Kolloquium
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Cartes-fiches
Standesregel 1 Geltungsbreich
Artikel 1
Geltungsbereich 1. Die folgenden Bestimmungen legen die Verhaltensregeln für die
Aktuare SAV der Schweizerischen Aktuarvereinigung (in der
Folge Mitglieder) fest. Sie gelten verbindlich für alle Tätigkeiten
der Mitglieder und erfüllen die international anerkannten
berufsständischen Verhaltensregeln.
2. Für die zur Anerkennung als Aktuar SAV oder Aktuarin SAV
notwendige Qualifikation gelten die entsprechenden Vorschriften
der Schweizerischen Aktuarvereinigung.
Standesregel Artikel 2 Allgemeine Grundsätze
1. Das Mitglied übt seine berufliche Tätigkeit redlich, fachgerecht
und sorgfältig aus. Es hält sich an die allgemein anerkannten
aktuariellen Grundsätze sowie an die geltenden gesetzlichen
Vorschriften. Es
wird seiner beruflichen Verantwortung gegenüber dem
Auftraggeber und – sofern in unselbständiger Stellung tätig –
seinem Arbeitgeber jederzeit gerecht und handelt nicht gegen
das Interesse der Allgemeinheit.
2. Es verhält sich stets so, dass das Ansehen seines Berufsstandes
gewahrt bleibt. Es unterlässt sowohl vergleichende als auch
unlautere oder irreführende Werbung.
3. Es arbeitet vertrauensvoll mit anderen Personen zusammen, die
ebenfalls für seinen Auftraggeber oder Arbeitgeber tätig sind.
Dabei beachtet es Artikel 4 Ziffer 1 der vorliegenden
Standesregeln.
Standesregel Artikel 3 Eigenverantwortlichkeit
und fachliche
Kompetenz
Das Mitglied übt seine aktuarielle Tätigkeit in eigener
Verantwortung aus und gibt bei der Darstellung seiner
Arbeitsergebnisse klar zu erkennen, dass es für diese
verantwortlich ist.
2. Es erbringt aktuarielle Dienstleitungen nur dann, wenn es dazu
fachlich in der Lage ist und über die notwendige Erfahrung
verfügt, es sei denn, es führe den Auftrag in Zusammenarbeit
oder unter Betreuung eines Aktuar SAV oder gegebenenfalls
eines „fully qualified actuary“ einer ausländischen
Aktuarvereinigung durch, der die entsprechenden Kenntnisse
oder Erfahrungen besitzt und die Verantwortung für den von ihm
erbrachten Teil der betreffenden Dienstleistung übernimmt.
3. Es ist dafür verantwortlich, dass es den für seine aktuarielle
Tätigkeit erforderlichen Wissensstand aufrecht erhält und es
erbringt den Nachweis seiner Weiterbildung im Rahmen des
aktuell gültigen Weiterbildungsprogramms der Vereinigung.
4. Es ist verpflichtet, alle von der Vereinigung aufgestellten
Vorschriften und Grundsätze zur Berufsausübung einzuhalten.
Standesregel Artikel 4 Verhalten gegenüber
dem Auftraggeber oder
Arbeitgeber
Das Mitglied behandelt Informationen des Auftragsgebers oder
Arbeitgebers vertraulich. Er untersteht der Schweigepflicht in
Bezug auf alle geschäftlichen und persönlichen Verhältnisse, die
ihm bei seiner Arbeit zur Kenntnis gelangen.Seite 2
2. Es bemüht sich, seine Ergebnisse klar und verständlich
darzustellen, und ist bereit, dem Auftraggeber auf dessen
Wunsch zusätzliche Informationen und Erläuterungen über die
Bedeutung der Ergebnisse sowie über die getroffenen
Annahmen und die verwendeten Methoden und Daten zu geben.
Artikel 5 Intressenkollision
Ergibt sich für das Mitglied ein Interessenskonflikt, so hat es zu
prüfen, ob es seinen Auftrag dennoch nach bestem Wissen und
Gewissen durchführen kann. Scheint ihm dies der Fall zu sein,
so hat es alle beteiligten Parteien auf den Interessenskonflikt
deutlich aufmerksam zu machen.
