Recht Wirtschaftsfachwirt
Wirtschaftsfachwirt
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Es regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte (§ 1 ProdHaftG).
Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO).
§ 1353 BGB regelt die Ehe als Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung.
Wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB), in der Regel nach einem Trennungsjahr.
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).
Nahen Angehörigen steht ein Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, z.B. Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse.
EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, wenn beide kollidieren.
Die Berufsfreiheit. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismäßig sein.
Täuschung über Tatsachen, Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden in Bereicherungsabsicht.
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Fahrlässigkeit (§ 276 BGB, § 15 StGB) ist Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.
B hat Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB sowie ggf. aus § 7 StVG gegen den Halter.
Wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
Eigene Willenserklärung, im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip), Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB).
Bei Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 BGB). Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB).
Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Verkäufer: Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB). Käufer: Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) wegen Mangel; Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Bei Fehlschlagen Rücktritt oder Minderung (§ 437 BGB).
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden kann (§ 275 Abs. 1 BGB), z.B. wenn die geschuldete Sache zerstört wurde.
Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet (§ 286 BGB) oder eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit verstreicht.
Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB) sowie Verzugszinsen (§ 288 BGB).
Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer (§ 449 BGB).
Durch Bürgschaft (§ 765 BGB) verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen.
Eine Hypothek (§ 1113 BGB) ist ein Grundpfandrecht zur Sicherung einer Forderung an einem Grundstück.
Durch Einigung (Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (§ 22 StGB).
Wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB), z.B. bei Verbrechen stets.
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn mehrere Täter gemeinschaftlich eine Straftat begehen.
Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die mit Geldbuße geahndet wird (§ 1 OWiG).
Wenn er formell oder materiell rechtswidrig ist, z.B. fehlende Zuständigkeit oder Verstoß gegen höherrangiges Recht.
Mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) wird die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt.
Die Amtshaftung: Bei Amtspflichtverletzung haftet grundsätzlich der Staat, nicht der Beamte persönlich.
Es schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen (§ 1 KSchG).
Ordentliche Kündigung mit Frist (§ 622 BGB) und außerordentliche fristlose Kündigung (§ 626 BGB).
Unlautere geschäftliche Handlungen (§ 3 UWG), z.B. irreführende Werbung (§ 5 UWG).
Ein Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht bei Verletzung von Grundrechten (Art. 93 GG, §§ 13, 90 BVerfGG).
Es bestimmt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist (Art. 3 ff. EGBGB).
K hat Ansprüche wegen Verzug (§ 286 BGB) sowie Mängelrechte nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Zudem ggf. Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 280 Abs. 1, 2 BGB).
Mit der Klage (§ 253 ZPO) macht der Kläger seinen Anspruch gerichtlich geltend.
Grundsatz: Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen.