Öffentliches Dienstrecht
1/2-Modul
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Flashcards
[Fragenkatalog]
Was ist ein Amt im statusrechtlichen Sinne?
Ein Amt im statusrechtlichen Sinne wird
- einem Beamten ausdrücklich verliehen,
- in der Ernennungsurkunde benannt und
- ist entscheidend für die Besoldungsgruppe.
Es darf außerdem, aufgrund der Kosten für zukünftige Haushaltsjahre, nur mit einer besetzbaren Planstelle verliehen werden (§ 49 I LHO).
Beispiele für statusrechtliche Ämter sind Verwaltungsinspektor, Regierungsrat und Senatsrat.
[Fragenkatalog]
Was versteht man unter dem sog. Funktionsvorbehalt?
Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen, insbesondere
- in der Eingriffsverwaltung und
- bei höheren Dienstposten.
Achtung: Kein subjektives Recht, also nicht einklagbar.
[Fragenkatalog]
Können vertragliche Vereinbarungen über die Besoldung getroffen werden?
Nein, denn:
Zusicherungen,
Vereinbarungen
und Vergleiche,
die Beamt:innen eine höhere Besoldung als gesetzlich geregelt verschaffen sollen, sind unwirksam (§ 3 Abs. 2 BremBesG).
Auch der Verzicht auf die Besoldung ist ausgeschlossen (ganz oder teilweise). Die Ausnahme bilden die vermögenswirksamen Leistungen (§ 3 Abs. 3 BremBesG).
[Fragenkatalog]
Welche inhaltlichen Voraussetzungen hat eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit?
Materielle Voraussetzungen der Berufung sind:
- Deutsche:r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
- oder EU-Staatsangehörigkeit (Art. 45 AEUV)
=> § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG
- Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung
=> § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG
- Vorbildung nach Landesrecht
=> § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG
- Bewährung in der Probezeit
=> § 10 S. 1 BeamtStG
- Keine Entfernung aufgrund eines Disziplinarvergehens
=> § 10 Abs. 6 BremDG
[Fragenkatalog]
Welche Bestandteile hat die Besoldung?
Die Besoldung setzt sich aus dem Grundgehalt und ggf. weiteren Bestandteilen zusammen, z.B.
- Familienzuschlag (§ 35 BremBesG)
- Amts- und Stellenzulagen (§§ 37, 38 BremBesG)
- Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (§ 52 BremBesG)
- Zulagen für besondere Erschwernisse (§ 53 BremBesG)
Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Statusamtes (§ 20 Abs. 1 S. 1 BremBesG).
Beamte werden dabei den Besoldungsgruppen A und B zugeordnet (§ 22 Abs. 1 BremBesG).
Das Grundgehalt der Besoldungsordnung A bemisst sich nach Stufen (§ 25 Abs. 1 S. 1 BremBesG).
Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe der Besoldungsgruppe A erfolgt nach Zeiten der dienstlichen Erfahrung.
Die Besoldungsgruppen unter A 11 erhalten jährliche Sonderzahlungen.
[Fragenkatalog]
Was versteht man unter dem Bewerberverfahrensanspruch?
Wie ist dieser prozessual durchsetzbar?
Beim Bewerberverfahrensanspruch geht es nicht um einen Anspruch auf Einstellung, sondern lediglich um die Berücksichtigung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens.
Er ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Mit der Verpflichtungsklage als Bescheidungsklage kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, Bewerber:innen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Geprüft wird, ob das Beurteilungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Keine aufschiebende Wirkung.
Im einstweiligen Rechtsschutz wird ggf. eine einstweilige Anordnung erlassen (§ 123 Abs. 1 VwGO), wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und eine Auswahl der antragstellenden Person zumindest möglich.
[Fragenkatalog]
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ernennung zurückgenommen werden und
sind die Rücknahmevoraussetzungen im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht enger oder weiter?