2. Ist das Mitglied nicht als selbständiger Experte tätig, so gibt es
dem Auftragsgeber rechtzeitig darüber Aufschluss, welche Firma
sein Arbeitgeber ist.
3. Vor der Übernahme eines Auftrags, mit dem vorgängig bereits
ein anderer Aktuar betraut war, prüft das Mitglied sorgfältig, ob
sich die Übernahme des Auftrages ohne Kontaktnahme mit dem
früher beauftragten Aktuar verantworten lässt.
Artikel 6 Vergütung
Das Mitglied legt dem Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich alle
Einkunftsquellen offen, die sich für ihn aus irgendeiner im Namen
des Auftraggebers ausgeübten Tätigkeit ergeben.
Artikel 7 Tätigkeit als Pensionsversicherungsexperte
Das Mitglied, das in der Schweiz auf dem Gebiet der beruflichen
Vorsorge tätig ist, verpflichtet sich, die von der Vereinigung und
der Schweizerischen Kammer Pensionskassen-Experten
aufgestellten Standesregeln und Fachrichtlinien für
Pensionsversicherungsexperten einzuhalten.
Artiikel 8 Disziplinarverfahren
Bei Verstössen gegen die vorliegenden Standesregeln unterliegt
das Mitglied dem von der Vereinigung festgelegten
Disziplinarverfahren. Unter Vorbehalt des bei diesem Verfahren
vorgesehenen Einspruchsrechts anerkennt er das
letztinstanzliche Urteil.
Artikel 9 Schlussbestimmungen
Für die Klärung von allfälligen Fragen betreffend der Auslegung
der vorliegenden Standesregeln ist die Standeskommission der
Vereinigung zuständig.
2. Diese Standesregeln gelten ab Datum der Genehmigung durch
die Mitgliederversammlung.
Zweck der SAV
Ansehen, Rechte und Interessen der Aktuare zu wahren
•
Setzt fachliche Standards
•
garantiert hohe Qualifikation durch Aus- und Weiterbildungssystem
•
Macht aktuelle Kenntnisse der Wissenschaft für Aktuare nutzbar
•
Unterhält Beziehungen zu Hochschulen und ausländischen Fachvereinigungen
•
Nimmt Einfluss bei Diskussionen und Entscheidungen in Politik und Wirtschaft
•
Führt die Prüfungen für PKE durch
Arten der Mitglieder
ordentliche, korporative, Ehren- und korrespondierende Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
1)
Bestrebungen der SAV zu fördern und ihr Interesse zu wahren
2)
Standesregeln, Reglemente, etc. müssen eingehalten werden
3)
Jahresbeitrag zahlen
Organe
Mitgliederversammlung
•
Vorstand
•
Standeskommissionen SAV und PVE
•
Rechnungsrevisoren
Disziplinarverfahren
Bei Verstössen gegen die Standesregeln unterliegt das Mitglied dem von der Vereinigung festgelegten Disziplinarverfahren.
Einzelheiten aus dem CPD-Dokument der SAV
a.
jährlich mindestens 20 Punkte, davon mind. 10 technische (mathematische) Punkte; Selbststudium: gibt max. 5 nichttechnische Punkte
b.
Abrechnung per 31.12.: wenn über 20: Der übersteigende Teil wird übertragen, maximal 20 Punkte.
c.
Die SAV publiziert auf der Internetseite die Namen jener Aktuare / Aktuarinnen, die die Weiterbildungsverpflichtung erfüllt haben
d.
Aktuare im Ruhestand können sich befreien lassen; separate Liste.
Disziplinarprozess bei Nichterfüllen der Weiterbildungsverpflichtung
a.
Erstmaliges Nichterfüllen (d.h. auf dem Konto sind per 31.12. weniger als 20 Punkte oder weniger als 10 technische Punkte): Mahnung zu Beginn des neuen Kalenderjahres
b.
Nach dreimaligen Nichterfüllen: Weiterbildungskommission beantragt beim SAV-Vorstand den Ausschluss aus der Sektion Aktuare
c.
