Kolloquium

Kolloquium

Kolloquium

Diese Lernkarten vertiefen berufsständische und praktische Aspekte der Tätigkeit von Aktuaren, insbesondere die Einhaltung von Richtlinien der Schweizerischen Aktuarvereinigung (SAV) zu Standesregeln, Rückstellungen und Weiterbildung. Im Fokus stehen Vorgaben zu aktuariellen Berichten, CPD-Pflichten, Qualitätssicherung und Berufsethik, die für Mitglieder der Vereinigung verbindlich sind. Sie richten sich an Aktuare und Berufseinsteiger, die ihr Wissen zu regulatorischen Rahmenbedingungen und professionellen Standards systematisch auffrischen möchten.
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Langue
Allemand
Catégorie
Mathématiques
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
31.03.2026 / 15.04.2026

Flashcards

9. CPD-Veranstaltungsangebot

Die Weiterbildungskommission teilt gewissen Veranstaltungen, die voraussichtlich von zahlrei-chen Aktuaren besucht werden oder für die die SAV Aktuare gewinnen möchte, im Voraus CPD-Credits zu. Dazu richtet sich die SAV nach den folgenden Bestimmungen:
▪ Die Weiterbildungskommission publiziert auf der SAV-Homepage eine Liste, auf der die bevorstehenden von der SAV oder der European Actuarial Academy (EAA) orga-nisierten Veranstaltungen sowie die Anzahl Punkte, die jeder Veranstaltung ange-rechnet werden, aufgeführt sind.
▪ Veranstaltungen, für die bereits von anderen Aktuarvereinigungen (nur Vereinigun-gen, die Vollmitglied der IAA sind) Punkte angerechnet werden, werden als gleich-wertig zum CPD-Programm der SAV erachtet.
▪ Seminare, die von anderen Aktuarvereinigungen und Unternehmen organisiert wer-den, wird dieselbe Anzahl CPD-Punkte angerechnet wie äquivalenten SAV-Veranstaltungen.
▪ Interne Ausbildungen werden im Rahmen des CPD berücksichtigt.
▪ Unternehmen, die „Firmenmitglied“ beim SAV sind, werden dazu ermutigt, interne oder öffentliche CPD-Seminare zu organisieren und bei der Weiterbildungskommissi-on zu beantragen, dass diesen im Voraus CPD-Punkte zugeteilt werden.
▪ Die SAV organisiert eigenfinanzierte CPD-Veranstaltungen, die aus Teilnahmegebüh-ren finanziert werden.
▪ Bei Veranstaltungen, denen von der SAV oder anderen Aktuarvereinigungen im Vo-raus keine Punkte zugeteilt wurden, wird die Weiterbildungskommission auf der Basis individueller Überlegungen und ihrer Best-Practice-Standards über die anrechenbare Anzahl Credit-Punkte entscheiden.
Folgende Institutionen haben die Möglichkeit, ihre Veranstaltung auf der SAV-Webseite zu pub-lizieren:
▪ Alle korporativen Mitglieder
▪ Akademische Einrichtungen

10. Gegenseitige Anerkennung von CPD-Leistungen

Gewisse Aktuare SAV sind auch Mitglied anderer Aktuarvereinigungen. Falls diese Vereinigun-gen ebenfalls die Erfüllung eines CPD-Programms nach eigenen Vorgaben verlangen, kann die separate Erfüllung beider Verpflichtungen zu einer übermassigen administrativen Belastung für den Aktuar SAV führen.
Deshalb gilt folgende Regelung: Wenn ein Aktuar SAV gleichzeitig Mitglied einer Vereinigung ist, mit der die SAV ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Mitgliedschaft ab-geschlossen hat (in der Regel einer Vereinigung, die zur Actuarial Associations of Europe ge-
hört) und bei der Geschäftsstelle einen Nachweis der entsprechenden Vereinigung über die
Erfüllung derer CPD Vorgaben vorlegen kann, gelten auch die CPD Vorgaben der SAV als er-
füllt. Der Aktuar SAV ist darum besorgt, die ausländische Erfüllung der CPD Pflicht bei der SAV
jährlich zu melde n.

Richtlinie Aktuarielle Praxis
1. Einleitung

Mit dieser Richtlinie wird beabsichtigt, die Standesregeln in Bezug auf die aktuarielle Tätigkeit zu ergänzen. Damit soll das Vertrauen unserer Kunden und der Öffentlichkeit in unsere Arbeit verstärkt werden, ohne jedoch die Kreativität und die persönliche Meinung unserer Mitglieder zu beeinträchtigen.
Die International Association of Actuaries (IAA) und die Actuarial Association of Europe (AAE) haben ihrerseits Standards entwickelt, die von den Mitgliedervereinigungen unverändert oder modifiziert übernommen werden können.
Die SAV hat sich, wie schon bei der bisher gültigen Richtlinie vom 1. August 2009 entschieden, weiterhin eine eigene Richtlinie beizubehalten. Die vorliegende Richtlinie entspricht in den wesentlichen Punkten dem ISAP 1 der IAA (International Standard of Actuarial Practice) und dem ESAP1 der AAE (European Standard of Actuarial Practice).
Diese Richtlinie wird Bestandteil der Ausbildung zum professionellen Verhalten und gleichzeitig die Grundlage für die Beurteilung von Streitigkeiten in der Standeskommission SAV sein.

