Recht Wirtschaftsfachwirt
Wirtschaftsfachwirt
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Bei besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlern (§ 44 VwVfG).
Das Recht, über Einnahmen und Ausgaben des Staates zu entscheiden (Art. 110 GG).
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ungleichbehandlungen bedürfen sachlicher Rechtfertigung.
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit; vorbehaltlos gewährleistet.
EU-Recht geht nationalem Recht im Kollisionsfall vor.
Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (Art. 3 ff. EGBGB).
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt Verkäufer Eigentümer (§ 449 BGB). Gutgläubiger Erwerb möglich (§ 932 BGB), wenn Voraussetzungen erfüllt und kein Abhandenkommen vorliegt.
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Beispiel: Zerstörung einer individuell bestimmten Sache.
Der Leistungsanspruch entfällt (§ 275 BGB). Der Gläubiger muss grundsätzlich nicht zahlen (§ 326 Abs. 1 BGB), ggf. Schadensersatz nach §§ 280, 283 BGB.
Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Schutzpflichten entstehen bereits durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB).
Ein Vertrag, bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern (§ 328 BGB).
Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Schriftform erforderlich (§ 766 BGB).
Ein Grundpfandrecht zur Sicherung einer Forderung (§ 1113 BGB), akzessorisch zur gesicherten Forderung.
Die Grundschuld (§ 1191 BGB) ist nicht akzessorisch, sie besteht unabhängig von einer Forderung.
Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst.
Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB), bei Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
Erbfolge nach Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB), wenn kein Testament vorliegt.
Geldanspruch naher Angehöriger bei Enterbung (§ 2303 BGB).
Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.
Tötung eines Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals (z.B. Heimtücke, Habgier).
Vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat.
Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht bei Verletzung von Grundrechten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
Aufteilung staatlicher Gewalt zwischen Bund und Ländern (Art. 20 Abs. 1 GG).
Länder dürfen Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund nicht tätig geworden ist (Art. 72 GG).
Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht mit Vermögensnachteil.
Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden (§ 370 AO).
Allgemein verbindlicher Rechtsakt mit unmittelbarer Geltung in allen Mitgliedstaaten (Art. 288 AEUV).
Vertragliche Haftung aus §§ 280, 630a BGB oder deliktisch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Körpers. Einwilligung unwirksam bei fehlender Aufklärung.
1. Vergleichsgruppen bilden. 2. Ungleichbehandlung feststellen. 3. Sachlicher Grund erforderlich; Intensität der Rechtfertigung je nach Regelungsbereich.
Die Freiheit, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen sowie den Beruf auszuüben.
1. Berufsausübungsregelung (vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls). 2. Subjektive Berufswahlregelung (wichtige Gründe). 3. Objektive Berufswahlregelung (überragend wichtige Gemeinschaftsgüter).
Eigentum und Erbrecht. Inhalt und Schranken werden durch Gesetz bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
Gezielter hoheitlicher Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 14 Abs. 3 GG).
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit innerer Verbindung.
Werturteil, also subjektive Stellungnahme, geprägt durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens.
Allgemeine Gesetze, Jugendschutz und Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).
Ein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickeltes Grundrecht zum Schutz der Persönlichkeit.
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich (§ 227 BGB).
Mitverschulden des Geschädigten führt zur Anspruchskürzung entsprechend dem Verursachungsanteil.
Anspruch aus ProdHaftG (§ 1 ProdHaftG) oder § 823 Abs. 1 BGB gegen Hersteller bei Produktfehler.