Recht Wirtschaftsfachwirt
Wirtschaftsfachwirt
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Flashcards
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§§ 104 ff. BGB). Geschäftsunfähig sind z.B. Kinder unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB).
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Verträge bedürfen der Zustimmung der Eltern (§ 107 BGB).
Nach § 110 BGB ist ein Vertrag wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt hat, die ihm zur freien Verfügung standen.
Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen einer besonderen Form, z.B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b BGB). Formmangel führt meist zur Nichtigkeit (§ 125 BGB).
Wenn es gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB), z.B. krasse Übervorteilung.
Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) liegt vor, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird und Leistung und Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis stehen.
Wer durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet (ungerechtfertigte Bereicherung).
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag führt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz verlangen (§§ 677 ff. BGB).
Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen, sofern er sich nicht exkulpieren kann.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet verschuldensunabhängig für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs (Gefährdungshaftung).
Raub ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Raub (§ 249 StGB) enthält zusätzlich ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung), während § 242 StGB nur die Wegnahme verlangt.
Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren (§ 1 JGG) sowie unter Umständen für Heranwachsende bis 20 Jahre.
Eine behördliche Genehmigung, die bestätigt, dass ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht.
Steuern sind Geldleistungen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von einem Gemeinwesen zur Einnahmeerzielung auferlegt werden (§ 3 AO).
Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit.
Der Minderjährige ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Ein Ratenkauf ist nicht vollständig mit eigenen Mitteln bewirkt, daher greift § 110 BGB nicht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 BGB) bis zur Genehmigung der Eltern.
Ein Vollstreckungstitel (§ 704 ZPO) ist z.B. ein rechtskräftiges Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Die staatliche Beschlagnahme von Vermögensgegenständen zur Befriedigung eines Gläubigers (§§ 803 ff. ZPO).
1. Anspruch entstanden? 2. Anspruch nicht erloschen? 3. Anspruch durchsetzbar? Dabei Prüfung von Tatbestand, Rechtsfolge und Einwendungen.
Jede Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht, z.B. Schlechtleistung, Nichtleistung oder Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB).
Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners.
Ein Geschäft, bei dem die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss; bei Versäumung tritt häufig Unmöglichkeit ein (§ 275 BGB).
Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit (§ 387 BGB).
Mehrere Schuldner schulden die ganze Leistung, der Gläubiger kann jeden einzeln in Anspruch nehmen (§ 421 BGB).
Erwerb vom Nichtberechtigten bei Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), außer bei Abhandenkommen (§ 935 BGB).
Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862 BGB.
Wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 ProdHaftG).
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit (§ 15 StGB).
Strafbar ist das Unterlassen, wenn eine Garantenpflicht besteht (§ 13 StGB).
Handlung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 StGB).
Wenn der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird (§ 42 Abs. 1 VwGO).
Ein Vertrag zur Regelung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§ 54 VwVfG).
Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln (Art. 28 Abs. 2 GG).
Anspruch auf schriftliches Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO); es muss wohlwollend und wahr sein.
Ein Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur Regelung von Arbeitsbedingungen (§ 1 TVG).
Wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden (§ 5 UWG).
Eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 GmbHG).
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner von restlichen Verbindlichkeiten befreit werden (§ 286 InsO).