Rücknehmbare Ernennung nach § 12 BeamtStG, § 12 BremBG
- zwingend bei Gründen nach § 12 Abs. 1 BeamtStG, z.B. bei arglistiger Täuschung oder Bestechung
- gebundenes Ermessen nach § 12 Abs. 2 BeamtStG (Soll-Regelung, wenn z.B. Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unbekannt war)
- Beamtenverhältnis endet rückwirkend, also ex tunc
Vergleich mit § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 48 VwVfG?
- Beamtenrecht setzt engere Voraussetzungen als § 48 VwVfG
- zwingend oder im gebundenen Ermessen (statt Ermessen)
- nur in klar definierten Ausnahmefällen
- abschließende Regelung
[Fragenkatalog]
Was versteht man unter einer Versetzung?
Eine Versetzung nach § 29 BremBG oder § 15 BeamtStG ist die
dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes,
für das der Beamte die Befähigung besitzt
auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen
bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.
Die Zustimmung des Beamten ist erforderlich.
Aber: Aus dienstlichen Gründen ist eine Versetzung auch ohne Zustimmung möglich -
in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 II BremBG).
[Fragenkatalog]
Was versteht man unter einer Abordnung?
Eine Abordnung nach § 28 BremBG oder § 14 BeamtStG bezeichnet die
vorübergehende
ganz oder teilweise
dem jeweiligen Amt entsprechende Tätigkeit (des Beamten)
an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.
Eine Abordnung bedarf der Zustimmung.
Eine Ausnahme besteht, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung fünf Jahre nicht übersteigt (§ 28 III BremBG).
[Fragenkatalog]
Verwaltungsinspektor Horst wechselt vorübergehend seine Dienststelle vom Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Senator für Inneres und Sport unter Beibehaltung der Laufbahn und der Besoldungsgruppe, jedoch mit anderem Aufgabenkreis.
Worum handelt es sich?
[Fragenkatalog]
Verwaltungsinspektorin Barten wechselt dauerhaft ihre Dienststelle vom Senator für Finanzen zur Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung - unter Beibehaltung der Laufbahn und der Besoldungsgruppe, jedoch mit anderem Aufgabenkreis.
Worum handelt es sich?
[Fragenkatalog]
Welchem Zweck dienen Beurteilungen im Beamtenrecht?
Beurteilungen sollen ein aussagekräftiges Bild über Eignung, Leistung und Befähigung vermitteln (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG, § 6 BremBeurtV).
Dienstliche Beurteilungen orientieren sich am statusrechtlichen Amt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremBeurtV).
Es werden die Tätigkeiten erfasst und die Arbeitsergebnisse bewertet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BremBeurtV).
[Fragenkatalog]
Was stellt bei aktiven Beamten ein Dienstvergehen dar?
Ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist die schuldhafte Verletzung einer dem Beamten obliegenden Pflicht.
[Fragenkatalog]
Aus welcher Zeit stammen die ersten gesetzlichen Regelungen zum Berufsbeamtentum und welchen Inhalt haben diese?
- Paulskirchenverfassung von 1849
- gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern für alle Deutschen
- weitere Regelungen
- Weimarer Reichsverfassung von 1919
- umfassende Regelungen des Rechtsinstituts Beamtenrecht
- z.B. Einstellung auf Lebenszeit (Art. 129 Abs. 1 S. 1 WRV)
- Grundgesetz (Art. 33)
- Beamtentum als Institution verankert
- einschließlich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Auslegung entsprechend der Geschichte, insbesondere WRV
„War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten.“ (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 2055/16, Rn. 30)
[Fragenkatalog]
Wie sind die Gesetzgebungszuständigkeiten im Bereich des Beamtenrechts zwischen Bund und Ländern verteilt?
- Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG)
- nur für Statusrechte und Pflichten
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 30, 70 GG)
- Laufbahnen, Besoldung, Versorgung
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
[Fragenkatalog]
Wozu dient das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit?