Richtlinie Aktuarielle Praxis
2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie richtet sich an alle Mitglieder der SAV (in der Folge Mitglieder), welche aktuarielle Dienstleistungen erbringen oder aktuarielle Stellungnahmen abgeben. Sie ist verbindlich für die Mitglieder der Sektion Aktuare SAV. In begründeten Fällen sind Abweichungen von dieser Richtlinie möglich. Die Standeskommission wird sich bei der Beurteilung von Disziplinarverfahren auf diese Richtlinie abstützen und die fachlichen Begründungen von allfälligen Abweichungen von der Richtlinie auf ihre Angemessenheit beurteilen.

Richtlinie Aktuarielle Praxis
3.Aktuarielle Praxis

Mitglieder dürfen aktuarielle Dienstleistungen nur mit ausreichender Fachkompetenz und Erfahrung erbringen und müssen dabei auch rechtliche, regulatorische und neue Risiken berücksichtigen. Arbeiten Dritter dürfen nur verwendet werden, wenn deren Grundlagen, Kontrollen und Quellen bekannt und dokumentiert sind; Verantwortlichkeiten sind klar offenzulegen. Daten sind auf Qualität und Eignung zu prüfen, wichtige mündliche Aussagen schriftlich zu bestätigen.

Berichte müssen Adressat, Rolle, Zweck und Umfang des Mandats klar nennen sowie Daten, Methoden, Annahmen und deren Änderungen nachvollziehbar darstellen. Ungeeignete vorgegebene Modelle oder Annahmen sind ausdrücklich zu benennen, einschliesslich der Auswirkungen sinnvoller Alternativen. Empfehlungen und Punktschätzungen sind verständlich zu begründen und mit Hinweisen auf Unsicherheiten zu ergänzen.

Die Kommunikation muss so erfolgen, dass Empfänger die Kernaussagen verstehen. Unklare Fachbegriffe sind zu definieren. Für Beratungen in der 2. Säule gelten zusätzlich spezielle berufsständische Vorgaben. Berichte können einer unabhängigen fachkundigen Prüfung unterzogen werden. Unterlagen sind ausreichend lange und so aufzubewahren, dass qualifizierte Dritte die Arbeit nachvollziehen können.

Richtlinien zum Aktuarbericht für die
Lebensversicherung

Der verantwortliche Aktuar erstellt jährlich einen Bericht an die Geschäftsleitung über den Zustand und die mögliche Entwicklung des Versicherungsunternehmens aus aktuarieller Sicht. Dieser umfasst das gesamte Geschäft und berücksichtigt auch Einschätzungen anderer Fachverantwortlicher. Grundlage für einen gesicherten Geschäftsbetrieb sind angemessene Rückstellungen und zusätzliches Risikokapital.

Der Bericht beurteilt die eingegangenen Verpflichtungen, die technischen Ergebnisse der Geschäftsfelder, die Rückstellungen sowie die Solvenzlage. Dazu gehören insbesondere Aussagen zu Ertragskraft, Schaden- und Kostenverlauf, Bestandesentwicklung, Überschussbeteiligung, Risikokapitalbedarf, Tarifgarantien und möglichen solvenzgefährdenden Entwicklungen. Ebenso sind Preispolitik, Zeichnungspolitik und Rückversicherung zu würdigen.

Weiter sind die wesentlichen Annahmen, Methoden und deren Änderungen offenzulegen sowie deren Auswirkungen aufzuzeigen. Mit Stresstests und geeigneten Analysen ist zu prüfen, wie sich abweichende Entwicklungen auf Solvenz und Verpflichtungen auswirken. Dabei sind auch neue Risiken wie Klimawandel, Nachhaltigkeit sowie wirtschaftliche, technologische, politische und regulatorische Veränderungen zu berücksichtigen. Abschliessend soll der Bericht auf wesentliche Risiken hinweisen, mögliche Gegenmassnahmen aufzeigen und klare Empfehlungen enthalten.

Der SST beruht auf drei Grundprinzipien

– Die Bewertungen sind marktkonform: Finanzinstru-
mente, die über einen Marktpreis verfügen, werden
zum Marktpreis bilanziert. Positionen ohne Markt-
preis werden mithilfe eines Modells bewertet. Die-
ses richtet sich nach Marktpreisen. Damit wider-
spiegelt die Bilanz der Versicherungsunternehmen
die wirtschaftliche Realität.
– Die Kapitalanforderungen sind risikobasiert: Bei der
Ermittlung des Zielkapitals werden die Markt-, Kre-
dit- und Versicherungsrisiken berücksichtigt.
– Die Bilanz wird als Ganzes erfasst: Es sind keine
ausserbilanziellen Positionen zugelassen. Dem Zu-
sammenspiel der Risiken auf der Aktiv- und der Pas-
sivseite der Bilanz wird Rechnung getragen.

Risikotragendes Kapital (RTK)

Risikotragendes Kapital (RTK)

Das RTK stellt den tatsächlichen, ökonomischen Puffer des Versicherers dar.

  • Berechnung: Marktwert aller Vermögenswerte minus den Marktwert aller Verbindlichkeiten.
  • Zweck: Es zeigt, wie viel Substanz das Unternehmen effektiv besitzt, um potenzielle Verluste aufzufangen

Zielkapital (ZK)

Zielkapital (ZK)

Das ZK ist der erforderliche Betrag an Eigenmitteln, den der Versicherer vorhalten muss, um auch bei unerwünschten Marktentwicklungen zahlungsfähig zu bleiben. [1]

  • Berechnung: Es setzt sich zusammen aus dem Expected Shortfall (geschätzter durchschnittlicher Verlust der Unternehmenswerte innerhalb eines Jahres bei einem Konfidenzniveau von 99 %) sowie der Market Value Margin (einem Sicherheitsaufschlag für die Risikoübernahme während der Laufzeit aller bestehenden Verträge). [1, 2]

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