Umsatzsteuer
Juhu
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Cartes-fiches
Das Ausstellungsdatum.
Eine fortlaufende Rechnungsnummer.
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des gelieferten Gegenstandes oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
Der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung.
Das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag.
Ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für den Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG).
Der Bruttobetrag darf € 250 nicht überschreiten (§ 33 UStDV).
Der Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (z.B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“).
Acht Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung (§ 14b UStG, abweichend von 10 Jahren nach AO).
Zwei Jahre (§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG).
Nein, da dies keine ordnungsgemäße (Kleinbetrags-)Rechnung ist, die alle Pflichtangaben enthält.
Nein, da der Bruttobetrag von € 250 überschritten ist. Für den Vorsteuerabzug ist eine vollständige Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.
ersten Unternehmer; letzten Abnehmer
Mindestens drei: zwei Unternehmer und ein Abnehmer.
Die Zuordnung der nur einen einzigen Warenbewegung zu einer der mehreren Lieferungen in der Kette.
Durch die Aufspaltung in eine 'bewegte Lieferung' und 'unbewegte Lieferungen', basierend darauf, wer die Warenbewegung veranlasst.
Diejenige Lieferung in einem Reihengeschäft, der die physische Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) zugeordnet wird.
Jede Lieferung in einem Reihengeschäft, die nicht die bewegte Lieferung ist.
Seiner Lieferung an seinen Abnehmer (A an B).
Der Lieferung an ihn (B an C).
Grundsatz: der Lieferung an ihn (die Eingangslieferung von A an B).
Wenn B nachweist, dass er als Lieferer auftritt, z.B. durch Verwendung der USt-ID des Abgangslandes.
Nach § 3 Abs. 6 UStG, d.h. dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Dort, wo die Beförderung oder Versendung der Waren beginnt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG).
Dort, wo die Beförderung oder Versendung der Waren endet (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG).
Ausschließlich die bewegte Lieferung.
Sie sind zwingend steuerpflichtig.
Die Lieferung L1 von A an B.
Die Lieferung L2 von B an C.
Die Lieferung L1 von A an B (gesetzliche Vermutung).
Die Lieferung L2 von B an C (Widerlegung der gesetzlichen Vermutung).
Sie ist die bewegte Lieferung, steuerbar in Deutschland und als innergemeinschaftliche Lieferung (igL) steuerfrei.
Sie ist die unbewegte Lieferung, steuerbar und steuerpflichtig in Belgien, da sie der bewegten Lieferung nachfolgt.
Sie ist die unbewegte Lieferung, steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland, da sie der bewegten Lieferung vorangeht.
Sie ist die bewegte Lieferung, steuerbar in Deutschland und als innergemeinschaftliche Lieferung (igL) steuerfrei.
Drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuer erfasst sein.
Der erste Lieferer (A) oder der erste Abnehmer (B), wobei B als Abnehmer auftreten muss.
Sie vermeidet eine umsatzsteuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers (B) im Bestimmungsland.
Auf den letzten Abnehmer (C) durch das Reverse-Charge-Verfahren.
Eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem des Beginns oder des Endes der Beförderung.