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 4 Abs. 1 BeamtStG dient der dauernden Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben.
Hoheitsrechtliche Aufgaben sind solche, die aus
Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens
nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen,
die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
=> Art. 33 Abs. 4 GG
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur nach Disziplinarverfahren möglich.
[Fragenkatalog]
Was umfasst eine Laufbahn und wonach richtet sich die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe?
Eine Laufbahn umfasst nach § 13 Abs. 1 BremBG alle Ämter, die
- derselben Fachrichtung und
- derselben Laufbahngruppe
angehören.
Es gibt zehn Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 BremBG, z.B. Justiz, Polizei und Feuerwehr.
Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung (§ 13 Abs. 3 BremBG).
Unterschiede im Landesrecht wegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.
[Fragenkatalog]
Wer ist Dienstvorgesetzter eines Beamten oder einer Beamtin
und wie unterscheidet sich dieser Begriff von dem des Vorgesetzten?
Dienstvorgesetzter ist gemäß § 3 Abs. 2 BremBG, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten zuständig ist.
Persönliche Angelegenheiten sind z.B. Beurteilungen, Abordnungen und Urlaub.
Vorgesetzter ist gemäß § 3 Abs, 3 BremBG, wer dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf - von der Hausspitze hierarchisch bis zum ausführenden Beamten.
Hintergrund ist das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 GG.
[Fragenkatalog]
Was versteht man unter den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
und wo sind diese verankert?
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
=> Art. 33 Abs. 5 GG
Gemeint ist der Kernbestand von Strukturprinzipien,
die allgemein oder doch ganz überwiegend
während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums,
insbesondere unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV),
als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.
(BVerfGE 8, 332, 343; ohne Bezug auf die WRV: BVerfGE 145, 1, 8).
[Fragenkatalog]
Mit welchem Rechtsbehelf kann ein Beamter die Verletzung der hergebrachten Grundsätze geltend machen,
wenn der Rechtsweg vor den Gerichten erschöpft ist?
Mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG.
Vor der jüngsten GG-Änderung war es Art. 93.
[Fragenkatalog]
Gelten die Grundrechte im Rahmen des Beamtenverhältnisses?
- Die Grundrechte gelten uneingeschränkt für Beamte.
- Eingriffe dürfen nur auf Grundlage eines Parlamentsgesetzes erfolgen.
- Die Prüfung unterscheidet sich nicht von anderen Fällen.
- Erfordernisse des Dienstes sind als sonstige verfassungsrechtliche Gründe insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
[Fragenkatalog]
Was versteht man unter einer amtsangemessenen Besoldung
und wo ist dieser Grundsatz verankert?
Art. 33 Abs. 5 GG umfasst einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation.
Entscheidend für die Angemessenheit sind
- der Dienstrang,
- die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards,
- das Ansehen des Amtes in der Bevölkerung sowie
- die geforderte Ausbildung
- und Beanspruchung.
Im Rahmen der angemessenen Alimentation wird auch der Bezug
zur allgemeinen finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte hergestellt.
(BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, 2 BvL 17/09 Rn. 93).
[Fragenkatalog]
Wie ist die Rückforderung von überzahlten Besoldungszahlungen geregelt
und welche Unterschiede bestehen zum allgemeinen Bereicherungsrecht?
Die Rückforderung überzahlter Besoldung richtet sich nach § 16 Abs. 2 BremBesG
und nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
=> § 812 ff. BGB
Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB (wenn das Geld ausgegeben ist),
aber: keine Berufung hierauf bei Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung (§ 819 BGB).
§ 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG erweitert den Ausschluss auf Fälle der grob fahrlässigen Unkenntnis.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden.
[Fragenkatalog]
Welche Zugangskriterien sind aufgrund welcher Norm verfassungsrechtlich bindend?
Und wie werden diese definiert?