Wiedereintritt ist in diesem Fall möglich, wenn innerhalb eines Kalenderjahres 60 CPD-Punkte erworben werden.
Erwerb der CPD-Punkte: Es gibt Punkte für
a.
Teilnahme an aktuariellen Lehrveranstaltungen (als Teilnehmer oder als Dozent), z.B. im Sinne einer „normalen“ Weiterbildung oder zum Erwerb eines Abschlusses (CFA, CERA, etc.)
b.
Ausbildung von Kollegen im Rahmen einer aktuariellen Aus- oder Weiterbildung und Überwachung von Prüfungen im aktuariellen Bereich
c.
Verfassen von Publikationen
d.
Mitarbeit in SAV-Kommissionen sowie in Kommissionen anderer aktuarieller Berufsorganisationen (IAA, DAV, etc.)
Die SAV besitzt zwei Standeskommissionen:
Standeskommission SAV: 6 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder, gewählt durch die Generalversammlung der SAV
•
Standeskommission SKPE: 6 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder, gewählt durch die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (gemäss neues Reglements)Die Arbeit der beiden Kommissionen richtet sich nach
•
dem SAV/SKPE-„Reglement der Standeskommissionen“ und
•
der „Geschäftsordnung“, je eine für die SK-SAV und die SK-SKPE
Rekurskomission
Die Rekurskommission SAV zählt mindestens 3 Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die durch die „Sektion Aktuar SAV“ der Vereinigung aus ihren Reihen gewählt werden.
•
Die Rekurskommission SKPE zählt mindestens 3 Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die durch die Kammer aus ihren Reihen gewählt werden.
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Disziplinarverfahren Sanktionen:
Stellt die Standeskommissionen einen Verstoss fest, entscheidet über eine der folgenden Massnahmen:
a.
Ermahnung
b.
Enthebung einer Funktion bei der SAV resp. der SKPE
c.
Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses
d.
Ausschluss
Das Mitglied kann die ordentlichen Rechtsmittel (Zivilklage etc.) bei den zuständigen Gerichtsinstanzen ergreifen.
VA: Voraussetzungen
Der/die VA muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert (über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen) und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen
•
Der Bundesrat bestimmt, welche beruflichen Fähigkeiten der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin haben
•
VA: Verantwortung
Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwor-tung:
•
a. für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen:
•
1. der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten,
•
2. der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9–9c,
•
3. der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16;
b. für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.
•
Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des
•
Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben.
•
Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.
Schweizer Solvenztest (SST)
Neu, explizit im VAG Art. 9-9c, 69 und 77 verankert und stufengerecht umgesetzt.
•
AVO Art. 23-53: Vorgaben für das Zielkapital und das Risikotragende Kapital, Ermittlung, Modelle, Massnahmen und Interventionen
•
Solvenzbedingung: Ein Versicherungsunternehmen erfüllt die Solvenzbedingung des SST zu einem Zeitpunkt, wenn zu diesem Zeitpunkt das risikotragende Kapital mindestens so gross wie das Zielkapital ist.
SST – AVO
Mit dem seit 1. Januar 24 in Kraft getretenen revidierten AVO werden die Grundkonzepte und Berechnungsprinzipien im AVO selbst definiert (vorher im FINMA RS 2017 /03).
Solvabilität
Mit dem SST wird eine quantitative Solvenzbedingung in der Form eines Vergleichs zwischen risikotragendem Kapital und Zielkapital anhand eines Modells ermittelt.
Grundsätze der SST-Ermittlung
Die SST-Ermittlung umfasst die Bestimmung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals.
SST – Bilanz
Die SST-Bilanz zum Stichtag bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung des risikotragenden Kapitals. Der MVM ist neu Teil der marktkonformen Bilanz.
