Funk Rechtliches
Funk Fragenkatalog
Funk Fragenkatalog
-
- 1 / 57
-
Cartes-fiches
Durch die Fernmeldebehörden.
Ja, wenn es sich um eine bewilligungsfreie Funkanlage handelt.
Alle Telekommunikationseinrichtungen.
Ja, wenn öffentliche Rücksichten dies erfordern.
Das Telekommunikationsgesetz.
Zur Geheimhaltung (gegenüber Unbefugten).
Ein Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet.
Bei Begehung einer nach dem Telekommunikationsgesetz strafbaren Handlung mit dieser Anlage.
Maßnahmen zur Beseitigung der Störung anzuordnen.
Die Vorweisung der Bewilligungsurkunde zu verlangen, die Vorweisung des Funker-Zeugnisses zu verlangen und die Funkanlage zu überprüfen.
Das Fernmeldebüro.
Die zuständige Fernmeldebehörde I. Instanz.
Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei Verzicht, Widerruf oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Änderungen, die die Bewilligung betreffen.
Der Bewilligungsinhaber.
Die vorgeschriebenen Bewilligungsunterlagen.
Bei Änderungen, die eine neue Bewilligung oder Anpassung erfordern.
Bei Änderung des Einsatzbereiches oder Standortes der Funkanlage.
Es ist eine neue Bewilligung bei der zuständigen Fernmeldebehörde I. Instanz zu beantragen.
Aus technischen Gründen, bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen fernmelderechtliche Bestimmungen oder gegen Auflagen im Bewilligungsbescheid.
I/22 Innerhalb welcher Zeit vom Tage der Bewilligungserteilung an ist eine Funkanlage in Betrieb zu nehmen?
Innerhalb von 6 Monaten.
Jede Verwendung, die nicht dem bewilligten Zweck entspricht, jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht, jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer sowie jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder gegen die Gesetze verstößt.
Die Einleitung eines Strafverfahrens durch die Fernmeldebehörde.
Meldungen des beweglichen Flugfunkdienstes.
Auf der zugewiesenen Frequenz.
Das von der Fernmeldebehörde zugewiesene Rufzeichen.
Die zuständige Fernmeldebehörde I. Instanz.
An die zuständige Fernmeldebehörde I. Instanz.
Das Funker-Zeugnisgesetz.
Zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in deutscher Sprache innerhalb Österreichs bei einer österreichischen Luftfahrzeugfunkstelle auf Frequenzen über 30 MHz, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, mit rastbarer Frequenzeinstellung.
Zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in deutscher und englischer Sprache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
ein BFZ.
Nein.
Jede Funkstelle des Flugfunkdienstes.
Sprechfunkdienst bei einer Bodenfunkstelle.
II/9 Zum Bedienen einer Bodenfunkstelle in Österreich benötigen Sie
das BFZ
Sprechfunkdienst auch auf Funkstellen ohne rastbare Frequenzeinstellung.
Eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges.
Eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes.