnahme auf den Sachverständigen des Abschlussprüfers im Vermerk des Abschlussprüfers • grundsätzlich keine Bezugnahme • Ausnahme wenn a.G. von Gesetzen notwendig oder wenn für Verständnis einer Modifizierung relevant -> Hinweis im Vermerk, dass Verantwortung dadurch nicht verringert wird

ISA-CH 620 - Verwertung der Arbeit eines SachverständigenWie definieren Sie einen Sachverständigen des Abschlussprüfers?

• Sachverständiger hat Fachkenntnisse auf einem anderen Gebiet der Rechnungslegung oder Prüfung• folgende Sachverhalte können betroffen sein: • Bewertung von Finanzinstrumenten, Grundstücken, technischen Anlagen, immateriellen Vermögenswerten etc. • versicherungsmathematische Berechnung von Versicherungsverträgen oder Leistungszusagen an Mitarbeitende • Schätzungen von Öl- und Gasreserven • Analyse komplexer oder aussergewöhnlicher Fragen zur Einhaltung von Steuervorschriften • Achtung bei Unterscheidung: Wenn Fachkenntnisse zur Bilanzierung latenter Ertragssteuern erforderlich sind, ist dies kein Sachverständiger sondern Mitglied des Prüfungsteams; wenn hingegen steuerrechtliche Fragen zu beurteilen sind, ist ein Sachverständiger beizuziehen.

ISA-CH 705 - Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

• Arten von modifizierten Prüfungsurteilen • Arten wesentlicher falscher Darstellungen• Fälle, in denen eine Modifizierung des Prüfungsurteils erforderlich ist • Arten der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen • Konsequenz der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen aufgrund einer vom Management auferlegten Beschränkung nach Auftragsannahme• Festlegung der Art der Modifizierung des Prüfungsurteils • Konsequenz der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen aufgrund einer vom Management auferlegten Beschränkung nach Auftragsannahme • Sonstige Überlegungen, die mit einem versagten oder nicht abgegebenen Prüfungsurteil zusammenhängen• Form und Inhalt des Vermerks des Abschlussprüfers bei modifiziertem Prüfungsurteil• Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen

ISA-CH 706 - Hervorhebung eines Sachverhalts und Hinweis auf sonstige Sachverhalte durch Absätze im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

• Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Vermerk des Abschlussprüfers• Absätze zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte im Vermerk des Abschlussprüfers• Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen

ISA-CH 710 - Vergleichsinformationen - Vergleichszahlen und Vergleichsabschlüsse

• Arten von Vergleichsinformationen• Prüfungshandlungen• Erteilung eines Vermerks zur Abschlussprüfung

ISA-CH 720 - Die Pflichten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen in Dokumenten, die den geprüften Abschluss enthalten

• Lesen der sonstigen Informationen • Definition der sonstigen Informationen• Wesentliche Unstimmigkeiten• Wesentliche falsche Darstellungen von Tatsachen

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