Expected Shortfall: ESa (X) = E [ X | X ≤ VaRa (X) ]
Konfidenzniveau (FINMA) = 99%
Eigenschaften des ESa (X): coherent risk measure
Szenarien
•
Können von der FINMA definiert werden
•
werden in Bezug auf die Risikosituation und deren Abdeckung durch das verwendete Modell gewählt
•
Umfassen Wahrscheinlichkeiten von Extremereignissen, auch über mehrere Risikoklassen und Risikokonzentrationen
Modelle
Es gibt Standardmodelle als auch partielle oder vollständige interne SST-Modelle (müssen genehmigt werden)
Verantwortlichkeiten
Der Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens ist als Oberaufsichtsorgan für die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zum SST verantwortlich.
SST – AVO - FINMA + RS 2024/01 zum SST
Bewertung
Marktnahe Bewertung
Der Wert der Versicherungsverpflichtungen entspricht dem (künftigen) finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zu deren eigener ErfüllungStichwort: den bestmöglichenSchätzwert
Stichtag: 31.12.Vorjahr
Interventionsschwellen: 3 Interventionsschwellen (grün > 100%, gelb 33%-100%, rot < 33%)
MVM: neu in den Verpflichtungen enthalten => neue Definition des RTK und ZK
Gebundenes Vermögen
Versicherungsunternehmen sind, sofern sie nicht ausschliesslich Rückversicherungsgeschäft betreiben, gesetzlich verpflichtet, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherzustellen. Dank dieser Regelung erhalten die Versicherten ein Haftungssubstrat, welches gewährleistet, dass ihre Ansprüche vor denen aller anderen Gläubigerinnen und Gläubiger befriedigt werden, falls ein Versicherungsunternehmen in Konkurs geht.
Gemäss dem revidierten VAG können neu auch Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer betreiben, auf Antrag durch die FINMA von der Einhaltung eines gebundenen Vermögens befreit werden.
unternehmerischen Vorsicht
Mit dem seit 1. Januar in Kraft getretenen revidierten AVO wird das Prinzip der «unternehmerischen Vorsicht» (Prudent Person Principle (PPP)) neu eingeführt.
Das PPP stellt einerseits mehr Flexibilität für die Unternehmen dar, ist gleichzeitig aber verbunden mit höheren Anforderungen an die Governance und erfordert eine Überarbeitung der bestehenden unternehmensinternen Anlagerichtlinien. Beispielsweise müssen neu Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, in einer der Art und Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens angemessenen Weise angelegt werden.
Wem gehört das gebundene Vermögen?
Dem Versicherungsunternehmen
Wie hoch soll das gebunden Vermögen sein?
Der Sollbetrag des gebunden Vermögens entspricht den Versicherungstechnischen Rückstellungen und einem angemessenen Zuschlag. Die Aufsichtsbehörde legt diesen Zuschlag fest.
WIe berechnet sich der Zuschlag für den Sollbetrag?
FINMA AVO Art. 59 Zuschlag nach Artikel 18 VAG
Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:
a.
in der Lebensversicherung: 1 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a AVO abzüglich desjenigen Teils der Rückstellungen für anteilgebundene oder an interne Anlagebestände gebundene Versicherungsverträge, der dem Wert der Anlagen entspricht, die gemäss diesen Verträgen gehalten werden und deren Risiko vollständig durch die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer getragen wird;
b.
in der Schadenversicherung: 4 Prozent der Summe der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b AVO abzüglich der Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung, mindestens aber 100 000 Franken.
Wozu ein gebundenes Vermögen?
Es soll als materielle Sicherstellung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen in erster Linie die ordentliche Abwicklung des Versicherungsbestands ermöglichen, notfalls auch unabhängig vom wirtschaftlichen Schicksal des Versicherungsunternehmens
Wann ist ein Geschäftsplan zu schreiben?
Bei einer Erstbewilligung (Neugründung, Sitzverlegung in die Schweiz, Errichtung einer Zweigniederlassung) und bei einer Geschäftsplanänderung
Für wen ist das Geschäftsplan vorgesehen?
