Umsatzsteuer
Juhu
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Flashcards
Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt.
Die Lieferung gilt am Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.
Der Ort der Lieferung ist Dortmund (§ 3 Abs. 6 UStG), und sie ist am 30.06. (Beginn des Transports) ausgeführt.
Eine Lieferung, bei der der Gegenstand nicht befördert oder versendet wird.
Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Sie gilt im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht als ausgeführt.
Der Ort der Lieferung ist Ungarn, da es sich um eine ruhende Lieferung handelt und sich die Maschine dort im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG).
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind und in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen können.
Dienstleistungen (z.B. Handwerkerleistung ohne wesentlichen Materialeinsatz), Beförderungsleistungen und Gebrauchsüberlassungen (z.B. Vermietung).
Nach dem Empfängerortprinzip: Der Ort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG).
Nichtunternehmer (B2C)
Der Ort der Leistung ist der Belegenheitsort des Grundstücks, unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer (B2B) oder Privatperson (B2C) ist.
Der Ort ist dort, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Ort der Veranstaltungsdurchführung
Der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung, unabhängig von B2B oder B2C.
Für die sogenannten Katalogleistungen, wie z.B. Beratungsleistungen, Datenverarbeitung oder die Überlassung von Personal.
Der Ort ist der Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers (Empfängerort).
Bestimmte Leistungen (z.B. Telekommunikation) von einem Unternehmer aus dem Drittland gelten als im Inland erbracht, wenn sie hier genutzt oder ausgewertet werden.
Der Ort ist dort, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet (Streckenanteilsprinzip).
Bei B2B gilt die Grundregel des Empfängerorts (§ 3a Abs. 2 UStG), bei B2C gilt der Ort, an dem die Beförderung stattfindet (Streckenanteil, § 3b Abs. 1 UStG).
Abgangsort (Ort, an dem die Beförderung beginnt)
Er wird so behandelt, als ob er die Ware oder Dienstleistung selbst empfangen und anschließend geliefert bzw. erbracht hätte; es wird eine Liefer- bzw. Leistungskette fingiert.
Der Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung, während der Handelsvertreter im fremden Namen auf fremde Rechnung handelt.
Ein Kommissionär verkauft im eigenen Namen Waren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) an einen Dritten.
Ein Kommissionär kauft im eigenen Namen Waren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) von einem Dritten.
Es liegen zwei Lieferungen vor: eine fingierte Lieferung von U an K und eine tatsächliche Lieferung von K an D.
Eine Werklieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes schuldet und dabei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet.
Eine Werkleistung ist eine sonstige Leistung, bei der der Unternehmer einen Gegenstand be- oder verarbeitet und dabei keine oder nur vom Auftraggeber beigestellte oder Nebenstoffe verwendet.
Im Fall a) liegt eine Werklieferung vor, da der Unternehmer den Hauptstoff selbst beschafft.
Es handelt sich um eine Werkleistung (sonstige Leistung), da Knöpfe und Nähgarn nur Nebenstoffe sind.
Wenn der Schwerpunkt der Leistung auf der Herstellung und dem Transport liegt und die Montage nur eine Nebenleistung darstellt, beginnt die Lieferung in Uslar.
Wenn ein zum gesonderten Steuerausweis berechtigter Unternehmer für eine tatsächlich ausgeführte Leistung eine höhere Steuer ausweist, als er gesetzlich schuldet.
1. Durch einen Nichtunternehmer, 2. durch einen Unternehmer, der nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist, oder 3. wenn über eine nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird.
Der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Die ausgewiesene Mehrsteuer (Abs. 1) bzw. die gesamte ausgewiesene Steuer (Abs. 2) wird zusätzlich zur gesetzlichen Steuerschuld geschuldet.
Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Der Unternehmer schuldet die gesetzlich entstandene Steuer; dies ist kein Fall des § 14c Abs. 1 UStG.
Der ausgewiesene Steuerbetrag muss gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt werden und eine eventuell erhaltene Mehrsteuer muss zurückgezahlt werden.
In dem Voranmeldungszeitraum, in dem die berichtigte Rechnung erteilt und ggf. die erhaltene Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde.