Umsatzsteuer
Juhu
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Grundsätzlich das Ursprungslandprinzip, d.h. die Besteuerung erfolgt im Recht des Ursprungslandes.
Der Unternehmer befördert/versendet den Gegenstand in einen anderen EU-Staat, der Erwerber ist ein Unternehmer (oder jur. Person) und der Erwerb ist beim Abnehmer steuerbar.
Er muss buch- und belegmäßig nachweisen (z.B. durch Gelangensbestätigung, CMR-Frachtbrief), dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, und die USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen.
In Dänemark, da die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 € für Fernverkäufe überschritten ist und somit der Ort der Lieferung im Bestimmungsland liegt (§ 3c UStG).
Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist für Privatpersonen immer im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig (§ 1b UStG).
Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur eigenen dauerhaften Verwendung.
Ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren von Polen nach Deutschland, das in Deutschland als innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern ist.
Sie dient der Kontrolle und Überwachung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs und ist eine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Lieferverträge ab, wobei der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Es gibt immer nur eine bewegte Lieferung; die anderen Lieferungen in der Kette sind 'unbewegte' oder 'ruhende' Lieferungen.
Die erste Lieferung (L1) von A an B ist die bewegte Lieferung.
Die letzte Lieferung (L2) von B an C ist die bewegte Lieferung.
vorausgeht, ist am Beginnort der Warenbewegung; nachfolgt, ist am Endort der Warenbewegung.
Drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Staaten, direkte Warenbewegung vom ersten zum letzten, und die Beförderung wird vom ersten Lieferer oder ersten Abnehmer veranlasst.
Der mittlere Unternehmer (erste Abnehmer) soll sich nicht im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.
19%.
7% für Gegenstände des täglichen Bedarfs (gem. Anlage 2 zum UStG) sowie bestimmte kulturelle und gemeinnützige Tätigkeiten.
Für Getränke (außer Milch und Milchmischgetränke) gilt immer der Regelsteuersatz von 19%.
Durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG).
Als Entgelt gilt der gemeine Wert jedes Umsatzes für den anderen Umsatz.
Wenn sich das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung nachträglich ändert, z.B. durch Skonti, Rabatte, Boni oder Uneinbringlichkeit der Forderung.
Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit seinem Unternehmen an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person.
Sie müssen weniger Pflichtangaben enthalten; es genügen u.a. Name des Leistenden, Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz.
Der leistende Unternehmer schuldet den zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag zusätzlich zur gesetzlich geschuldeten Steuer.
Der Aussteller der Rechnung schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag, auch wenn er kein Unternehmer ist oder keine Leistung erbracht hat.
Leistung ausgeführt wurde.
Entgelt vereinnahmt wurde.
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze (€ 600.000) nicht überschritten hat, oder Freiberufler.
Der Unternehmer muss eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1a UStG für solche nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden; nur der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallende Anteil ist abzugsfähig (§ 15 Abs. 4 UStG).
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn sich die für den ursprünglichen Abzug maßgeblichen Verhältnisse bei langlebigen Wirtschaftsgütern ändern.
Zehn Jahre.
Fünf Jahre.
Für die verbleibenden sieben Jahre des zehnjährigen Berichtszeitraums kann er eine positive Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vornehmen.
In bestimmten Fällen (z.B. bei Bauleistungen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen) wird die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert.
Der deutsche Bauunternehmer (Leistungsempfänger) schuldet die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG).
Die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, also der endgültig gewollte Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag.
Nein, die Verschaffung der Verfügungsmacht kann, muss aber nicht mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums verbunden sein; es ist ein Vorgang tatsächlicher Natur.
Körperliche Gegenstände (§§ 90, 90a BGB), Sachgesamtheiten und Wirtschaftsgüter, die wie körperliche Sachen behandelt werden (z.B. Strom, Wärme).