Für die FINMA, die darauf gestützt die Bewilligung erteilt
Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Statuten, Organisation, örtlicher Tätigkeitsbereich, Versicherungstätigkeit im Ausland, Finanzielle Ausstattung, Rückstellungen, Jahresrechnung, Eröffnungsbilanz, Eigentümerstruktur, Oberleitung, Versicherungstechnischen, Verantwortlicher Aktuar, Prüfgesellschaft, Ausgliederung, Versicherungszweige, Rückversicherung, Aufbaukosten, Aufbaukosten, Risikomanagement, Tarife, Allgemeine Versicherungsbedingungen und weiteres
Was ist ein verantwortlicher Aktuar? Was sind seine
Aufgaben? Wo ist das definiert?
VA ist eine natürliche Person die von dem VU bestellt wird. Er muss über die nötige Qualifikation
verfügen: entweder „Aktuar SAV“ oder gleichwertig, oder entsprechende fachliche Ausbildung + 5
Jahre Berufserfahrung. Muss mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sein
(Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt). (AVO 99)
Er muss in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des VU richtig einzuschätzen. Das VU
muss ihm Zugang zu allen Geschäftsunterlagen gewähren. (VAG 23)
Er ist dafür verantwortlich, dass
- die Solvibilitätsspanne richtig berechnet wird und das gebundene Vermögen den
aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht;
- Sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden (z.B. beim Pricing)
- ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden.
Er muss Unzulänglichkeiten der GL melden und Massnahmen vorschlagen.
Erstellt regelmässig einen Bericht für die GL. (VAG 24)
Ihr Chef kommt zu Ihnen und sagt, dass im
Lebensbereich 2 Aktuare krank geworden sind und
Sie dort aushelfen sollen. Was machen Sie?
Ich habe keine Erfahrung in der Lebensversicherung, daher kann ich in diesem Bereich keinen
Auftrag aufnehmen. Wenn aber ich in Zusammenarbeit mit einer Fachperson arbeiten würde,
welche über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, dann könnte ich theoretisch auch eine Hilfe
leisten.
Sie erhalten eine Stelle als Aktuar in Paris und
nehmen sie an. Was machen Sie?
„Die Mitglieder der „Sektion Aktuare SAV“ sind angehalten, bei Tätigkeit im Ausland die
Mitgliedschaft in der entsprechenden aktuariellen Berufsorganisation zu erwerben. Sie sind dann
für diese Teile der Tätigkeit nicht den Berufsständischen Normen des Heimatlandes sondern des
Dienstleistungslandes unterstellt.“ [Prüfungskolloquium, Merkblatt für Experten]
Angenommen Sie haben den Titel „Aktuar SAV“, was
sind ihre Rechte und Pflichten?
Statuten, Standesregeln und Richtlinien müssen eingehalten werden.
Es besteht die Pflicht zur Weiterbildung
Die GL kommt zu Ihnen und sagt, dass sie nur 50%
der Schadenreserven nehmen wollen, was machen
Sie?
50% der Reserven bedeutet eine Sehr grosse Abweichung. Obwohl Punktschätzungen nie genau
sein werden, und obwohl von unterschiedliche Personen sicher unterschiedliche Schätzungen
kommen würden, eine so grosse Abweichung kann ich mich eigentlich nicht vorstellen. Deswegen
ich würde mich zuerst fragen, wieso die GL das verlangt.
Wenn die GL nicht über Informationen verfügt die ich noch nicht bekommen habe, ich würde
meine Schätzung nicht ändern, und sicher nicht in diesem Ausmass.
Es ist aber zu bemerken, dass die GL trifft den letzten Entscheid über die gebuchte Reserven. Ich
würde dann in Bericht des Verantwortlichen Aktuars bemerken, dass die gebuchten Reserven 50%
unterhalb der Schätzung sind, und vorschlagen dass die Reserven erhöht würden.
Ein Kollege, welcher noch in Ausbildung zum „Aktuar
SAV“ ist, schreibt Ihnen ein Mail. In der Adresse zum
Schluss schreibt er, dass er „Aktuar SAV“ sei. Was
machen Sie?
„das Führen des Titels „Aktuar SAV“ ohne Mitgliedschaft in der „Sektion Aktuare SAV“ ist unlauter
und kann eingeklagt werden“ [Prüfungskolloquium, Merkblatt für Experten] Es gibt in der Schweiz
keine Pflicht zum professionelles disziplinares Reporting.