Eignung, Leistung und Befähigung sind die zentralen Zugangskriterien (Art. 33 Abs. 2 GG).
- Eignung: körperliche, geistige und charakterliche Eignung
- Befähigung: die Allgemeinbildung der Bewerber:innen, wie sie im (Hoch)Schulsystem vermittelt wird
- (Fachliche) Leistung: die geforderte fachliche Leistung, die - aufbauend auf der Vorbildung - von Bewerber:innen erworben worden ist
unter Beachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG)
sowie der Förderung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG).
[Fragenkatalog]
Was bedeutet die Pflicht zum Rechtsgehorsam
und wie unterscheidet sich diese von der Bindung eines Richters an Recht und Gesetz?
Beamt:innen tragen nach § 36 Abs. 1 BeamtStG die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen.
Die Pflicht zum Rechtsgehorsam erstreckt sich nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch auf die Einhaltung innerdienstlicher Weisungen.
Richter:innen sind dagegen nach Art. 97 Abs. 1 GG nur dem Gesetz unterworfen.
[Fragenkatalog]
Wie berechnet sich die Versorgung?
- Berechnungsformel nach § 16 Abs. 1 S. 2 BremBeamtVG
= ruhegehaltsfähige Dienstzeit × 1,79375 % × ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
maximal 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
- Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach § 5 Abs. 1 BremBeamtVG
0,99611 bzw. 0,99606 des letzten Grundgehalts, des Familienzuschlags und sonstiger als ruhegehaltsfähig erklärter Dienstbezüge
- Ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 BremBeamtVG
= Dienstzeit im Beamtenverhältnis ab erster Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
weitere Zeiten können angerechnet werden
Teilzeit wird anteilig berücksichtigt
- Vorzeitiger Ruhestand nach § 16 Abs. 2 BremBeamtVG
Minderung um 3,6 % je Jahr
Die Zahlen stehen natürlich im Gesetz. Ob man aber genug Zeit hat, um alles nachzugucken? Fraglich. 0,99611 = A3 - A10. Alles darüber die andere Zahl.
[Fragenkatalog]
Was ist eine Ernennung
und wann muss eine Ernennung erfolgen?
Rechtsnatur nach § 8 Abs. 2 BeamtStG
- Grundsatz: VA-Formfreiheit (§ 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m § 37 Abs. 2 VwVfG)
- Ausnahme: Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde
= formgebundener VA
Erforderlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1-4 BeamtStG bei
- Einstellung (Begründung des Beamtenverhältnisses)
- Umwandlung (Umgestaltung des Beamtenverhältnisses in eines anderer Art (z.B. Probe → Lebenszeit))
- Beförderung (Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt)
- Laufbahnwechsel (Wechsel zwischen Laufbahngruppen (z.B. 1 → 2, evtl. Entfall von Amtszulagen, aber Aufstieg möglich))
[Fragenkatalog]
Welcher Rechtsweg ist für beamtenrechtliche Streitigkeiten gegeben?
Gilt dies auch für staatshaftungsrechtliche Ansprüche?
Beamtenrechtliche Streitigkeiten
- Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 54 Abs. 1 BeamtStG)
- für Klagen von Beamt:innen, Ruhestandsbeamt:innen, früheren Beamt:innen, Hinterbliebenen und Dienstherren
- Sonderzuweisung auch für Streitigkeiten über Begründung oder Bestehen vermeintlicher Beamtenverhältnisse
Staatshaftungsrechtliche Ansprüche
- Amtshaftung nach Art. 34 GG = Haftungsverlagerung auf den Staat
- Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB wird bei Amtspflichtverletzungen auf den Staat übergeleitet (i.V.m. Art. 34 GG)
- Rückgriff nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (S. 2)
- Zuständig ist die ordentliche Gerichtsbarkeit (S. 3) = Zivilgericht => Landgericht
[Fragenkatalog]
Welche Besonderheiten bestehen im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren bei Beamten?
- Verpflichtendes Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG
vor allen Klagen nach den Vorschriften der VwGO
- Auch bei Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nach § 54 Abs. 2 S. 2 BeamtStG
- Zuständigkeit für den Widerspruchsbescheid nach § 54 Abs. 3 S. 1, 2 BeamtStG
grundsätzlich die oberste Dienstbehörde, aber
Übertragung auf eine andere Behörde durch allgemeine Anordnung möglich
[Fragenkatalog]
Weshalb enthalten §§ 85 ff. BremBG eine detaillierte Regelung zu den Personalakten?
Eine detaillierte Regelung durch ein formelles Parlamentsgesetz ist notwendig, weil die Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten einen Grundrechtseingriff darstellt.
= Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Deshalb u.a.: Zweckbindung an Personalverwaltung und -wirtschaft nach § 85 Abs. 1 S. 1 BremBG
[Fragenkatalog]
Inwiefern ist bei aktiven Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zwischen Dienstvergehen inner- und außerhalb des Dienstes zu unterscheiden?
Innerhalb des Dienstes kann grundsätzlich jede rechtswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung ein Dienstvergehen darstellen.
=> § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG
Außerhalb des Dienstes handelt es sich nur dann um ein Dienstvergehen, wenn dieses im Einzelfall in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen auf für das Amt des Beamten bedeutsame Weise zu beeinträchtigen
=> § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG
[Fragenkatalog]
Welche Pflichten ergeben sich aus der Pflicht zur Remonstration im Einzelnen?
Pflichten nach § 36 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG
- Bedenken gegen Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen müssen geltend gemacht werden (Abs. 2 S. 1)
- Weitergabe an den nächsthöheren Vorgesetzten, wenn an der Anordnung festgehalten wird (Abs. 2 S. 2)
- Gefahr im Verzug: Möglichkeit, sofortige Ausführung zu verlangen (Abs. 3 S. 1)
Rechtsfolge nach § 36 Abs. 1 BeamtStG
- Befreiung von persönlicher Verantwortung bei Bestätigung der Anordnung
Ausnahme nach § 36 Abs. 2 S. 3 BeamtStG
- Keine Befreiung bei erkennbaren Straftaten oder Verletzung der Menschenwürde
[Fragenkatalog]
Bei welchen der Maßnahmen - Umsetzung, Abordnung und Versetzung - handelt es sich um einen Verwaltungsakt
und sind alle davon verwaltungsgerichtlich überprüfbar?
- Abordnung nach § 14 BeamtStG oder § 28 BremBG = Verwaltungsakt
- Versetzung nach § 15 BeamtStG oder § 29 BremBG = Verwaltungsakt
- Umsetzung nach § 35 BeamtStG (Folgepflicht bei innerdienstlicher Weisung) = kein Verwaltungsakt
- Verwaltungsgerichtlich überprüfbar sind alle Maßnahmen (Art. 19 Abs. 4 GG)
[Fragenkatalog]
Welche Erfordernisse sind an eine Beförderung geknüpft?
Definition nach §§ 20 Abs. 1 BremBG, 8 Abs. 1 BeamtStG
- Ernennung, durch die ein anderes Amt mit einem höheren Endgrundgehalt verliehen wird (§ 20 Abs. 1 BremBG)
- Erfordernis der Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Abs. 2)
Grundsätzliche Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 BremBG
- Laufbahnprinzip: regelmäßig zu durchlaufende Ämter dürfen nicht übersprungen werden (Abs. 2 S. 2 BremBG)
- Probezeit: keine Beförderung in der Probezeit (Abs. 2 Nr. 1 BremBG)
- Abstandsgebot: keine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung (Abs. 2 Nr. 4 BremBG)
Keine Beförderungssperren nach §§ 8 Abs. 4 BremDG, 9 Abs. 3 BremDG
(Sperrwirkung = nicht bei / innerhalb)
- Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 4 S. 1 BremDG)
- Fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit einer Zurückstufung (§ 9 Abs. 3 S. 1 BremDG)
[Fragenkatalog]
Wie sind Versetzung und Eintritt in den Ruhestand bei Beamten geregelt?
Grundsatz
- Ruhestandseintritt für Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 25 BeamtStG
- Altersgrenze nach § 35 Abs.1 BremBG = Vollendung des 67. Lebensjahres
- Möglichkeit des Aufschiebens der Altersgrenze um bis zu drei Jahre nach § 35 Abs. 4 BremBG, bei dienstlichem Interesse und Zustimmung des Beamten
- Rechte und Pflichten aus Beamtenverhältnissen bleiben bestehen
- Versorgungsanspruch statt Besoldungsanspruch
- Versetzung auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 Abs. 1 BremBG)
- Einstweiliger Ruhestand bei politischen Beamten (§§ 30 BeamtStG, 37 BremBG)
Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit
- Nicht bei anderweitiger Verwendbarkeit (§ 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG)
- Erneute Berufung ins Beamtenverhältnis bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit möglich (§ 29 Abs. 2 BeamtStG)
- Zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit müssen ergriffen werden (§ 29 Abs. 4 BeamtStG)
[Fragenkatalog]
Welche Gerichte nehmen die Aufgaben der Disziplinargerichte wahr?
Welche Besonderheit besteht im Vergleich zum Verwaltungsgerichtsprozess?
Zuständigkeit nach § 44 ff. BremDG
- Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht
- mit Beamtenbeisitzern
Besonderheit im Vergleich zum Verwaltungsgerichtprozess
- Anforderungen an Disziplinarklage und Klageverfahren ähneln dem Strafverfahren
- Auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wird gerichtlich überprüft (§ 59 Abs. 3 BremDG)
- Rechtsmittel der Berufung bei Disziplinarklagen (§ 63. Abs. 1 S. 1 BremDG)
- ansonsten Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 63 Abs. 2 BremDG)
[Fragenkatalog]
Welche zusätzlichen Entlassungsgründe gibt es beim Beamten auf Probe im Vergleich zu Beamten auf Lebenszeit?
Beamt:innen auf Probe können nach § 23 Abs. 3 Nr. 1-3 BeamtStG entlassen werden bei
- Handlungen, die bei Lebenszeitbeamt:innen zumindest zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen würden (Nr. 1, siehe auch § 31 Abs. 3 BremBG)
- Fehlender Bewährung (Nr. 2)
- Auflösung oder wesentlicher Organisationsänderung ihrer Behörde (Nr. 3)
- wenn das Aufgabenbiet berührt wird
- und keine anderweitige Verwendbarkeit besteht
- wenn das Aufgabenbiet berührt wird
[Fragenkatalog]
In welchen Fällen erfolgt eine Entlassung kraft Gesetzes?
Entlassung kraft Gesetzes nach § 22 BeamtStG, § 30 BremBG bei
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder EU-Staatsangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG)
- Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses mit einem anderen Dienstherrn (§ 22 Abs. 2 BeamtStG)
- Feststellung der Entlassung durch die oberste Dienstbehörde mittels feststellendem VA (§ 30 BremBG)
- Endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bei Beamt:innen auf Widerruf (§ 22 Abs. 4 BeamtStG)
[Fragenkatalog]
Welche Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden?
Arten der Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-5 BremDG
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
und gegen Ruhestandsbeamte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1-2 BremDG
- Kürzung des Ruhegehalts
- Aberkennung des Ruhegehalts
Die spezifischen Arten werden in den §§ 6 - 12 BremDG erläutert und definiert.
[Fragenkatalog]
Welche vorläufigen Maßnahmen können im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verhängt werden?
- Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG als Maßnahme der Gefahrenabwehr
- Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BremDG
- ggf. Einbehalt der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 BremDG